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Werden die Bischöfe in Deutschland vom Staat bezahlt?

28. Dezember 2019 in Deutschland, 3 Lesermeinungen
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N(J)ein. Es gibt Bischöfe, die mittelbar vom Staat bezahlt werden - Ein Gastkommentar von Norbert Lohbreyer


Bonn (kath.net)
Immer wieder hört und liest man in sozialen Netzwerken und darüber hinaus die Behauptung:

„In Deutschland werden die Bischöfe vom Staat bezahlt“.

Aber ist das wirklich zutreffend? Werden die Bischöfe in Deutschland vom Staat bezahlt?

Die Antwort vorab:
Nein, die Aussage ist in dieser pauschalen Form definitiv falsch.

Gleichwohl lohnt es sich, etwas näher hinzuschauen, denn irgendwoher muss die These der Bezahlung der Bischöfe durch den Staat ja kommen.

Zunächst ist festzuhalten: Kein einziger der 27 katholischen deutschen Diözesanbischöfe und keiner der 20 Landesbischöfe der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) steht auf der Gehaltsliste des Staates.

Niemand von ihnen wird als Beamter oder Angestellter vom Bund oder einem Bundesland bezahlt. Statusrechtlich sind sie Beamte oder Angestellte ihrer Diözesen (=Bistümer) oder Landeskirchen. Als solche stehen sie auf deren Gehaltslisten und werden von diesen bezahlt.

Nun könnte es aber immerhin sein, dass Bund oder Länder den katholischen Diözesen und evangelischen Landeskirchen die Kosten für die Gehälter der Bischöfe durch Geldzuflüsse finanzieren.

Aber ist das so?
In jedem Fall bedürfte es dafür einer rechtlichen Grundlage.

Weder das Grundgesetz noch die Landesverfassungen der Länder bestimmen, dass den katholischen Bistümern und evangelischen Landeskirchen die finanziellen Aufwendungen für Bischofsgehälter erstattet werden.

Somit bleiben als mögliche Rechtsgrundlage die Verträge des Staates mit den Kirchen, in denen die fundamentalen Regeln des gegenseitigen Verhältnisses formuliert sind.

Das Reichskonkordat mit dem Heiligen Stuhl enthält keine Regelung, wonach den katholischen Bistümern die Aufwendungen für den Lebensunterhalt ihrer Bischöfe erstattet werden.
Gäbe es im Reichskonkordat eine solche Bestimmung, so beträfe sie auch nur die katholischen Diözesanbischöfe. Die evangelischen Landesbischöfe wären davon ohnehin nicht umfasst. Aber das Reichskonkordat trifft definitiv keine dahingehende Aussage.

Wir müssen mithin schauen, ob es auf der Ebene der Bundesländer vertragliche Regelungen gibt, welche die These von der Bezahlung deutscher Bischöfe durch den Staat stützen.

Nahezu alle Verträge der Bundesländer mit der römisch-katholischen Kirche und evangelischen Landeskirchen sehen finanzielle Zahlungen seitens des Staates vor. Ausnahmen bilden hier die Verträge der Freien Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg.

Bei diesen Zahlungen handelt es sich um so genannte Staatsleistungen. Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 I Weimarer Reichsverfassung sieht eigentlich vor, das diese „auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung abgelöst“ werden. Diesen Verfassungsauftrag zu erfüllen, hat die Politik bislang nie ernsthaft versucht. Im Gegenteil haben die Ansprüche der Kirchen auf Staatsleistungen in den Verträgen mit den Kirchen eine zusätzliche Verfestigung erfahren.

Die Frage ist also, ob die Staatsleistungen direkt oder indirekt der Bezahlung von Bischofsgehältern dienen.

Hier lohnt zunächst ein Blick nach Bayern. Im südlichen Freistaat gelten das Bayerische Konkordat vom 29. März 1924 sowie der Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924.


In Bayern werden wir in der Tat fündig. Artikel 21 des Vertrages mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern lautet:

„Art. 21 (I) 1Der Staat leistet zur Bestreitung des Personalaufwandes des Landeskirchenrates einen jährlichen Zuschuß. 2

Der Zuschuß wird wie folgt berechnet:
a) für den Landesbischof in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 10,
b) für ein Mitglied des Landeskirchenrates in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 9,
c) für fünf Mitglieder des Landeskirchenrates in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 3, für sechs weitere Mitglieder des Landeskirchenrates in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15, für einen Referenten in Höhe der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 14,
d) …...

Der Zuschuss für das Gehalt des Landesbischofs wird in Höhe der Besoldungsgruppe B 10 geleistet, so dass wir von einer vollständigen bzw. nahezu vollständigen Finanzierung durch den Freistaat Bayern ausgehen können.

Schwieriger wird es bei den maßgeblichen Bestimmungen im Bayerischen Konkordat mit der katholischen Kirche.

Anders als im Vertrag mit der Evangelischen Landeskirche wird hier nicht explizit ausgesagt, dass es um die Finanzierung des Personalaufwands für den Bischof gehen soll und es wird auch keine beamtenrechtliche Vergütungsgruppe als Bezugsgröße für die Höhe genannt. Es ist zunächst von Dotationen die Rede, später von Geldleistungen, die für alle 6 Diözesanbischöfe die gleichen sein sollen. Näher spezifiziert werden diese Dotationen und Geldleistungen im Konkordat nicht.

Jedoch gibt es in Bayern dazu ein ergänzendes Gesetz. Es ist das Gesetz zur Ausführung konkordats- und staatskirchenrechtlicher Verpflichtungen Bayerns vom 7. April 1925. Dieses wurde zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 geändert.

Dort finden sich in Artikel 1 nähere Bestimmungen über monatlich pauschalierte Zahlungen an eine von der Freisinger Bischofskonferenz („Bayerische Bischofskonferenz“) zu benennende kirchliche Stelle für die beiden Erzbischöfe von München/Freising und Bamberg, die Bischöfe von Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg und weitere kirchliche Funktionsträger.
Auffällig ist, dass anders als im Bayerischen Konkordat der Diözesanbischof von Speyer hier nicht genannt ist. Das Bistum Speyer gehört zur Kirchenprovinz Bamberg, ist also Suffraganbistum der Erzdiözese Bamberg. Es umfasst das Gebiet der ehemaligen bayerischen Pfalz, d. h. einen Teil von Rheinland-Pfalz und des Saarlands. Anders als im Bayerischen Konkordat eigentlich vorgesehen und im Unterschied zu den Bischöfen, deren Bistümer heute noch auf bayerischem Territorium liegen, erhält der Bischof der Diözese Speyer vom Freistaat Bayern keine Geldleistungen.

Die letzte Änderung mit Gesetz vom 11. Dezember 2012 hat dabei mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Bezug auf die katholischen Funktionsträger eine grundlegende Änderung gebracht, in dem für sie nunmehr ebenso wie für ihre evangelischen Kollegen pauschalierte Zahlungen geleistet werden.

Die Zahlungen werden geleistet für die beiden Erzbischöfe in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 10 sowie einer Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 130 Euro, für die anderen fünf Diözesanbischöfe in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 9 sowie einer Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 90 Euro.

Nach der vorherigen Fassung des Gesetzes war es bis zum 31.12.2012 noch so, dass die katholischen Bischöfe und betreffenden sonstigen Würdenträger unmittelbar Dienstbezüge vom Freistaat Bayern erhielten.

Man kann also für das Gebiet des Freistaates Bayern zusammenfassen:

1. Bis zum 31. Dezember 2012 wurden die katholischen Bischöfe vom Staat bezahlt. Sie standen direkt auf der Gehaltsliste des Staates.

2. Seit dem 01. Januar 2013 gilt für die katholischen Bischöfe das Gleiche wie für den Evangelischen Landesbischof. Es gibt staatliche Leistungen zur Bestreitung des Personalaufwandes. Aber weder der Evangelische Landesbischof noch die katholischen Diözesanbischöfe erhalten ihr Gehalt vom Staat.

Im Ergebnis können wir für den Freistaat Bayern festhalten, dass die Bischöfe zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar vom Staat bezahlt werden.

Betrachten wir nun die Situation in den anderen Bundesländern.

In keinem der grundlegenden Verträge der anderen fünfzehn Bundesländer mit den Kirchen finden sich Formulierungen zur Bezuschussung der Gehälter kirchlicher Würdenträger wie in Bayern.

Die Frage ist also, ob man trotz des Fehlens solcher Bestimmungen gleichwohl die These vertreten kann, die Bischöfe in diesen Bundesländern würden wenigstens mittelbar vom Staat bezahlt.

Für die beiden Stadtstaaten Bremen und Hamburg können wir dies jedenfalls ausschließen. Sie sichern in ihren Kirchenstaatsverträgen weder den beteiligten Evangelischen Landeskirchen noch dem Heiligen Stuhl irgendwelche finanziellen Leistungen zu.

In vielen Kirchenstaatsverträgen der übrigen Bundesländer findet sich in leicht unterschiedlichen Varianten folgende Formulierung:

„Das Land zahlt an … (Anm.: Ev. Landeskirche(n) bzw. Diözese) anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke und Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anderer auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuß (Staatsleistung).“

In all diesen Bundesländern kommt es im Verhältnis zu den evangelischen Landeskirchen und katholischen Diözesen (ausgenommen Diözese Speyer, s. u.) für die Frage des „Ob“ einer Bezahlung der Bischöfe durch den Staat letztlich darauf an, was unter „Dotationen“ bzw. „Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke“ zu verstehen ist.

Ein Standardwerk zum Staatskirchenrecht erläutert die Dotationen wie folgt:
„Unter den Arten der Staatsleistungen stehen die Dotationen an erster Stelle. Darunter versteht man solche Staatsleistungen, die an bestimmte Zwecke gebunden sind, vor allem Leistungen für kirchenleitende Behörden und ihre Amtsträger – Bistumsdotationen (katholisch) respektive Dotationen für das Kirchenregiment (evangelisch) – und Zuschüsse zur Pfarrerbesoldung und zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Ihren Ursprung haben die Dotationen in den Säkularisierungen und in Unterhaltsleistungen des früher christlichen Staates.“

Dotationen dienen also Zwecken der Kirchenleitung. Damit mögen sie vielleicht auch der Finanzierung von Bischofsgehältern zugutekommen. Zwingend ist dies aber nicht. Zum Beispiel können damit auch die Sachausstattungen der obersten Kirchenbehörden, also katholischen Ordinariaten (bzw. Generalvikariaten) oder evangelischen Landeskirchenämtern finanziert werden.

Für keines dieser Bundesländer ist also die These haltbar, in ihnen würden die Bischöfe vom Staat bezahlt. Nicht einmal die These einer mittelbaren Bezahlung durch den Staat im Wege der Bezuschussung der Bischofsgehälter erscheint noch vertretbar.

In Rheinland-Pfalz und dem Saarland gilt ebenso wie in Nordrhein-Westfalen im Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche weiter das Preußenkonkordat aus dem Jahr 1929.

Nicht erfasst hiervon ist das Territorium der Diözese Speyer, welches der ehemals zu Bayern gehörigen Pfalz mit Gebietsanteilen im heutigen Saarland entspricht.

Hier gilt weiter das Bayerische Konkordat von 1924. Das Bistum Speyer gehört zwar zur Kirchenprovinz Bamberg, es erhält aber als heute außerbayerisches Bistum keine Geldleistungen vom Freistaat Bayern zur mittelbaren Finanzierung des Bistumsgehaltes (s. o.). Wohl aber erhält es nach eigener Darstellung Staatsleistungen vom Land Rheinland-Pfalz und vom Saarland, die auf dem Französischen Konkordat von 1801, den Bayerischen Konkordaten von 1817 und 1924 sowie dem bayerischen Gesetz zur Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen, ebenfalls aus dem Jahr 1924 beruhen und zur Deckung der Personalkosten der Geistlichen dienen.

Nach dieser Eigendarstellung des Bistums Speyer ist es sicher vertretbar, zu sagen, der Bischof von Speyer werde ebenfalls wie seine bayerischen Amtsbrüder mittelbar vom Staat bezahlt.

Ganz eindeutig ist die Sach- und Rechtslage im Freistaat Sachsen. Hier sichert sowohl der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1996 (Artikel 20) also auch der Vertrag des Freistaates Sachsen mit den Evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Artikel 14) vom 24. März 1994 den Kirchen die Zahlung eines jährlichen Gesamtbetrages als Staatsleistung zu. In beiden Verträgen findet sich die Formulierung, die Zahlung erfolge zur Abgeltung der Ansprüche aus Staatsleistungen.

Zusätzlich findet sich in beiden Verträgen darüber hinaus die Klarstellung, dass die Mittel zur freien Verfügung der Empfänger stehen.

Durch die Formulierung „zur freien Verfügung“ stellen die Verträge mithin sogar ausdrücklich klar, dass die Zahlungen nicht speziell der Bezahlung der (Landes)Bischöfe dienen.

Zusammenfassung:

Werden die Bischöfe in Deutschland also vom Staat bezahlt?

N(J)ein. Es gibt Bischöfe, die mittelbar vom Staat bezahlt werden. Es handelt sich dabei um die katholischen Diözesanbischöfe und evangelischen Landesbischöfe im Freistaat Bayern sowie um den Bischof der Diözese Speyer.
Darüber hinaus wird kein deutscher Bischof einer Diözese oder Landeskirche vom Staat bezahlt, weder unmittelbar noch mittelbar.


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Lesermeinungen

 Konrad Georg 29. Dezember 2019 
 

Dazu gab es vor einiger Zeit

eine Diskussion über die Ablösung dieser Staatsleistungen, die im Grund Mieten und Pachten sind.
Da war von 10 000 ha enteignetem Grund die Rede und wenn man als endgültige Entschädigung 1 €/m2 ansetzen würde, wären das bei 100 000 000 m2 eben schon einmal 100 Millionen €.
Dazu sehen sich die Länder nicht in der Lage und so wartet man auf bessere Zeiten, wo man das Thema ganz niederschlagen kann.


1
 
 borromeo 28. Dezember 2019 

Eine sehr gute Recherche-Leistung,

danke dafür! Das ist eine gute sachliche Grundlage und gibt Sicherheit für einschlägige, oft hochemotionale und damit unsachliche Diskussionen.


4
 
 girsberg74 28. Dezember 2019 
 

Dankbar für diese Darlegungen

Es bleibt aber immer noch, selbst zu denken, inweit die Kirche vor "arm" zu sein geschützt wird.


2
 

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