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Keine Ehe für Behinderten - hat der Bischof nicht richtig gehandelt?

10. Juni 2008 in Aktuelles, keine Lesermeinung
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Keine Ehe für querschnittgelähmten Mann: Kirchenrechtsexperte Gero Weishaupt meint, dass man die Eheschließung bei Rechts- oder Tatsachenzweifel nicht so ohne weiteres verhindern darf, wenn nicht genau feststeht, dass eine Impotenz vorliegt


Italien (kath.net/RV)
Der italienische Bischof Lorenzo Chiarinelli hat einem querschnittgelähmten und daher impotenten Mann eine kirchliche Trauung verweigert, wie deutschsprachige Medien am Montag berichten. KATH.NET berichtete. Der bekannte Kirchenrechtsexperte und Diözesanrichter im niederländischen Roermond und s´Hertogenbosch, Gero Weishaupt, hat sich jetzt zu Wort gemeldet und gegenüber "Radio Vatikan" gemeint: „Wenn ich von dem ausgehe, was in den Medien steht, so muss ich sagen, dass der Bischof nicht richtig gehandelt hat. Denn man darf die Eheschließung bei Rechts- oder Tatsachenzweifel nicht so ohne weiteres verhindern, wenn nicht genau feststeht, dass eine Impotenz vorliegt. Das Recht auf Eheschließung ist ein Naturrecht und liegt in der menschlichen Person begründet.“


Zwar darf und sollte man im Zweifelsfalle um eine medizinische Untersuchung ersuchen, so der Kirchenrechtler. Doch wenn das Brautpaar dies verweigert, muss der Trauberechtigte sie dennoch zur Trauung zulassen. Die Medienberichte über den Fall in Viterbo präzisieren auch nicht, ob es um Impotenz oder Sterilität geht. Denn diese Unterscheidung ist für die Annerkennung oder Annullierung der Ehe wichtig. „Impotenz ist eine Beischlafsunfähigkeit – kirchenrechtlich „impotentia coeundi“ – und bedeutet, dass der Geschlechtsakt nicht vollzogen werden kann. Sterilität hingegen – also die „impotentia generandi“ – ist die Fortpflanzungsunfähigkeit, also d.h. die Unfähigkeit, Kinder zu zeugen. Impotenz und Sterilität sind zwei verschiedene Elemente, die man unbedingt auseinander halten muss, um nicht zu falschen Schlussfolgerungen zu kommen.“

Zwar sind Kinder ein Wesenselement der Ehe, doch ist die Ehe von ihrer Natur her auf die ehelichen Akte hingeordnet und nicht auf die tatsächliche Zeugung von Kindern, so Weishaupt. Notwendig ist freilich, dass der eheliche Akt so vollzogen wird, dass er immer offen bleibt für die Zeugung von Kindern. Dass die Ehe auf den ehelichen Akt hingeordnet ist, geht aus can. 1061 par. 1 hervor, der den kirchenrechtlichen Begriff des Ehevollzugs thematisiert.

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