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| ![]() Islamische Menschenrechtevor 6 Stunden in Kommentar, 2 Lesermeinungen Islamische Menschenrechte sind theokratische Rechte, die mit unserem westlichen Rechtssystem nicht vereinbar sind. Von Lothar C. Rilinger Hannover (kath.net) Als die Vereinten Nationen im Jahre 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet hatten, ging die Welt davon aus, dass jetzt ein Rechtekanon kodifiziert sei, der universell zu gelten habe, nicht hinterfragt werden könne und dürfe und damit die Qualität eines absoluten Rechtes aufweise. Diese Menschenrechte wurden als intrinsisch deklariert, als dem Menschen innewohnend, ohne dass eine Person oder eine Institution diese zuweisen müsse, ja, sogar könne. Mit dem Beginn des Menschseins stehen diese Rechte jedem Menschen zu, sie dürfen ihm nicht genommen werden. Im Moment der Nidation wird die befruchtete Eizelle zum Rechtssubjekt und damit zum Träger von Rechten – von Vollrechten wie den Menschenrechten auf Würde und auf Leben, aber auch von Anwartschaften wie von Erbrechten, die mit Abschluss der Geburt zu Vollrechten erstarken. In dieser Menschenrechtserklärung wird die christliche Idee aufgegriffen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und dass es deshalb keinen Unterschied wegen der Hautfarbe, des Geschlechts, des Gesundheitszustandes, der Religionszugehörigkeit pp. geben dürfe. Diese Auffassung basiert auf der Annahme, dass der Mensch als imago Dei von Gott geschaffen wurde, was die Gleichheit aller Menschen nach sich zieht – eine Festlegung, die sich auch im säkularen Kant´schen Sittengesetz widerspiegelt. Allerdings wird diese Menschenrechtserklärung nicht im Islam akzeptiert. In diesem religiösen und Rechtsbereich wurde 1990 eine eigene, eine islamische Menschenrechtserklärung von Kairo verkündet, die zwar modernisiert wurde, aber gleichwohl auf der Vorstellung fußt, dass der Koran und damit die Scharia das Recht letztendlich bestimmen müssen. Im Abendland und damit im gesamten Westen ist seit der Aufklärung eine Trennung von Staat und Kirche erfolgt – entweder vollständig oder doch nur „hinkend“, wie in Deutschland, oder teilweise. Diese Trennung hat aber in jedem Fall zur Folge, dass die Religion nicht mehr den Status einer Staatsreligion aufweist. Sie ist infolgedessen nicht konstituierender Teil des Staates, sondern nur noch Ratgeber des Staates. Ihre Macht beschränkt sich auf den geistlichen Bereich, auf die Seelsorge, wobei diese auch einschließt, dass die Kirche Einfluss auf den Staat nehmen sollte, wenn es um Fragen geht, die den Menschen in seinem Selbstverständnis berühren – dann, wenn es um die Grundfesten unseres Staates und unserer Gesellschaft, wenn es um Menschenrechte geht. Allerdings kann die Kirche nicht direkten Einfluss oder Macht ausüben, sondern immer nur indirekt, indem sie dem Staat ein besseres Konzept vorschlägt, ja, aus staatspolitischer Verpflichtung auch vorschlagen muss. Wir können also feststellen, dass in den liberalen Demokratien des Westens, die ihre geistige Grundlage im Christentum und im Sittengesetz aufweisen, die Religion als Beraterin der Politik und des Staates fungiert, nicht aber als ein integraler Teil des staatlichen Machtapparates, schließlich soll der Staatsbürger dem Kaiser das geben, was ihm gebührt, und Gott, was ihm zusteht. Ganz anders ist aber das Machtgefüge im Islam zwischen Religion und Staat ausgestaltet. Der Islam findet seine Grundlage im Koran, der von dem Gott Allah mittelbar dem Propheten Mohammed vollständig geoffenbart sein soll. Der Koran ist nicht wie die Bibel des Juden- und Christentums eine Schrift, die sich ausschließlich auf die Religion bezieht und deshalb geistliche Materien regelt – der Koran ist vielmehr eine Religions-, Gesellschafts- und Staatsanleitung und legt folglich fest, dass der Islam als eine Staatsreligion angesehen werden muss, als integraler Bestandteil des Staates und damit diesen bestimmt. Auch wenn Papst Benedikt XVI. ausgeführt hat, dass die Bibel keine Offenbarungserkenntnisse als Grundlage des Staates verkündet – der Islam erhebt jedoch diesen Anspruch. Er fordert, dass der Koran und damit die Scharia Rechte begründet, ja, sogar Menschenrechte. Da durch den Koran Rechte auf der Grundlage der Religion begründet werden, erweitert der Islam die Begründung von Menschenrechten und verleiht diesen eine religiöse Komponente, die als eine Ableitung vom göttlichen Recht, von der göttlichen Offenbarung, zu verstehen ist. Wir wollen deshalb auf die Islamische Menschenrechtserklärung, auf die Kairo-Erklärung, von 1990 eingehen. Dabei wird offensichtlich, dass die Begründung der Menschenrechte in der Erklärung von 1948 nicht mit derjenigen aus der Islamischen Erklärung kompatibel ist, ja, dass sich diese beiden Menschenrechtserklärungen gegenseitig ausschließen. Der Glaube im Islam ist auf den Koran konzentriert und damit auf die Scharia, die eine Sammlung von Rechtsvorschriften aus dem Koran ist. Darüber hinaus hat sie die seit dem 7. Jahrhundert überlieferten Äußerungen Mohammeds zusammengefasst. Da der Koran für die Muslime ein heiliges Buch verkörpert – er stellt eine vollumfängliche Offenbarung durch Allah dar –, sollen die Vorschriften als göttliches Recht auch für das islamische Rechtsleben bindend sein. Die islamische Menschenrechtserklärung erkennt nur die Scharia als höchste Rechtsquelle an. Sie steht somit aus der Sicht des Islam über der Erklärung der Menschenrechte durch die UNO, da in ihr der wahre islamische Glauben und das wahre islamische Recht manifestiert und kodifiziert sein sollen. Die islamische Menschenrechtserklärung von Kairo bezieht sich zwar grundsätzlich auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO aus dem Jahr 1948, allerdings immer unter dem im Artikel 24 kodifizierten Vorbehalt, dass alle Rechte und Freiheiten der islamischen Scharia „unterstehen“, wobei gemäß Artikel 25 die islamische Scharia „die einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung“ ist. Die Scharia ist deshalb vorrangiges Recht und verdrängt sämtliche anderen Rechte – auch diejenigen Menschenrechte aus der Menschenrechtserklärung der UNO aus dem Jahr 1948. Durch diesen Vorbehalt wird in der Kodifizierung der islamischen Menschenrechte Rücksicht darauf genommen, dass sich islamische Staaten als theokratisch verfasst verstehen, so dass das göttliche Gebot immer über dem menschlichen Recht steht. Damit zeigt sich auch, dass die islamische Menschenrechtserklärung die Menschenrechte nicht als suprarechtliche Regelungen versteht, die auf den säkularen ewigen Werten, die dem Menschen im Sittengesetz eingegeben sind, basiert. Die Rechte sind vielmehr Regelungen, die durch Glaubensinhalte begründet werden. Damit werden die vermeintlichen Menschenrechte zum göttlichen Recht, zum religiösen Recht, das sich der Scharia unterzuordnen hat und deshalb nicht eine Allgemeingültigkeit reklamieren, also nicht für Personen gelten kann, die nicht den Islam als für sich bindend anerkennen – sie also als „Ungläubige“, wie es im Koran heißt, eingestuft werden. Durch dieses islamische Unterordnungsprinzip haben die Menschenrechte im Islam eine ganz andere Bedeutung. Das höchste Recht wird aus der Scharia hergeleitet, und deshalb sind die Menschenrechte nicht als unhintergehbar für alle Menschen gleich, sondern gelten nur für Personen, die sich der Scharia unterwerfen – womit das fundamentale Menschenrecht auf Gleichheit aller Menschen ausgeschlossen ist. Die rechtlichen Regelungen aus dem Koran, also aus der Scharia, bilden damit die höchste rechtliche Instanz im Islam. Das, was im Koran steht, beansprucht folglich Letztgültigkeit. Auch wenn die Kairoer Erklärung völkerrechtlich nicht bindend ist, hat sie gleichwohl eine politische Bedeutung. Sie kann zwar keine allgemeine und weltweite Bedeutung für sich reklamieren – sie entfaltet aber in der islamischen Welt Bedeutung, mit der Folge, dass sie dort Anwendung findet, nur und ausschließlich dort. In dieser Erklärung zeigt sich luzide die unterschiedliche Auffassung von der Bedeutung und Begründung der Menschenrechte. Da die UNO nicht im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ihre Entscheidungen und dadurch ihre Rechtsauffassung durchsetzen kann, hat sie lediglich politische Möglichkeiten, diese durchzusetzen. Die Kairo-Erklärung geht von einem anderen Welt- und Menschenbild aus, aus Anschauungen, die im abendländischen Westen unbekannt sind. An einigen Beispielen wollen wir diese islamische Rechtssystematik erläutern. In Artikel 2 der Kairoer Erklärung ist geregelt worden, dass das Leben ein Geschenk Gottes sei und dass das Recht auf Leben jedem Menschen garantiert werde. Der Staat habe die Pflicht, dieses Recht zu schützen. Es ist verboten, „einem anderen das Leben zu nehmen, außer wenn die Scharia es verlangt.“ Das Menschenrecht auf Leben wird folglich durch diesen entscheidenden Vorbehalt eingeschränkt, wenn die Scharia Tötungen nicht nur erlaubt, sondern auch einfordert. Beispielshaft sei auf die Sure 2, 2. Teil, Nr. 192 f hingewiesen: „Und kämpfet für Allahs Sache gegen jene, die euch bekämpfen … Und tötet sie, wo immer ihr auf sie stoßt, und vertreibt sie von dort, von wo sie euch vertrieben.“ Oder Sure 4, 5. Teil, Nr. 90: „Nehmet euch daher keinen von ihnen (von Ungläubigen!) zum Freund ehe sie nicht auswandern auf Allahs Weg. Und wenn sie sich abkehren, dann ergreift sie und tötet sie.“ Als weiteres Beispiel soll auf Sure 7, 8. Teil, Nr. 38 verwiesen werden: „Wer ist wohl frevelhafter als der, der eine Lüge gegen Allah erdichtet und seine Zeichen der Lüge zeiht? Diesen soll das ihnen bestimmte Los werden, bis Unsere Boten zu ihnen kommen, ihnen den Tod zu bringen.“ Ebenso wird die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen als Menschenrecht garantiert. Allerdings wiederum unter dem Vorbehalt, dass die Scharia Verletzungen erfordert. Beispielhaft verweise ich auf Sure 8, 9. Teil, Nr. 13. „In die Herzen der Ungläubigen werde ich Schrecken werfen. Treffet (sie) oberhalb des Nackens und schlagt ihnen die Fingerspitzen ab.“ Aus diesen wenigen Beispielen ist ersichtlich, dass der Begriff „Menschenrecht“ in der islamischen Welt abweichend von der christlich geprägten des Westens definiert wird. Diese unterschiedlichen Welt- und Menschenbilder indizieren die Unvereinbarkeit der islamischen Kultur mit der christlich-liberalen der westlichen Welt. Ein Zusammenleben von Muslimen und Angehörigen der christlich geprägten liberalen und atheistischen Welt ist deshalb nur möglich, wenn sich Muslime den abendländisch-westlichen Werten anpassen. Auch wenn sie sich nicht assimilieren müssen – die Integration in das abendländisch-westliche Wertesystem ist allerdings notwendig. Diese Verpflichtung obliegt allen Muslimen, die in die abendländisch-westliche Kultur einwandern. Nicht der Westen hat sich anzupassen, sondern die Muslime an den Westen. Dies ist nicht Ausdruck von Islamophobie, wie es von wenig gebildeten Personen denunziert wird, es ist vielmehr aus der Erkenntnis geboren, dass die durch das Christentum erkämpfte Gleichheit aller Menschen nicht nur als höchste Entwicklung des menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist, sondern auch dadurch die unschätzbare Möglichkeit eröffnet, dass jeder nach seiner Fasson selig werden kann. Lothar Rilinger (siehe Link) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht i.R., stellvertretendes Mitglied des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes a.D., und Autor mehrerer Bücher. kath.net-Buchtipp:
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