![]() |
Loginoder neu registrieren? |
|||||
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | ||||||
SucheSuchen Sie im kath.net Archiv in über 70000 Artikeln: ![]() ![]() ![]() ![]() Top-15meist-diskutiert
| ![]() Anwälte von Kirchenrechtler Zapp: Erzbistum Freiburg hat verloren29. September 2012 in Deutschland, 20 Lesermeinungen Anwälte: Allein aufgrund der letztlich erfolglosen Klage des Erzbistums Freiburg beginnt die innerkirchliche Diskussion nun erst mit über fünfjähriger Verzögerung. Freiburg (kath.net) KATH.NET dokumentiert die Erklärung im Wortlaut:
Vielmehr wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Hartmut Zapp mit seiner Erklärung wirksam, ohne Wenn und Aber aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist. Nichts anderes hatte Hartmut Zapp mit seiner Austrittserklärung beabsichtigt. Es ging ihm entgegen der allgemeinen Medienberichterstattung zu keinem Zeitpunkt darum, sich seinen Pflichten als Mitglied der römisch-katholischen Kirche gemäß den innerkirchlichen Normen zu entledigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner mündlichen Urteilsbegründung weiter klargestellt, dass die Konsequenzen der Austrittserklärung von Hartmut Zapp allein für den staatlichen Bereich eindeutig sind. Unter anderem darf der Staat von Hartmut Zapp keine Kirchensteuer mehr erheben. Das ist nur eine Folge des Kirchenaustritts im staatlichen Bereich neben anderen, wenn auch in der öffentlichen Wahrnehmung die wohl wichtigste. Dagegen ist und bleibt es nach dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich Sache der römisch-katholischen Kirche selbst, wie sie mit der Austrittserklärung von Hartmut Zapp innerkirchlich umgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kann und darf sich hierzu nach den Vorgaben des Grundgesetzes und den überkommenen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung nicht äußern. Ob Hartmut Zapp gemäß den innerkirchlichen Normen also weiterhin Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist oder nicht, muss die Kirche gemäß diesen Normen selbst entscheiden. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang unter anderem das jüngst von der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlichte Allgemeine Dekret zum Kirchenaustritt hat, bleibt in den hierfür innerkirchlich vorgesehenen Verfahren zu klären. Hartmut Zapp wollte genau diese innerkirchliche Auseinandersetzung bereits im Jahre 2007 mit seiner Austrittserklärung anstoßen. Allein aufgrund der letztlich erfolglosen Klage des Erzbistums Freiburg beginnt die innerkirchliche Diskussion nun erst mit über fünfjähriger Verzögerung. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zuKirchensteuer
| ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Top-15meist-gelesen
| |||
![]() | ||||||
© 2025 kath.net | Impressum | Datenschutz |