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| ![]() Bonner Kirchenrechtler: Nicht automatisch exkommuniziert6. Mai 2010 in Deutschland, 10 Lesermeinungen "Kirchenaustritts"-Debatte geht weiter - Weitere Kirchenrechtler stellen sich hinter die Position des Freiburger Kirchenrechtlers Hartmut Zapp - In Rom liegte Beschwerde eines deutschen Katholik vor, der ebenfalls aus der "Körperschaft" der Kirche au Bonn (kath.net) Janker erklärte dann, dass nach seinem "Austritt" auf Anfrage das Taufregister mit einem "rechtswidrigen Vermerk" erhielt, wo dann der nicht von ihm erklärte bzw. stattgefundenen Austritt aus der Glaubensgemeinschaft festgestellt wurde. "Unter dem Hinweis auf die vom Papst approbierten Normen des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte vom 13. März 2006 und dass demnach keines der Kritererien in meinem Fall für den Formalakt der Kirchendefektion gegeben ist und dass auch keinerlei Tatbestände vorliegen, die eine Exkommunikation rechtfertigen, bat ich den in meinem Fall zuständigen Regensburger Bischof Dr. Gerhard Ludwig Müller, "dafür Sorge zu tragen, dass der durch seine Kirchenbehörde erfolgte rechtswidrige, päpstlicher Anordnung zuwiderlaufende Vermerk in meinem Taufregister umgehend gelöscht wird!" Passiert ist daraufhin nichts, Janker hat sich daraufhin an die Bischofskongregation gewandt. Unterstützung für die Position vom Freiburger Kirchenrechtler Hartmut Zapp kommt auch vom Bonner Kirchenrechtler Norbert Lüdecke, der die Position von Zapp in einem Interview mit den "Stuttgarter Nachrichten" für "sehr einleuchtend" hält. Lüdecke erklärte, dass der Freiburger Erzbischof Zollitsch erneut ein Problem hätte, falls Zapp noch einmal ohne Zusatz aus der Kirche "austreten" würde. Lüdicke sieht ebenfalls eine Diskrepanz zwischen der Position der Bischöfe und Rom. In einem Schreiben aus dem Jahr 2005 wurde festegellt, dass man den Abfall von der Kirche vor dem Ordinarius (Bischof/Generalvikar) oder vor dem Pfarrer erklären müsse. Dies sei in Deutschland derzeit nicht der Fall. Dort muss man das vor dem Amtsgericht oder Standesamt tun. Somit gilt laut diesem Schreiben der ,Austritt nicht als Abfall von der Kirche. Außerdem wurde klar gestellt, dass ein solcher Formalakt des Abfalls nicht nur einen juristisch-administrativen Charakter hat (der Austritt aus der Kirche im melderechtlichen Sinne mit den entsprechenden zivilen Wirkungen), sondern sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen der Kirche darstellt: Er setzt daher einen Akt der Apostasie, der Häresie oder des Schismas voraus. Lüdicke meint dazu: "Erst recht kann man nicht, wie die deutschen Bischöfe dies meinen tun zu können, solche Ausgetretene für exkommuniziert halten". Die Position der Bischöfe, dass ein Austritt automatisch den Ausschluss von den Sakramenten nach sich ziehe, wird auch von Thomas Schüller, Kirchenrechtler an der Uni Münster, kritisch betrachtet wie die "Welt" berichtet. Dieser hat Zweifel an der Verbindlichkeit einer bischöflichen Erklärung zum kirchlichen Finanzwesen aus dem Jahr 1969, mit der eine Art Rechtstradition begründet werden soll. Dieses Papier, so sagte Schüller der WELT, sei "kein rechtlich relevanter Text, sondern eine einfache Erklärung ohne normative Wirkung". Es gebe in Deutschland kein partikulares Strafgesetz, in dem die Exkommunikation als Folge des Austritts aus der Körperschaft Kirche festgehalten sei. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zuKirchensteuer
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