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Bonner Kirchenrechtler: Nicht automatisch exkommuniziert

6. Mai 2010 in Deutschland, 10 Lesermeinungen
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"Kirchenaustritts"-Debatte geht weiter - Weitere Kirchenrechtler stellen sich hinter die Position des Freiburger Kirchenrechtlers Hartmut Zapp - In Rom liegte Beschwerde eines deutschen Katholik vor, der ebenfalls aus der "Körperschaft" der Kirche au


Bonn (kath.net)
Die Diskussion rund um das Gerichtsurteil im Zusammenhang mit der Möglichkeit des "Kirchenaustritts" geht weiter. In Rom selber liegt seit einigen Monaten eine Beschwerde eines deutschen Katholiken vor, der am 17. Dezember 2009 aus Protest gegen das Engagement der Kirchen bei einer Versicherungsgesellschaft aus der "Körperschaft" der Kirche austrat. Gegenüber kath.net meinte Andreas Janker: "Sie mögen sich vielleicht fragen, ob ich "ausgetreten bin", weil ich mit 48 Jahren, römischkatholisch, auf einmal meinen Beitrag für die Kirche nicht mehr leisten möchte oder vom Glauben abgefallen bin? Um es gleich vorwegzunehmen, beides trifft keineswegs zu! Ich bin nur aus der Körperschaft der Kirche ausgetreten, weil ich persönlich drastisch erfahren musste, dass die Kirche(n) in Gestalt der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH einer der größten Versicherungsmakler in Deutschland ist!" Dies sei für eine "pervertierte christliche Wertvorstellung".

Janker erklärte dann, dass nach seinem "Austritt" auf Anfrage das Taufregister mit einem "rechtswidrigen Vermerk" erhielt, wo dann der nicht von ihm erklärte bzw. stattgefundenen Austritt aus der Glaubensgemeinschaft festgestellt wurde. "Unter dem Hinweis auf die vom Papst approbierten Normen des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte vom 13. März 2006 und dass demnach keines der Kritererien in meinem Fall für den Formalakt der Kirchendefektion gegeben ist und dass auch keinerlei Tatbestände vorliegen, die eine Exkommunikation rechtfertigen, bat ich den in meinem Fall zuständigen Regensburger Bischof Dr. Gerhard Ludwig Müller, "dafür Sorge zu tragen, dass der durch seine Kirchenbehörde erfolgte rechtswidrige, päpstlicher Anordnung zuwiderlaufende Vermerk in meinem Taufregister umgehend gelöscht wird!" Passiert ist daraufhin nichts, Janker hat sich daraufhin an die Bischofskongregation gewandt.


Unterstützung für die Position vom Freiburger Kirchenrechtler Hartmut Zapp kommt auch vom Bonner Kirchenrechtler Norbert Lüdecke, der die Position von Zapp in einem Interview mit den "Stuttgarter Nachrichten" für "sehr einleuchtend" hält. Lüdecke erklärte, dass der Freiburger Erzbischof Zollitsch erneut ein Problem hätte, falls Zapp noch einmal ohne Zusatz aus der Kirche "austreten" würde. Lüdicke sieht ebenfalls eine Diskrepanz zwischen der Position der Bischöfe und Rom. In einem Schreiben aus dem Jahr 2005 wurde festegellt, dass man den Abfall von der Kirche vor dem Ordinarius (Bischof/Generalvikar) oder vor dem Pfarrer erklären müsse. Dies sei in Deutschland derzeit nicht der Fall. „Dort muss man das vor dem Amtsgericht oder Standesamt tun. Somit gilt laut diesem Schreiben der ,Austritt’ nicht als Abfall von der Kirche. Außerdem wurde klar gestellt, dass ein solcher Formalakt des Abfalls nicht nur einen juristisch-administrativen Charakter hat (der Austritt aus der Kirche im melderechtlichen Sinne mit den entsprechenden zivilen Wirkungen), sondern sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen der Kirche darstellt: Er setzt daher einen Akt der Apostasie, der Häresie oder des Schismas voraus. Lüdicke meint dazu: "Erst recht kann man nicht, wie die deutschen Bischöfe dies meinen tun zu können, solche Ausgetretene für exkommuniziert halten".

Die Position der Bischöfe, dass ein Austritt automatisch den Ausschluss von den Sakramenten nach sich ziehe, wird auch von Thomas Schüller, Kirchenrechtler an der Uni Münster, kritisch betrachtet wie die "Welt" berichtet. Dieser hat Zweifel an der Verbindlichkeit einer bischöflichen Erklärung zum kirchlichen Finanzwesen aus dem Jahr 1969, mit der eine Art Rechtstradition begründet werden soll. Dieses Papier, so sagte Schüller der WELT, sei "kein rechtlich relevanter Text, sondern eine einfache Erklärung ohne normative Wirkung". Es gebe in Deutschland kein partikulares Strafgesetz, in dem die Exkommunikation als Folge des Austritts aus der Körperschaft Kirche festgehalten sei.


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