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Freiburg: Debatte um Körperschaftsaustritt geht weiter

28. Februar 2008 in Deutschland, keine Lesermeinung
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"Allein die staatliche Behörde entscheidet, ob ein Körperschaftsaustritt rechtswirksam erklärt wurde." Kirchenrechtler Hartmut Zapp antwortet dem Erzbistum Freiburg.


Freiburg (www.kath.net) Im Erzbistum Freiburg geht die Debatte um die Folgen eines Kirchenaustritts in eine neue Runde: Der deutsche Kirchenrechtler Hartmut Zapp weist in einem exklusiven Beitrag für KATH.NET jetzt eine aktuelle Stellungnahme des Freiburger Erzbistums zu seinem Körperschaftsaustritt zurück.

„Allein die staatliche Behörde entscheidet, ob ein Körperschaftsaustritt rechtswirksam erklärt wurde“, sagt Zapp. Der Austritt müsse dem Ausgetretenen bescheinigt werden, argumentiert er. Er habe eine solche Bescheinigung bekommen.

Eine komplizierte Geschichte

Die etwas komplizierte Vorgeschichte: Zapp hatte 2007 vor der zuständigen staatlichen Behörde seinen Austritt aus der „Körperschaft des öffentlichen Rechtes römisch-katholische Kirche“ erklärt. Gleichzeitig gab der Kanonist den Kirchenbehörden bekannt, seine Erklärung sei keineswegs als „Kirchenaustritt“ zu verstehen.

Vom Erzbistum Freiburg bekam er zu seiner Überraschung grünes Licht: Solange über die „rechtliche Wirksamkeit“ der Kirchenaustrittserklärung nicht abschließend entschieden sei, sei ein Vermerk über einen Kirchenaustritt in der Taufurkunde „tatsächlich unzutreffend“, hieß es aus dem Erzbistum.

Ein Dementi

Kurz nachdem Zapp dies an die Öffentlichkeit brachte – KATH.NET berichtete exklusiv – kam ein Dementi des Erzbistums. Das Kirchensteuergesetz verbiete Zusätze bei der Erklärung über den Kirchenaustritt. „Deswegen ist Prof. Zapp Mitglied der Römisch-Katholischen Kirche“, betonte das Bistum gegenüber KATH.NET.

Jederzeit beendbar

Jetzt hat sich Zapp wiederum zu Wort gemeldet und weist das Dementi zurück. Auf Grund der Religionsfreiheit müsse die Möglichkeit bestehen, die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft jederzeit beenden zu können, unabhängig von den internen Regelungen der Religionsgesellschaften, argumentiert er in einem Exklusiv-Beitrag für KATH.NET.

„Diese Möglichkeit bietet der Körperschaftsaustritt und beschränkt sich demgemäß auch nur auf bürgerliche Wirkungen, z. B. die Beendigung der Kirchensteuerpflicht.“

Angelegenheit der Religionsgesellschaften

Seine an die Kirchenbehörde gerichtete Mitteilung, der römisch-katholischen Kirche weiterhin angehören zu wollen, falle laut Grundgesetz in die „Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften, die diese „selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ ordnen (Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs.3 WRV).

Zapp: „In der katholischen Kirche regelt diese Angelegen­heiten letztlich der Papst als ihr oberster Gesetzgeber. Die Frage nach dem 'Formalakt des von der Kirche Abfallens' wurde mit der inzwischen hinreichend bekannten päpstlich approbierten Entscheidung des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte vom 13. März 2006 für alle Bischofskonferenzen verbindlich entschieden; der deutsche Episkopat indessen hält rechtswidrig an der Identität von Mitgliedschaft in einer staatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechtes und Kirchengliedschaft fest.“

Für Neuordnung

Zapp plädiert für eine „Neuordnung der Kooperation von Staat und Kirchen, Religionsgesellschaften sowie Weltanschauungsgemeinschaften in einem zeitgemäßen Religionsverfassungsrecht.“ Die Auffassung der Freiburger Kirchenleitung hält er für „rechtlich bedeutungslos“, denn: „Allein die staatliche Behörde entscheidet, ob ein Körperschaftsaustritt rechtswirksam erklärt wurde.“ Der Austritt müsse dem Ausgetretenen bescheinigt werden, argumentiert er. Er habe eine solche Bescheinigung bekommen.

Richtig an der Stellungnahme des Erzbistums Freiburg sei, dass er nach wie vor Glied der römisch-katholischen Kirche mit allen Rechten und Pflichten sei. Da jedoch sein Körperschaftsaustritt rechtswirksam erfolgte, unterliege er nicht mehr der Kirchensteuerpflicht.



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