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21. August 2022 in Kommentar, 4 Lesermeinungen
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Unrechtmässiges Verhalten muss nicht hingenommen werden, aber es braucht auch den Mut und die Tat, dies zur Anzeige zu bringen. Ein Kommentar, Aufruf und eine Anleitung von Anselm Filliger.


Luzern (kath.net)

Viele Nutzer auf kath.net sind über die Entwicklungen der Kirche im deutschsprachigen Raum entsetzt. Schamlose Liturgiemissbräuche, Sakrilege während der Heiligen Messe, Verletzungen der Vorgaben des CIC am Laufmeter. Man vermeint dem Ganzen sprach- und machtlos gegenüberzustehen. Das muss nicht sein. Die Kirche hat mit den Canones ein Gesetz, das von uns allen zu beachten ist, aber auf das sich auch jeder Einzelne berufen kann. Die Revision von Roe vs. Wade hat gezeigt: ein Richtungswechsel ist immer möglich. Dafür muss man beten, aber auch kämpfen! Dieses Urteil in den USA war nicht nur infolge den von Trump gewählten Richtern möglich, sondern auch weil eine ganze Heerschar von gut organsierten Klägern, Anwälten, Vereinen nicht davon abliess, dieses Urteil zu erstreiten.

Deshalb: Genug ist genug! Wir haben ein Anrecht darauf, dass die Vorgaben unserer Kirche eingehalten werden. Doch wo kein Kläger, da kein Richter. All diese Rechtsverletzungen dürfen und müssen durch uns vor das zuständige Gericht gebracht werden. Es geht darum, dass jeder Einzelne oder, noch besser, vernetzte Gruppen, alle zusammen ihre Stimme hörbar machen, indem gezielte Anzeigen eingereicht werden. Heisst: nicht eine ganze Litanei beim Bischof aufzählend, nicht generell sich beschweren, sondern gezielte Einzelverstösse mit Belegen und unter Beachtung der Verfahrensregeln beim Gericht vorbringen und die Einhaltung der Vorgaben des CIC einklagen. So sind die Bistümer verpflichtet, Stellung zu beziehen und ihre Entscheide zu begründen. Und diese Entscheide mitsamt Begründungen sind dann wiederum in Rom anfechtbar.

 

Wie gehen Sie dabei vor? Beachten Sie folgende Punkte:

  1. Bezeichnen Sie einführend Ihr Schreiben als das, was es ist: Eine Anzeige.
  2. Adressat der Anzeige ist das zuständige Gericht, der Bischof.
  3. Bringen Sie in Ihrer Anzeige ausschliesslich (aktuelle und nicht jahrelang zurückliegende) Tatsachen vor, die sie selbst wahrgenommen haben. Begrenzen Sie Ihre Anzeige andererseits auch auf einen Sachverhalt, der in derselben Kirche, Pfarrei vorgekommen ist. Bringen Sie Rechtsverletzungen zur Anzeige, die im Zusammenhang stehen. Dies erleichtert es Ihnen, eine konzise und griffige Anzeige zu erstellen.
  4. Benennen Sie einführend, welche Verletzungen des CIC Sie zur Anzeige bringen wollen: «Sehr geehrter Herr Bischof, ich bringen Ihnen nachfolgende Rechtsverletzungen zur Anzeige: […]».
  5. Mögliche Rechtsverletzungen sind, z.B.: unrechtmässige Ausübung einer priesterlichen Aufgabe (can. 1384) - indem Homilien durch Laien gehalten wurden (can. 767 § 1); oder Ausbleiben der Homilie (can. 767 § 2) - da während der Eucharistiefeier nur eine «Meditation», «Predigtgedanken» oder eine «Predigt» gehalten wurden; Pflichtverletzungen in der Aufsicht über den Dienst am Wort (can. 764 § 4) - indem der leitende Priester Homilien durch Laien zugelassen hat; unrechtmässige Feier des Eucharistischen Opfers (can. 1378 § 2 Ziff. 1) – indem Laien das Eucharistische Hochgebet mitgebetet haben; etc. Eine Auflistung von möglichen Tatbeständen findet sich im Schreiben des ehemaligen Administrators des Bistums Chur, Bischof Peter Bürcher. Das Schreiben wurde auf kath.net am 22. Oktober 2020 veröffentlicht: https://kath.net/news/73210.
  6. Legen Sie anschliessend den Sachverhalt dar. Führen Sie auf, was sich wann genau zugetragen hat. Benennen Sie Ort, Datum, Zeit, Akteure. Wer hat was wann gemacht. Unterlegen Sie Ihr Vorbringen (falls möglich) mit Beweisen, z.B. Ihrem vorgängigen E-Mail-Verkehr mit der Pfarrei (worin die Pfarrei auf Ihr Vorbringen eingegangen ist und somit den Sachverhalt bestätigt, oder sie sich ausschweigt, und ihr Vorbringen damit unbestritten sind), fügen Sie Internetausdrucke, während der Messe verwendete Flugblätter, weitere Dokumente als Kopien der Anzeige bei (z.B. woraus ersichtlich wird, dass die Homilie durch einen Laien gehalten wurde, etc.). Nummerieren Sie diese Belege. Beantragen Sie in Ihrer Anzeige eine Parteibefragung, führen Sie gegebenenfalls auch Zeugen auf. Verlangen Sie Editionen, z.B. die Edition des Predigtplans der letzten zwei Jahre der betreffenden Pfarrei.
  7. Zeigen Sie abschliessend kurz auf, wer die eingangs erwähnten Bestimmungen durch die unter dem Sachverhaltsteil dargelegten Handlungen verletzt hat (z.B. «Wie vorgängig aufgezeigt wurde, hat Laie X am Sonntag, dem soundso, in der Kirche XY, während der Eucharistiefeier von Uhrzeit, die Predigt und somit eine Homilie gehalten. Damit wurde can. 767 § 1 verletzt. Laie X hat dadurch unrechtmässig eine priesterliche Aufgabe ausgeführt (can. 1384). Die vorgängigen Rechtsverletzungen wurden durch die Aufsichtsversäumnisse (can. 767 § 4) des zuständigen Pfarrers resp. Kirchenrektors überhaupt erst ermöglicht.») Gute Zusatzinformationen zu den kirchenrechtlichen Vorgaben finden Sie auf kathpedia.com; z.B. betreffend die Homilie die Instruktion Ecclesiae de mysterio vom 15. August 1997, in welcher festgehalten wird, dass nicht einmal der Diözesanbischof bevollmächtigt ist, von der zwingenden Vorgabe der Homilie durch Geweihte zu dispensieren. Es ist möglich, dass behauptet wird, dass es sich bei der Predigt während der Eucharistiefeier durch Laien X um gar keine Homilie handelte, sondern nur um eine «Meditation», um «Predigtgedanken» oder eine einfache «Predigt». Sie können schon präemptiv eine solche Argumentation abfangen, wenn Sie festhalten, dass sollte die Gegenseite eine solche Verdrehung der Tatsachen geltend gemacht werden, damit gar nichts geheilt wird, sondern eine Verletzung can. 767 § 2 vorliegt. Die Gläubigen haben das unabdingbare Anrecht darauf, dass an Sonntagen und den gebotenen Feiertagen in allen Heiligen Messen eine Homilie gehalten wird.
  8. Verlangen Sie abschliessend, dass das Gericht die notwendigen Massnahmen zur Berichtigung resp. Ahndung der Rechtsverletzungen einleitet.
  9. Die Anzeige samt allfälligen Beilagen verschicken Sie im Doppel (ein Exemplar für das Gericht, ein Exemplar für die Gegenseite) per Einschreiben.
  10. Eine Kopie der Anzeige samt allfälligen Beilagen stellen Sie der Nunziatur per Post zu. Vermerken Sie dies am Ende Ihrer Anzeige: «Kopie zur Kenntnis an Nunziatura Apostolica».

 


Falls Sie Unterstützung suchen: Wenden Sie sich an Juristen in Ihrem Bekannten- und Verwandtenkreis. Falls Sie selber Jurist, u.U. sogar spezifisch im Kirchenrecht bewandert sind, bieten Sie in Ihrem Umfeld Ihre Kenntnisse zur Unterstützung an. Aber auch alleine können Sie tätig werden.

All das braucht Zeit und bedeutet Aufwand. Aber dieser Aufwand wird sich (mit der Zeit) lohnen. Denn durch gezielte und mit Beweisen unterlegten Anzeigen werden all die zigfachen Verfehlungen aktenkundig. Niemand wird mehr Unwissenheit vorschützen können und letztlich werden so auch beschwerdefähige Entscheide vorliegen, die bei der nächsten Instanz eingebracht werden können.

 

Anm. der Redaktion: Ein Beispielbrief liegt der Redaktion vor und kann dort angefragt werden.


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