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SucheSuchen Sie im kath.net Archiv in über 70000 Artikeln: ![]() ![]() ![]() ![]() Top-15meist-diskutiert
| ![]() Emotionen, Gags und fromme Affekte6. Februar 2004 in Deutschland, keine Lesermeinung Abendmahlsgemeinschaft und Glaubenseinheit: Ein Beitrag von Leo Kardinal Scheffczyk, erschienen in der "Tagespost" am 5. Februar. Würzburg (www.kath.net / Tagespost) Das ökumenische Anliegen, das Erreichen der sichtbaren vollen Gemeinschaft aller Getauften (Johannes Paul II.), gilt heute den Christen mit Recht als innere Verpflichtung, der sich keiner entziehen darf. Sie entbindet die Beteiligten aber nicht des Einsatzes zur Unterscheidung der Geister angesichts der vielen zweifelhaften Angebote und Aktivitäten, die als vom Papst so genannte Scheinlösungen zu keinem stabilen und echten Ergebnis führen würden (Ut unum sint, 79). Das gilt vor allem von den unbedachten Forderungen nach ökumenischer Gastfreundschaft oder nach der Offenen Kommunion. Seit dem Ökumenischen Kirchentag von Berlin (vom 28. Mai bis zum 1. Juni 2003) haben diese Forderungen nicht nur an Lautstärke zugenommen, sondern sie sind auch stürmischer und in der Sache härter geworden. Statt gläubiger Besonnenheit breiten sich Ungeduld und unbedachter Eifer weiter aus. Das belegt eine neuerliche Initiative von katholischen Geistlichen: In einem Offenen Brief von Pfarrern der Diözese Rottenburg-Stuttgart an die Gemeinden (vom 17. November 2003) haben 35 Seelsorger unter Berufung auf die in Berlin gehaltenen zwei Gottesdienste mit eucharistischer Gastfreundschaft eine Einladung zur Eucharistie an alle nichtkatholischen Christen aus der Ökumene ergehen lassen, die bewusst im Glauben die Eucharistie mitfeiern. (In welchem Glauben, ist nicht gesagt.) Sie seien auch bei uns am Tisch des Herrn willkommen. Die kirchenamtlichen Stellungnahmen gegen die Missbräuche von Berlin werden in diesem Aufruf als Irritation und Enttäuschung gewertet, die in den Gemeinden Verbitterung ausgelöst und zum Rückzug nicht weniger geführt hätten. Der Brief versteht sich als Zeugnis von konfessionsverbindenden Paaren und Familien (man beachte den wirklichkeitsfernen ideologischen Gebrauch des Wortes konfessionsverbindend bezüglich der konfessionsverschiedenen Ehe), aber auch als Bekenntnis vieler anderer, die sich in der ökumenischen Arbeit mit Verstand und Herz engagieren. Wenn man freilich Verstand im Sinne eines reifen Glaubensverständnisses fasst und unter dem Herzen mit Augustinus das innerste personale Wahrheitsorgan versteht, das immer auch seine Gründe hat, dann ist von solchen Grundgegebenheiten in dem Brief nicht viel zu spüren. Das fehlende Glaubensverständnis Der Appell geht unter Verwendung bekannter Deklamationen nicht mit Argumenten vor, sondern mit Emotionen und frommen Affekten, die den defizienten theologischen Status des Ganzen nicht verdecken können. So wird der immer passende Grundsatz vom Heil der Seelen als oberstem Gesetz der Pastoral zitiert, aber nicht gesagt, dass die Heilszuwendung (etwa in den Sakramenten) nicht anders als rechts- und wahrheitsgemäß geschehen kann. Auch mit der Nennung des festzuhaltenden Prinzips keine Abendmahlsgemeinschaft ohne Kirchengemeinschaft ist nichts gewonnen, wenn danach die kirchliche Ordnung des Eucharistieempfangs einfach mit Abgrenzung und Ausschluss gleichgesetzt wird. Eindeutig ist das Schreiben allein in der Tatsachenfeststellung über die eucharistische Gastfreundschaft in dem betreffenden Bistum, in welchem diese als gute Tradition in unseren Gemeinden bereits geübt wird, wofür auch ein breiter theologischer Konsens vorhanden sei. Diese Fakten belegen allerdings, dass die Lehre der Kirche nicht mehr festgehalten und das katholische Eucharistieverständnis in wesentlichen Bezügen verkannt ist. Das wird auch nicht besser in einer Neufassung des Briefes nach einem Gespräch mit dem Bischof, mit welchem Brief sich dann sogar 108 Unterzeichner einverstanden erklärten. Die Forderung nach einer Feier im Glauben ist hier ersetzt durch das Mitfeiern in unserem Sinn. Nun wird auch der Diözesanbischof gebeten, sich hinter dieses berechtigte Anliegen und die bereits gute Praxis in unseren Gemeinden zu stellen und sich dafür einzusetzen, dass in diesem Sinn Türen nicht zugeschlagen, sondern geöffnet werden. Mit sichtlicher Befriedigung wird diesem Ansinnen der Hinweis des Papstes aus der Eucharistieenzyklika vom Gründonnerstag 2003 hinzugefügt und als wesentlicher Grund für die Zulassung zur Eucharistie das Vorhandensein eines schwerwiegenden geistlichen Bedürfnisses angegeben, was keineswegs, wie gezeigt werden kann, dem wahren Anliegen des Papstes entspricht. Die offene Antwort der Bistumsleitung Der Ideologie der Offenen Kommunion entsprechend ist auch die Antwort des Bischofs von weitherziger Offenheit bestimmt. Er ist bemüht, die ökumenischen Türen, die in den letzten Jahren in erfreulicher Weise weit aufgestoßen wurden, weiter offen zu halten. Bei den Ausführungen wird man lebhaft an das Wort des Papstes in der Enzyklika Pastores Gregis (16. Oktober 2003) erinnert, das eindringlich mahnt: Der Bischof ist nicht nur berufen, den Glauben zu bezeugen, sondern auch die Glaubensaussagen der seiner Hirtensorge anvertrauten Gläubigen zu beurteilen und zu maßregeln (Nr. 44). Dem scheint zunächst in der Antwort die Erinnerung an die notwendige kirchliche Rückbindung der Eucharistie zu entsprechen wie ebenso die Mahnung zu einem vertieften eucharistischen Verständnis in unserer Kirche. Wenn jedoch zur Vertiefung dieses Verständnisses der Nachdruck auf die personale Gegenwart Christi gelegt wird, findet man sich in eine neue Verlegenheit gestürzt: Die so genannte personale oder persönliche Gegenwart Christi beim sakramentalen Geschehen wird heute nämlich oft zum Ersatz für die als dinglich kritisierte leiblich-wirkliche Präsenz unter den Gestalten genommen. Will man ein solches Missverständnis vermeiden, dann muss man die personale Gegenwart an die Realpräsenz binden und mit dem Katechismus der Katholischen Kirche von der wahren, wirklichen und substanzhaften Gegenwart des Leibes und des Blutes zusammen mit der Seele und der Gottheit unseres Herrn Jesus Christus und daher des ganzen Christus (KKK 1374) sprechen. Im Ganzen nimmt die Antwort das Anliegen der betreffenden Pfarrer weitgehend auf und bestätigt ihnen, dass in der gegenwärtigen schweren Situation erneut Bemühungen unternommen werden müssten, um ein weiteres Fortschreiten der ökumenischen Annäherung zu erreichen. Zutreffend wird festgestellt, dass dabei bezüglich der Eucharistie noch andere, mit der Eucharistie zusammenhängende Fragen gelöst werden müssten, wie die nach dem Amt und der Kirche. Es fragt sich allerdings, ob diese Probleme faktisch nicht bereits gelöst sind, wenn in der Praxis eucharistische Gastfreundschaft geübt wird; denn eine Anerkennung der Einigung von christlichen Glaubensgemeinschaften im Zentrum der Eucharistie bedeutet ihre Anerkennung im Ganzen, das Ziel, auf das die evangelischen kirchlichen Gemeinschaften heute vor allem ausgerichtet sind. Als weitere Möglichkeit für ein Fortschreiten der ökumenischen Annäherung weist die Antwort auf den in einem vorausgehenden Interview (vom 12. September 2003) entwickelten Vorschlag hin, die konfessionsverbindenden Ehen zum bevorzugten Feld des Einigungsstrebens zu machen. In dem Interview wird diesen Ehen sogar der Charakter einer Hauskirche zuerkannt, in der schon die sichtbare Gemeinschaft beider Kirchen zur Anschauung kommt. Aber es wird nicht klar, um welche Art von Gemeinschaft es sich dabei handelt: ob im katholischen oder im evangelischen oder in einem vagen Mischglauben. Insofern ist die Bezeichnung der konfessionsverschiedenen Ehe als Schaubild der sichtbaren Gemeinschaft beider Kirchen ein sprachlicher Gag. Auch die Verbundenheit in den Sakramenten der Taufe und der Ehe (letztere wird ja vom evangelischen Christen nicht als Sakrament geglaubt) kann diese Gemeinschaft nicht erbringen. Sachlich spielt jedoch die Frage des Glaubens keine so große Rolle, weil hier wie dort (im Interview wie in der Antwort) der Hauptnachdruck auf der auch von den Pfarrern erhobenen Forderung nach einer Zulassung der Nichtkatholiken zur Kommunion aufgrund eines dringenden geistlichen Bedürfnisses liegt. Dieser vom Papst genannte Ausnahmefall bildet in den Briefen der Pfarrer wie in der bischöflichen Antwort das Hauptargument. Es hat den Anschein, als ob hier eine von der Kirche eingeräumte, genau begrenzte Ausnahme zu einer allgemeinen Regel erhoben werden solle. Schwerwiegendes geistliches Bedürfnis falsch gedeutet In Entsprechung zu dem geringen theologischen Tiefgang eines pragmatischen Ökumenismus unterbleibt in den genannten Briefen und Stellungnahmen eine tiefere Begründung dieses Ausnahmefalles. Hier wird (man könnte sagen: endlich und erfreulicherweise) zunächst einmal alles auf die Autorität des päpstlichen Spruches gesetzt, was sonst hierzulande selten geschieht. Aber mit dem bloßen Zitat des knappen Ausdruckes muss nicht schon der wirkliche Sinn der Aussage getroffen sein. Dazu müsste auch der Kontext herangezogen werden, der in den genannten Fällen souverän missachtet wird. Es dürfte so der Hinweis nicht unterlassen werden, dass der Papst den genannten Kurzausdruck mit der Erklärung einleitet, nach welcher die Eucharistie unter dem Anspruch der vollen Gemeinschaft steht, die durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und des kirchlichen Leitungsamtes gesichert wird, weshalb es nicht möglich ist, die eucharistische Liturgie gemeinsam zu feiern, bevor diese Bande nicht völlig wiederhergestellt sind (Ecclesia de Eucharistia, Nr. 44). Danach erst erfolgt im Anschluss an schon ältere kirchliche Vorgaben die Gewährung der Ausnahme zur Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen und gegenüber einzelnen Personen, die zu Kirchen oder zu kirchlichen Gemeinschaften gehören, welche nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen. Diesen darf in der Tat bei Bestehen eines schwerwiegenden geistlichen Bedürfnisses im Hinblick auf das [ihr] ewiges Heil die heilige Kommunion (auch Buße und Krankensalbung) vom Priester gespendet werden (Ecclesia de Eucharistia, Nr. 45; 46). Das Ökumenische Direktorium (1993), auf das der Papst in der Enzyklika Ut unum sint auch verweist, fügt beachtenswerterweise die Bedingung hinzu, dass bei dem nichtkatholischen Christen auch die Unmöglichkeit gegeben sein muss, einen Spender der eigenen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zu erreichen und dass der um die Eucharistie bittende Christ in rechter Weise auf ihren Empfang vorbereitet sein muss (Nr. 131). Aus diesen Anweisungen geht hervor, dass die getroffene Ausnahme allein aus der kirchlichen Sorge um das Heil des betreffenden Christen erfolgt, nicht aber aus Gründen der Förderung der Ökumene (wie die genannten Stellungnahmen meist voraussetzen). Darum darf zur Kritik an den unbedachten katholischen Forderungen wie auch zur Beruhigung evangelischer Christen gesagt werden, dass die Kirche grundsätzlich nicht am Heil der betreffenden Nichtkatholiken zweifelt, dass sie aber deshalb auch ihre Sakramente dort nicht spenden kann und will, wo dieses Heil nicht in Gefahr steht. Eine solche Gefahr ist bei einer interkonfessionellen Ehe nach menschlichem Ermessen nicht gegeben. Folgerichtig wird ausdrücklich und im Gegensatz zu den geläufigen ökumenischen Stellungnahmen gesagt, dass die erwähnte, einzigartige Ausnahme ihren Grund nicht darin hat, eine Interkommunion zu praktizieren, die unmöglich bleibt, solange die sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind (Nr. 45). Wo aber in extremen Situationen leiblicher und geistlicher Not das Heil wirklich gefährdet ist, da vermag die Kirche eine Ausnahme von der Regel zu gewähren. Der dahinterstehende tiefere Grund ist in der Überzeugung gelegen, dass in der äußersten Seelennot, vor allem im Übergang von der Welt der äußeren Zeichen zur zeichenlosen Wirklichkeit der Vollendung das Gewicht und die Integrität des äußeren Zeichens (das heißt auch der sichtbaren Zugehörigkeit zur Kirche) hintangestellt werden kann zugunsten des Wirkens der inneren, das endgültige Heil vermittelnden Gnade. Wovon die Kirche aber keine Ausnahme machen kann, das ist die Forderung nach dem wahren Glauben und nach der angemessenen inneren Vorbereitung. Schon an der Verbindung des Ausnahmefalles mit der menschlichen Heilsgefährdung und der Heilsnotwendigkeit eines solchen Sakramentenempfangs wird deutlich, dass das subjektive Bedürfnis des nichtkatholischen Empfängers nicht die alleinige Voraussetzung für den Empfang des Sakramentes sein kann. Es wäre ja auch unverständlich, dass der Empfang des höchsten und kostbarsten Sakramentes allein von dem persönlichen geistlichen Bedürfnis eines Einzelnen abhängig gemacht und auf die dünnste private Dimension reduziert werden dürfte. Dabei erhebt sich auch die unabweisbare Frage, wer über die Echtheit des dringenden religiösen Bedürfnisses entscheiden sollte. Im Grunde kann das weder der betreffende Mensch selbst noch ein Außenstehender. Die inneren Bedingungen für einen fruchtbaren Empfang Aber die Kirche hat diese Frage beantwortet durch die Aufstellung von inneren Bedingungen für den fruchtbaren Empfang, zu dem vor allem der Glaube und die innere Disposition gehören. Von der Notwendigkeit des Glaubens im Sinne des katholischen Glaubens sagt die Enzyklika Ut unum sint, dass den betreffenden nichtkatholischen Christen die drei genannten Sakramente gereicht werden dürfen, wenn sie von sich aus darum bitten und den Glauben bezeugen, den die katholische Kirche in diesen Sakramenten bekennt (Nr. 46). Hier werden diejenigen, die nicht in voller Gemeinschaft mit der Kirche stehen, aber sehnlich den Empfang des Sakramentes wünschen, auf die Notwendigkeit des Glaubens der katholischen Kirche verwiesen. Dieser Glaube geht unmittelbar und direkt auf die zu empfangenden (drei) Sakramente. Aber es ist deshalb kein nur teilweiser und partieller Glaube, welchen die Kirche nicht kennt. Es ist der Gesinnung und Intention nach der Glaube der Kirche im Ganzen. Tatsächlich sind ja in dem katholischen Glauben an die Eucharistie andere wichtige Glaubenswahrheiten einschluss-weise enthalten und mitgemeint. Der Empfänger glaubt nicht nur an die leibliche Gegenwart Christi in der Eucharistie (was die Lutheraner auf ihre Weise auch tun), sondern er glaubt auch an das Opfer Christi und an das Opfer der Kirche; ebenso glaubt er an die Wesensverwandlung, die kraft des Weiheamtes erfolgt, welches vom Bischof gespendet wird, der in Einheit mit dem Bischofskollegium unter dem Papst als Haupt steht. So muss der nichtkatholische Empfänger der Eucharistie der Intention nach mit dem Gesamtglauben der Kirche in eins gehen. Er nimmt den katholischen Glauben als Ganzen an, ohne formell Glied der katholischen Kirche zu werden. Das macht die Einzigartigkeit dieser Ausnahme aus, die aber in der Notsituation eines möglichen Heilsverlustes begründet ist. Zum fruchtbaren Empfang des Sakramentes gehört jedoch auch ein bestimmtes Maß innerer Geeignetheit und persönlicher Empfangsbereitschaft hinzu, die das geistliche Bedürfnis inhaltlich erfüllen und begründen. Deshalb verfehlt die Kirche nicht, hier auch die Forderung nach der rechten inneren Verfassung zu stellen. Da die Eucharistie ein Sakrament der (in der Gnade) Lebenden ist, kann sie fruchtbar nur unter der Bedingung der rechten geistlichen Vorbereitung empfangen werden (die bei vorliegender schwerer Schuld allgemein im Bußsakrament geschieht). Die Gnade der Eucharistie ist keine billige Gnade Auf die Notwendigkeit einer solchen Vorbereitung macht der heilige Paulus mit seiner Mahnung aufmerksam: Jeder soll sich selbst prüfen; erst dann soll er von dem Brot essen und aus dem Kelch trinken (1 Kor 11, 28). An diesen inneren Bedingungen ist zu ersehen, dass das schwerwiegende geistliche Bedürfnis nicht als einziger, isolierter Grund für den Empfang der Eucharistie angesehen werden kann, sondern dass diese subjektive Motivation von tieferen objektiven Gründen und Haltungen getragen sein muss. Anders beraubt man den Empfänger der Gewissheit bezüglich der gnadenhaften Wirkung des Sakramentes. Auch die Gnade der Eucharistie ist keine billige Gnade. Im Licht der Einordnung des Ausnahmefalles in das Gesamt des Eucharistieglaubens kann auch deutlich werden, welcher Zwiespalt im sakramentalen Leben der Kirche bei Freigabe der Eucharistie an eine subjektiv-ökumenische Bedürfnistheologie entstehen müsste. Wenn die Kirche zum Beispiel einem ökumenisch gesinnten und tätigen evangelischen Christen das (bleibende) Recht zum Kommunionempfang einräumen würde (was nach den Aufrufen der Pfarrer letztlich erwartet wird), müsste sie im gleichen Zug die Wahrheit von der Eucharistie als Verwirklichung des Kircheseins aufgeben. Ebenso müsste sie von der Verpflichtung zum Empfang des Bußsakramentes als Bedingung für einen würdigen, fruchtbaren Empfang der Eucharistie absehen; denn die Verpflichtung zum Empfang des Bußsakramentes unter normalen Umständen wäre für einen evangelischen Partner unrealistisch. Dabei bliebe aber die weitere Dissonanz bestehen, dass der katholische Teil zum Beichtempfang verpflichtet wäre, was freilich durch die Praxis bald widerlegt würde. Erst recht würde in solchen Ehen der Sakramentsempfang der Kinder (deren nichtkatholische Taufe die Kirche nicht mehr strikt verbietet) der Ununterschiedenheit und Gleichmacherei preisgegeben werden. Wollte die Kirche bei einer konfessionsverschiedenen Ehe dem evangelischen Partner einmal die Erlaubnis zum katholischen Kommunionempfang erteilen, so könnte sie diese kaum je zurückziehen, so etwa dann nicht, wenn der katholische Partner den Tod erlitte und der evangelische Christ eine neue Ehe mit einem Nichtkatholiken einginge. Ein offener Widerspruch träte auch darin zutage, dass katholische Ehepaare an das für wiederverheiratete Geschiedene geltende Verbot zum Empfang der Eucharistie gebunden sind, der evangelische Teil eines konfessionsverschiedenen Paares aber nicht. Man sollte nicht einwenden, dass solche und ähnliche Vorbedingungen für den erlaubten und fruchtbaren Kommunionempfang heute faktisch auch von katholischen Christen missachtet werden. Das sind Schäden, gegen welche die Kirche mit der ihr zur Verfügung stehenden Kraft immer noch angeht. Sie kann aber solchen Schäden nicht aus ökumenischen Gründen zur Anerkennung verhelfen und sie zu Tugenden erheben. Gibt es noch Kräfte, die den Erdrutsch aufhalten können? Der aus Rottenburg-Stuttgart kommende Vorstoß wird von vielen als ökumenischer Fortschritt verstanden werden, zumal er sich schon auf eine gute Tradition und auf ein offenes ökumenisches Klima berufen kann. Nur wenige werden verstehen, dass es sich hierbei um einen Einbruch des Relativismus und Indifferentismus in den katholischen Eucharistieglauben handelt. So bleibt die Frage, ob es noch Kräfte gibt, die diesen Erdrutsch aufhalten können. Wenn nicht, dann dürfte das Katholische im eucharistischen Denken und Leben bald nur noch als ein Etikett mit abgelaufenem Verfallsdatum anzusehen sein. (c) Leo Kardinal Scheffczyk, Die Tagespost, 5. Februar 2004 Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. 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