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Tipi: „Kuffar“ juristisch als Beleidigungsform unter Strafe stellen

29. März 2018 in Deutschland, 2 Lesermeinungen
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Wiesbadener Landtagsabgeordneter: Für die radikalen Islamisten zählen unter die „Kuffar“ („Ungläubige“) nicht nur alle Nicht-Muslime, sondern auch Menschen muslimischen Glaubens, die sich nicht vollständig an der Scharia orientieren.


Wiesbaden (kath.net/pm) „Gerade bei den Salafisten, Dschihadisten und radikalislamistischen Fundamentalisten gehört das Wort „Kuffar“ („Ungläubige“) zu einem häufig benutzten Begriff. Für die radikalen Islamisten zählen darunter nicht nur alle Nicht-Muslime, sondern auch Menschen muslimischen Glaubens, die sich nicht vollständig an der Scharia orientieren. Deshalb ist für mich diese Bezeichnung ein Angriff auf das religiöse Empfinden eines Menschen. Jemanden als „Kuffar“ oder „Kafir“, also als „Ungläubigen“ abzustempeln, nur, weil er für sich den Glauben anders definiert oder einen anderen Glauben hat, ist diffamierend und beleidigend. Deshalb sollte die Benutzung dieser Bezeichnung juristisch bestraft werden“, fordert der hessische Landtagsabgeordnete Ismail Tipi.

Laut dem CDU-Politiker stellt die Beleidigung durch dieses Wort nach §185 StGB eine Straftat dar und gehört zu den sogenannten Ehrenverletzungsdelikten, da sich die Äußerung bemerkbar gegen die Ehre des Opfers richtet. Jemanden zu beleidigen, heißt aber auch ihn zu diskreditieren und diskriminieren. Jemanden als „Kuffar“ zu bezeichnen, ist daher nicht nur eine Beleidigung der betroffenen Person, sondern gilt auch für ganze Volksgruppen oder Religionsgemeinschaften. Die Beleidigung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Für Tipi geht es vor allem um gegenseitige Achtung und Respekt, auch unter den Religionsgemeinschaften. „In Deutschland hat jeder das Recht auf Religionsfreiheit bzw. auch das Recht, keiner Religion anzugehören. Jeder kann sein Leben so gestalten, wie er das für richtig hält, solange er dabei nicht gegen Gesetze verstößt. Man kann Menschen mit verschiedenen Glaubensrichtungen als „Andersgläubige“ bezeichnen, aber nicht als „Ungläubige“. Das ist auch eine Missachtung der anderen Religion. Damit beleidigt man nicht nur den Menschen, sondern stellt indirekt auch die Existenz der anderen Religion in Frage und stellt damit seinen Glauben und seine Religion über alles andere“, so Tipi weiter.

„Die Beleidigung stellt den Grundtatbestand der Ehrdelikte dar. Dazu gehören Handlungen, welche die Ehre eines anderen verletzen, wie herabwürdigende Äußerungen, Gesten oder Tätlichkeiten. Die Bezeichnung ‚Kuffar‘ gehört für mich in diese Kategorie. Deswegen muss diese Beleidigung gegen einen Einzelnen oder eine ganze Glaubensgemeinschaft ein juristisches Nachspiel haben. Es ist unterste Schublade, wenn Salafisten oder Radikalislamisten alle Menschen, die nicht so denken oder leben wie sie, als ‚Kuffar‘ bezeichnen. Ich fordere daher die zuständigen Ministerien und die Strafbehörden auf, diesen Tatbestand juristisch zu ahnden und die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit diese pauschale Beleidigungsform endlich unter Strafe gestellt wird“, so Tipi abschließend.

Der hessische CDU-Landtagsabgeordnete und Integrationsexperte Ismail Tipi



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Lesermeinungen

 Catherine 29. März 2018 
 

Kosmetische Korrekturen

durch das Strafrecht werden die Ausbreitung der gegen alle anderen Kulturen gerichteten Islam-Ideologie niemals verhindern. Davon können die Menschen in den eroberten Gebieten erzählen, egal ob Hindus, Buddhisten, Juden oder Christen. Der Islam ist eine Ideologie wie Nationalsozialismus, Kommunismus, Maoismus etc.

Auch "säkulare" Muslime möchten den Islam erhalten und unsere Kultur abschaffen.

Die Bücher von Fachleuten, solche wie Tilman Nagel, Hans-Peter Raddatz und Bat Ye'or sind informierend und durch Quellen belegt.


6
 
 Senfkorn7 29. März 2018 
 

Ob nun die Islamisten den Begriff Kuffar verwenden

oder die Liberalen bzw Relativisten : "Konservativer" oder "Christlicher Fundamentalist"

Die Abwertung des Anderen und die totalitäre Gesinnung ist die Gleiche in beiden Gruppen.


3
 

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