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EGMR: Staat muss Leihmutterschaftskind nicht legal anerkennen

26. Jänner 2017 in Familie, keine Lesermeinung
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Grundsatzurteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs – Kommission der Europäischen Bischofskonferenzen erfreut: Zentrale Bedeutung des Schutzes von Kindern gegen illegale Praktiken


Straßburg (kath.net) Das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs stellt klar, dass keine Verpflichtung zur Anerkennung der Elternschaft besteht, wenn es keine biologische Bindung gibt. Im Fall von Paradiso und Campanelli gegen Italien entscheidet der Menschenrechtsgerichtshof, dass die Zurücknahme des Sorgerechts eines Kindes, das in Leihmutterschaft geboren wurde und keine biologische Verbindung zu den beabsichtigten Eltern hatte, rechtmäßig war. Die „Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft“ (COMECE) begrüßt dieses Grundsatzurteil zur Leihmutterschaft des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, erläutert die COMECE in einer Presseaussendung.


Die Straßburger Richter bestätigen die ausschließliche Zuständigkeit des Nationalstaates, eine legale Eltern-Kind-Beziehung anzuerkennen und stärken die staatlichen Vorrechte in der Wahrung der öffentlichen Ordnung.

Darüber hinaus weist das Gericht ebenso darauf hin, dass die Mitgliedsstaaten bei ethisch sensiblen Fragen einen weiten Ermessensspielraum haben. Zudem kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der vorliegende Fall nicht ein „Familienleben" darstellt.

Die COMECE begrüßt diese Entscheidung und erinnert an ihre Opposition gegen die Instrumentalisierung von Leihmüttern und die zentrale Bedeutung des Schutzes von Kindern gegen illegale Praktiken, die – wie vom Urteil anerkannt - zum Menschenhandel beitragen können.


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