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Kinder mit Bekenntnis haben Vorrang an Konfessionsschulen24. März 2016 in Deutschland, 6 Lesermeinungen Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden
Nordrhein-Westfalen: Gemäß Oberverwaltungsgericht liegt der Aufnahmeanspruch gegenüber den Bekenntnisschulen in staatlicher Trägerschaft in der Landesverfassung begründet.
Münster (kath.net/KNA) Katholische und evangelische Bekenntnisgrundschulen in Nordrhein-Westfalen müssen Kinder mit der jeweiligen religiösen Zugehörigkeit vorrangig aufnehmen. Nach einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW in Münster liegt der Aufnahmeanspruch gegenüber den Bekenntnisschulen in staatlicher Trägerschaft in der Landesverfassung begründet. Bekenntnisschulen in staatlicher Trägerschaft gibt es nur in NRW und Niedersachsen. Sie wurden nach dem Krieg nach damaligen religiösen Proportionen eingerichtet. 
Laut Gericht hatte die Leiterin einer katholischen Grundschule in Euskirchen die Aufnahme eines katholischen Jungen für das laufende Schuljahr abgelehnt. Bei einem Überhang von 63 Anmeldungen für 58 Plätze wählte sie die Schüler nicht nach Konfessionszugehörigkeit aus, sondern nach der Länge des Schulwegs. Der katholische Junge mit einem Schulweg von mehr als 1,6 Kilometern musste zurückstehen gegenüber Schülern ohne Religionszugehörigkeit, die näher an der Einrichtung wohnten. Dabei berief sich die Schulleiterin nach den Angaben auf eine Rundmail des Schulministeriums. Danach sollte bei der Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule kein Unterschied mehr gemacht werden, ob ein Kind der Konfession angehört oder nicht, wenn die Eltern eine Erziehung und den Unterricht dort ausdrücklich wünschen. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes widerspricht diese Rechtsauffassung der Landesverfassung. Das Ministerium habe ungerechtfertigt die schulorganisationsrechtliche Rechtsprechung auf das Recht der Schulaufnahme übertragen. Das dem Bekenntnis angehörende Kind habe einen vorrangigen Aufnahmeanspruch. Die Entscheidung der Schulleiterin sei damit rechtswidrig. Damit bestätigte das Gericht in Münster ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichtes Aachen (Az.: 9 L 661/15). (C) 2016 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
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Lesermeinungen | Wolfgang63 25. März 2016 | | | Nicht wundern Die katholische Kirche in Deutschland ist reich, lässt sich diese Schulen in NRW aber von den Steuergeldern aller Bürger finanzieren, egal ob Christen, Muslime oder Atheisten. Und dann werden Nicht-Christen, deren Eltern die Schule mit finanziert haben, fortgeschickt. Die katholische Kirche darf sich dann nicht wundern, wenn ihr Ablehnung entgegenschlägt. Schon aus eigenem Interesse sollte sie diese Praxis beenden. |  2
| | | Ulrich Motte 25. März 2016 | | | Weder Schule noch Kirche klagten, sondern Eltern. Es ist also möglich, daß die Schule (eher) das konfessionsfremde Kind aufnehmen wollte... Konfessionsschulfeindliche Politiker drängen auf sogar darauf, daß der Anteil konfessionsfremder Kinder an Konfessionsschulen möglichst gering gehalten wird, um damit möglichst viele Kinder in die staatlichen Schulen zu drängen... |  1
| | | Ulrich Motte 25. März 2016 | | | Landpfarrer Der Sonderfall Monopolschule erfordert sicher Sonderregelungen- insofern danke für Ihren Hinweis! Tatsächlich gibt es nur wenige Orte ohne Möglichkeit der Schulgründung anderen oder keinen Bekenntnisses in zumutbarer Entfernung und für die staatliche Förderung nötiger Größe. Die Ausnahme hebt die von mir geforderte Regel nicht auf. Lieferzwang gemäß § 826 BGB schränkt ja auch die Vertragsfreiheit als Regel nicht ein. |  0
| | | landpfarrer 25. März 2016 | | | Differenzierung vonnöten @Ulrich Motte
Wie im Artikel erwähnt, handelt es sich bei der Schule um eine als Bekenntnisschule geführte Grundschule in öffentlicher Trägerschaft. Solche Schulen gibt es nur in NRW und Niedersachsen.Diese werden vom Staat bzw. der betreffenden Kommune geführt und finanziert sind aber (zumindest vorrangig) für die Schüler des betreffenden Bekenntnisses bestimmt, die Lehrkräfte müssen (Ausnahmen sind möglich) dem betreffenden Bekenntnis angehören, der Schulleiter immer. Dass auch Bekenntnisfremde Schüler aufgenommen werden müssen liegt wohl schon darin begründet, dass es in NRW Kommunen gibt, in denen es nur Bekenntnisschulen gibt. Eine solche Bekenntnisschule kann auch gemäss Schulgesetz auf Antrag von mehr als der Haelfte der Eltern (bis zu einer voriges Jahr erfolgten Gesetzesreform waren es 2/3) in eine Gemeinschaftsschule, das heisst Schule in staatlicher Trägerschaft ohne Bekentnnisbindung umgewandelt werden. Die Kirche hat darauf keinen Einfluss, da sie nicht Schulträger ist. |  1
| | | 25. März 2016 | | | Es gibt manchmal doch noch Gerechtigkeit Gut, dass die Eltern geklagt haben. |  6
| | | Ulrich Motte 25. März 2016 | | | Das Schulministerium sollte es gar nichts angehen, wen eine katholische Schule (oder sonstige Bekenntnisschule)aufnimmt. Die katholischen Bischöfe von NRW sollten darauf bei der grünen Schulministerin drängen: Schließlich machte die ihr Abitur an einer katholischen Privatschule und ist, meines Wissens, Mitglied des Zk der deutschen Katholiken. |  3
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