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| ![]() Bald regelmäßige Laienpredigten an Jesuitenhochschule St. Georgen?29. April 2015 in Deutschland, 41 Lesermeinungen Eine E-Mail des Rektors Ansgar Wucherpfennig spricht von offeneren Formen der Predigt und deutet an, dass Professoren und Studenten bei den Hochschulmessen predigen könnten. Frankfurt/Main (kath.net/jg) Wucherpfennig zitiert zunächst die geltende Rechtslage, der zufolge die Aufgabe der Predigt während der Eucharistiefeier den Priestern vorbehalten sei. Die Kirche habe damit auf die Experimentierphase der 70er und 80er Jahre reagiert, schreibt er wörtlich. Die Regelung habe die Einheit von Wortgottesdienst und Eucharistiefeier deutlicher hervorheben wollen, fährt der Rektor fort. Dass Diakone ebenfalls das Recht zur Homilie zukommt sei sinnvoll, aber mit dem vorher angeführten Argument schwer vereinbar. Er habe nun den Eindruck, dass die Eucharistiefeiern an der Hochschule so achtsam auf die liturgischen Vorgaben sind, dass sie eine Verlebendigung der Verkündigung durchaus vertragen, ohne dass die Liturgie ihre geordnete Schönheit verliert. Die Hochschule sollte nach offeneren Formen der Predigt suchen, schreibt Wucherpfennig weiter und stellt die Frage: Warum soll ein Familienvater und Professor nicht nach dem Evangelium die Schrift auslegen können? Im nächsten Absatz deutet Wucherpfennig an, dass in St. Georgen auch Studenten zur Predigt zugelassen werden könnten. Der Rektor formuliert seinen Vorschlag als Frage: Warum soll daher die Predigt von Studierenden in den homiletischen Übungen nicht wieder ihren angemessenen Ort nach dem Evangelium haben? Im Codex Iuris Canonici heißt es dazu: Unter den Formen der Predigt ragt die Homilie hervor, die Teil der Liturgie selbst ist und dem Priester oder dem Diakon vorbehalten wird. (Can. 767 §1) Da die Predigt Teil der Liturgie ist, ist sie geweihten Personen vorbehalten. Die von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung im Jahr 2004 erlassenen Instruktion Redemptionis sacramentum ist, stellt folgendes klar: Es muß daran erinnert werden, daß jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die Homilie innerhalb der Meßfeier gestattet hatte, aufgrund der Vorschrift von can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen ist. (RS 65) Das gilt ausdrücklich auch für Alumnen der Seminare, für Studenten der theologischen Disziplinen. (RS 66). Foto: © Rupp.de~commonswiki, Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Unported Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zuLiturgie
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