Loginoder neu registrieren? |
||||||
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | ||||||
SucheSuchen Sie im kath.net Archiv in über 70000 Artikeln: ![]() ![]() ![]() ![]() Top-15meist-diskutiert
| ![]() Bundesarbeitsgericht: Kirchenaustritt rechtfertigt Kündigung25. April 2013 in Deutschland, 4 Lesermeinungen Ein Austritt aus der katholischen Kirche rechtfertigt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die außerordentliche Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters der Caritas Erfurt (kath.net/KNA) Ein Austritt aus der katholischen Kirche rechtfertigt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die außerordentliche Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters der Caritas. Die Richter stärkten damit am Donnerstag in Erfurt das gesonderte Arbeitsrecht der Kirchen, das von den Mitarbeitern besondere Loyalitätspflichten verlangt. Zuvor hatte auch schon das Landesarbeitsgericht Stuttgart die Entlassung des heute 60-jährigen Sozialpädagogen als rechtmäßig bezeichnet und auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen verwiesen. Der beim Mannheimer Caritasverband beschäftigte Sozialpädagoge hatte seinen Kirchenaustritt damit begründet, dass er von seinem Grundrecht auf Gewissensfreiheit Gebrauch gemacht habe. Er könne unter anderem wegen der Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen und den Vorgängen um die erzkonservative Piusbruderschaft nicht länger in der Kirche bleiben. Zudem wirke sich sein Kirchenaustritt nicht auf die konkrete Arbeit in der Betreuung von Schulkindern aus. Der 60-Jährige stand seit 1992 in Diensten des katholischen Wohlfahrtsverbands, eine sogenannte ordentliche Kündigung war nach den Richtlinien desDeutschen Caritasverbands deshalb nicht mehr möglich. Das durch das Grundgesetz gedeckte kircheneigene Arbeitsrecht war zuletzt mehrfach von Gerichten überprüft und auch im Bundestag debattiert worden. Im November hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Streiks in kirchlichen Betrieben unter stark eingeschränkten Bedingungen erlaubt sein können. Grundsätzlich stärkten die Richter aber das kirchliche Arbeitsrecht. (C) 2013 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zuSoziales
| ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Top-15meist-gelesen
| |||
![]() | ||||||
© 2025 kath.net | Impressum | Datenschutz |