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| ![]() Strafanzeige nach Performance halbnackter Tänzer im Dom von Paderborn4. Juni 2025 in Deutschland, 11 Lesermeinungen Der Auftritt des Ensembles ‚bodytalk‘ beim Festakt zu ‚1250 Jahre Westfalen‘ hat ein juristisches Nachspiel. Ein Anwalt hat jetzt eine Strafanzeige gestellt. Paderborn (kath.net/jg) Mitglieder des Ensembles hatten am 15. Mai halbnackt mit gerupften und in Windeln gesteckten toten Hühnern vor dem Altar des Doms getanzt. Anwesend waren unter anderen Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier, Ministerpräsident Hendrik Wüst und den Paderborner Erzbischof Udo Bentz. (Siehe Link) Die Kombination aus entkleideten menschlichen Körpern und toten Hühnern in Windeln im Altarbereich sei „objektiv geeignet, das religiöse Empfinden eines durchschnittlichen Gläubigen schwer zu verletzen und die Würde des Ortes erheblich zu missachten.“ Dies falle unter den Straftatbestand der Störung der Religionsausübung (§ 167 Abs. 1 Nr. 2 StG): Verübung „beschimpfenden Unfugs“ an einem Ort, der dem Gottesdienst geweiht ist. Dass es sich dabei um „Kunst“ gehandelt habe, würde die Strafbarkeit nicht ausschließen, heißt es in der Anzeige weiter. Die Kunstfreiheit sei nicht schrankenlos, sondern trete im Konflikt mit anderen Grundrechten – hier der Religionsfreiheit – zurück, sofern ein schwerwiegender Eingriff in deren Schutzbereich erfolgt. Dies sei erfüllt, da der Auftritt in einer Kirche stattgefunden habe. Die Strafanzeige richtet sich gegen Unbekannt, erhebt aber den Tatverdacht gegen die verantwortlichen Organisatoren der Veranstaltung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe und gegen Erzbischof Bentz. Bentz habe es als Inhaber des Hausrechts und oberste kirchliche Autorität unterlassen, seiner „Schutz- und Verhinderungspflicht“ nachzukommen. Er habe der Veranstaltung beigewohnt, sei jedoch nicht eingeschritten und habe sich auch nicht distanziert. Dies begründet nach Ansicht von Anwalt Schmitz den Anfangsverdacht einer strafbaren Unterlassung des Schutzes eines sakralen Ortes. Als weiteren in Betracht kommende Straftatbestände führt Schmitz die Beschimpfung von Bekenntnissen an. Die Darbietung sei geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören und das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirch in herabwürdigender Weise zu verunglimpfen. Sollte der Auftritt von „bodytalk“ ganz oder teilweise ohne oder gegen den Willen des Hausherrn im geweihten Altarraum erfolgt sein, würde dies unter den Straftatbestand des Hausfriedensbruches fallen, schreibt Schmitz.
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