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Über die rechte Interpretation des Motu proprio 'Summorum Pontificum'

13. Mai 2011 in Aktuelles, 2 Lesermeinungen
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Kath.Net veröffentlicht exklusiv in deutscher Sprache in einer eigenen Übersetzung die zusammenfassende Erklärung des Heiligens Stuhls zur Instruktion Universae Ecclesia


Rom (kath.net)
Zusammenfassende Erklärung des Pressesaales des Heiligen Stuhles zur Instruktion UNIVERSAE ECCLESIAE:

Die Instruktion über die Anwendung des Motu proprio "Summorum Pontificum" (vom 7. Juli 2007, in Kraft getreten am 14. September 2007) wurde von Papst Benedikt XVI. am 8. April 2011 approbiert und trägt das Datum des 30. April, des liturgischen Gedenktages des heiligen Papstes Pius V. [= Kalendarium der ordentlichen Form, im a. o. Kalendarium am 5. Mai, Anm. v. Übersetzer].

Die Instruktion wird auf Basis der ersten Worte des lateinischen Textes "Universae Ecclesiae" benannt und ist von der Päpstlichen Kommission "Ecclesia Dei", welcher der Papst unter anderem die Aufgabe anvertraut hatte, über die Einhaltung und Anwendung des Motu proprio zu wachen. Deshalb trägt sie die Unterschrift des Präsidenten William Kardinal Levada und des Sekretärs Prälat Guido Pozzo.
Das Dokument wurde in den vergangenen Wochen an alle Bischofskonferenzen übermittelt.

Wir erinnern uns, daß "die Instruktionen … die Vorschriften von Gesetzen erklären und die Vorgehensweisen entfalten und bestimmen, die bei deren Ausführung zu beachten sind" (can. 34 CIC). Wie in der Nummer 12 gesagt wird, wird die Instruktion mit der Absicht herausgegeben, „die rechte Interpretation und Anwendung“ des Motu proprio "Summorum Pontificum" zu gewährleisten.

Es verstand sich von selbst, daß dem im Motu proprio enthaltenen Gesetz eine Instruktion über seine Anwendung folgen würde. Daß dies nun mehr als drei Jahre später geschieht, erklärt sich in Rückerinnerung einfach dadurch, daß im Brief, mit dem der Papst das Motu proprio begleitete, derselbe den Bischöfen explizit sagte: "Außerdem lade ich Euch, liebe Mitbrüder, hiermit ein, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Motu Proprio dem Heiligen Stuhl über Eure Erfahrungen Bericht zu erstatten. Wenn dann wirklich ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten sein sollten, können Wege gesucht werden, um Abhilfe zu schaffen."

Die Instruktion trägt somit auch die Frucht der dreijährigen Erprobung der Anwendung des Gesetzes in sich, was eben von Anbeginn vorgesehen worden war.

Das Dokument hat eine einfache und leicht lesbare Sprache. Seine Einleitung (Nummern 1 -8) erinnert kurz an die Geschichte des Missale Romanum (römischen Meßbuches) bis zu seiner letzten Edition durch [den seligen] Johannes XXIII. im Jahre 1962 und bis zum neuen von Paul VI. im Jahre 1970 - im Gefolge der Liturgiereform des II. Vatikanischen Konzils - approbierten Meßbuch, und bekräftigt das Grundprinzip, daß es sich um "zwei Formen der römischen Liturgie [handelt], die ‚ordentliche’ (forma ordinaria) beziehungsweise ‚außerordentliche’ Form (forma extraordinaria) genannt werden. Dabei handelt es sich um zwei Gebrauchsweisen des einen römischen Ritus, die nebeneinander stehen. Beide Formen sind Ausdruck derselben lex orandi der Kirche. Wegen ihres ehrwürdigen und langen Gebrauchs muß die außerordentliche Form mit gebührender Achtung bewahrt werden." (Nr. 6)


Es wird auch der Zweck des Motu proprio bekräftigt, was in den drei folgenden Punkten zum Ausdruck kommt: a) allen Gläubigen die römische Liturgie im Usus antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller Schatz sei, den es zu bewahren gelte; b) den Gebrauch der außerordentlichen Form jenen zu gewährleisten und wirklich zu ermöglichen, die darum bitten; c) die Versöhnung innerhalb der Kirche zu fördern (vgl. Nr. 8).

Ein kurzer Teil des Dokumentes (die Nummern 9 - 11) erinnert an die Aufgaben und die Vollmachten der Kommission "Ecclesia Dei", welcher der Papst für den Bereich ihrer Zuständigkeit „ordentliche, stellvertretende Hirtengewalt verliehen“ habe. Dies habe unter anderem zwei sehr wichtige Konsequenzen. Zunächst könne sie über die Rekurse entscheiden, die ihr gegen eventuelle Verwaltungsakte von Bischöfen oder von anderen Ordinarien vorgelegt werden, welche den Bestimmungen des Motu proprio zu widersprechen scheinen (wobei die Möglichkeit bleibe, die Entscheidungen der Kommission selbst beim Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur weiter anzufechten). Außerdem komme es der Kommission zu, mit Approbation durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die etwaige Herausgabe der liturgischen Texte für die außerordentliche Form des römischen Ritus zu sorgen (im weiteren Text des Dokuments wird beispielsweise die Einfügung neuer Heiliger und neuer Präfationen gewünscht).

Der eigentlich normative Teil des Dokumentes (die Nummern 12 – 35) enthält 23 kurze Punkte zu verschiedenen Thematiken.
Die Kompetenz der Diözesanbischöfe zur Anwendung des Motu proprio wird bekräftigt, wobei erinnert wird, daß im Fall einer Kontroverse betreffend die Zelebration in der außerordentlichen Form die Kommission "Ecclesia Dei" entscheiden werde.
Geklärt wird der Begriff coetus fidelium stabiliter existens (d. h. „stabile Gruppe von Gläubigen“), welche(r) wünscht, an den Zelebrationen in der außerordentlichen Form teilhaben zu können.

Auch die nötige Personenzahl für deren Existenz der klugen Bewertung durch die Hirten überlassen bleibt, wird präzisiert, daß die Gruppe nicht notwendigerweise von Personen gebildet werden müsse, welche nur einer Pfarrei angehören, sondern sie könne durch Personen entstehen, die aus verschiedenen Pfarreien oder sogar aus verschiedenen Diözesen stammten. Immer unter Berücksichtigung des Respekts gegenüber den weitergehenden pastoralen Notwendigkeiten schlägt die Instruktion einen Geist der "großzügigen Gastfreundschaft" gegenüber den Gruppen von Gläubigen vor, welche um die außerordentlichen Form bitten, auch gegenüber den Priestern, die darum bitten, mit einigen Gläubigen gelegentlich in dieser Form zu zelebrieren.

Sehr wichtig ist die Präzisierung (Nr. 19), nach der die Gläubigen, welche die Zelebration in der außerordentlichen Form erbitten, "nicht Gruppen unterstützen oder angehören dürfen, welche die Gültigkeit oder die Erlaubtheit der ordentlichen Form bestreiten" und/oder den Papst als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen. Dies wäre tatsächlich in offenem Widerspruch zum Ziel der „Versöhnung“ des Motu proprio selbst.

Wichtige Hinweise werden auch betreffend des zur Zelebration in der außerordentlichen Form „geeigneten Priesters“ gegeben. Natürlich darf er vom Blickwinkel des Kirchenrechtes her keine Hindernisse aufweisen, und er muß das Latein ausreichend gut können und den zu zelebrierenden Ritus kennen. Deshalb werden die Bischöfe ermutigt, in den Priesterseminarien zu diesem Zweck eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen, und man erwähnt im Falle der Ermangelung anderer geeigneter Priester auch die Möglichkeit, auf die Zusammenarbeit mit Priestern der von der Kommission „Ecclesia Dei“ errichteten Institute zurückzugreifen (welche normalerweise die außerordentliche Form benützen).

Die Instruktion bekräftigt, daß jeder Priester, sei er Welt- oder Ordenspriester, die Erlaubnis besitze, die Messe „ohne Volk“ in der außerordentlichen Form zu zelebrieren, wenn er es wünsche. Wenn es sich daher nicht um Zelebrationen mit dem Volk handle, bedürfen die einzelnen Kleriker keiner Erlaubnis ihrer Oberen.
Es folgen dann – immer betreffend die außerordentliche Form – Normen, die sich auf die liturgischen Rubriken und auf den Gebrauch der liturgischen Bücher (wie das Rituale, das Pontifikale, das Zeremoniale der Bischöfe) beziehen, weiters auf die Möglichkeit zum Gebrauch der Volkssprache für die Lesungen (in Ergänzung zur lateinischen Sprache oder auch alternativ in den „gelesenen Messen“), weiters auf die Möglichkeit für die Kleriker zum Gebrauch des vor der Liturgiereform herausgegebenen Breviers, weiters auf die Möglichkeit zur Zelebration des Heiligen Triduums in der Karwoche für die Gruppen von Gläubigen, welche den „alten Ritus“ wünschten.

Was die heiligen Weihen betrifft, sei der Gebrauch der älteren liturgischen Bücher nur den Instituten gestattet, die von der Kommission "Ecclesia Dei" abhängen.
Nach der Lektüre verbleibt der Eindruck eines Textes großer Ausgeglichenheit, der nach der Intention des Papstes den friedlichen Gebrauch der der Reform vorausgehenden Liturgie von Seiten der Priester und Gläubigen fördern möchte, die zu ihrem geistlichen Wohl danach den ernsthaften Wunsch verspüren; mehr noch ein Text, der die Legitimität und die Effektivität dieser Praxis im Rahmen des vernünftigerweise Möglichen garantieren wolle.

Gleichzeitig ist der Text vom Vertrauen in die pastorale Weisheit der Bischöfe beseelt und besteht sehr stark auf dem Geist der kirchlichen Gemeinschaft, der bei allen – Gläubigen, Priestern, Bischöfen – zugegen sein müsse, damit das in der Entscheidung des Heiligen Vaters so stark enthaltene Ziel der Versöhnung nicht behindert oder vereitelt, sondern gefördert und erreicht werde.

Übersetzung aus der italiensichen Sprache durch Dr. Alexander Pytlik


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