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Vatikan veröffentlicht Instruktion zur Homosexualität

29. November 2005 in Aktuelles, keine Lesermeinung
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Die Bildungskongregation verbreite mit der Instruktion nur die Lehre der Kirche, betont Kardinal Grocholewski. Wir dokumentieren den Wortlaut der offiziellen deutschen Übersetzung


Vatikan (www.kath.net) Der Vatikan hat am Dienstag eine Instruktion über Weiheamt und Homosexualität veröffentlicht. Die italienische Agentur Adista hatte den Wortlaut des Textes bereits vor einer Woche im Internet publiziert.

Der Titel des Dokuments lautet „Über Kriterien zur Berufsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesterseminar und zu den Heiligen Weihen“. Das Schreiben wurde am 31. August vom Papst approbiert.

Am 4. November unterzeichnete es der Präfekt der Bildungskongregation, Kardinal Zenon Grocholewski. Die Instruktion sei nichts Besonderes, sagte er laut Meldung von Radio Vatikan. „Wir haben seit dem Konzil rund 20 Dokumente veröffentlicht, die sich mit verschiedenen Aspekten der Priesterausbildung befassen.“

Über das Problem der Homosexualität habe sich die Kongregation für Glaubenslehre sich schon vielmals geäußert. „Auf diesem Gebiet gibt es in der heutigen Welt eine gewisse Desorientierung. Viele vertreten die Position, dass die homosexuelle Veranlagung für den Menschen etwas Normales sei, sozusagen wie ein drittes Geschlecht. Dies widerspricht aber vollkommen der menschlichen Anthropologie, das widerspricht nach Auffassung der Kirche, dem Naturgesetz. Gott selbst hat dies in die menschliche Natur eingepflanzt: Es gibt zwei Geschlechter.“

Die Bildungskongregation verbreite mit der vorliegenden Instruktion also lediglich die Lehre der Kirche, betont Grocholewski. Homosexuelle Tendenzen und deren Ausübung würden klar unterschieden. Die Ausübung sei wider das Naturgesetz und damit „schwere Sünde“. Aber:„Die bloße Veranlagung ist keine Sünde, aber eine mehr oder weniger starke Tendenz in Richtung einer aus moralischer Sicht in sich schlechten Handlung. Diese Personen befinden sich in einer Art Probezeit. Sie brauchen Verständnis und dürfen in keiner Weise diskriminiert werden.“

Seitens der Kirche sei man aber eben daran gehalten, das göttliche Gesetz zu befolgen - dem einen falle es leichter, dem anderen schwerer. Und nach diesem göttlichen Gesetz könnten drei Personengruppen nicht zur Priesterweihe zugelassen werden, zählte der Präfekt für die Bildungskongregation auf.

„Wer Homosexualität praktiziert, wer tiefsitzende homosexuelle Tendenzen aufweist oder die sogenannte Gay-Kultur unterstützt. Wir sind zutiefst davon überzeugt, dass es hier Hindernisse für einen korrekten Umgang mit Männern und Frauen gibt, die negative Folgen für die pastorale Arbeit der Kirche haben. Natürlich kann es auch vorübergehende Tendenzen oder Fälle geben,...die nicht von einer ‚tiefsitzenden Tendenz’ herrühren, sondern von vorübergehenden äußeren Umständen. Diese sind kein Hindernis für die Aufnahme ins Priesterseminar oder die Zulassung zur Weihe. Aber in diesen Fällen müssen bis zur Diakonenweihe mindestens drei Jahre vergangen sein.“

Wir dokumentieren im Folgenden den Wortlaut der offiziellen deutschen Übersetzung der Instruktion

KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN

INSTRUKTIONÜBER KRITERIEN ZUR BERUFUNGSKLÄRUNG VON PERSONENMIT HOMOSEXUELLEN TENDENZEN IM HINBLICK AUF IHRE ZULASSUNGFÜR DAS PRIESTERSEMINAR UND ZU DEN HEILIGEN WEIHEN

EINLEITUNG

In Kontinuität mit der Lehre des II. Vatikanischen Konzils undinsbesondere mit dem Dekret über die Priesterausbildung Optatamtotius (1) hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen verschiedeneDokumente veröffentlicht, um eine angemessene und umfassendeAusbildung der künftigen Priester zu fördern. Zu ihren verschiedenenAspekten wurden Orientierungshilfen und genaue Normenvorgelegt. (2) Inzwischen hat auch die Bischofssynode von 1990 über diePriesterausbildung unter den gegenwärtigen Bedingungen nachgedacht,um die Lehre des Konzils zu diesem Thema zu vervollständigenund für die Welt von heute deutlicher und wirksamer zu machen.Im Anschluss an diese Synode hat Johannes Paul II. das NachsynodaleApostolische Schreiben Pastores dabo vobis (3) veröffentlicht.

Im Licht dieser reichhaltigen Lehre beabsichtigt die vorliegendeInstruktion nicht, alle Fragen im affektiven und sexuellen Bereich zubehandeln, die eine aufmerksame Klärung während der ganzenAusbildungszeit erfordern. Sie enthält Normen zu einer besonderenFrage, die durch die gegenwärtige Situation dringlicher geworden ist.Es geht darum, ob Kandidaten, die tiefsitzende homosexuelleTendenzen haben, für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihenzugelassen werden sollen oder nicht.

1. Affektive Reife und geistliche Vaterschaft

Gemäß der beständigen Überlieferung der Kirche empfängt dieheilige Weihe gültig nur ein getaufter Mann.(4) Im Sakrament derWeihe wird der Kandidat durch den Heiligen Geist in neuer undspezifischer Weise Jesus Christus gleichgestaltet: In der Tatverkörpert der Priester sakramental Christus, das Haupt, den Hirtenund den Bräutigam der Kirche.(5) Aufgrund dieser Gleichgestaltung mitChristus muss das ganze Leben des geweihten Dieners von derHingabe seiner ganzen Person an die Kirche und von einerauthentischen Hirtenliebe durchdrungen sein.(6)

Der Kandidat für das Weiheamt muss deshalb zur affektiven Reifegelangen. Eine solche Reife wird ihn befähigen, eine korrekteBeziehung zu Männern und zu Frauen zu pflegen, und in ihm einenwahren Sinn für die geistliche Vaterschaft gegenüber der kirchlichenGemeinschaft, die ihm anvertraut wird, entwickeln. (7)

2. Homosexualität und Weiheamt

Vom II. Vatikanischen Konzil bis heute haben verschiedenelehramtliche Dokumente - insbesondere der Katechismus derKatholischen Kirche - die kirchliche Lehre über die Homosexualitätbekräftigt. Der Katechismus unterscheidet zwischen homosexuellenHandlungen und homosexuellen Tendenzen.

Bezüglich der homosexuellen Handlungen lehrt er, dass sie in derHeiligen Schrift als schwere Sünden bezeichnet werden. Die Überlieferunghat sie stets als in sich unsittlich und als Verstoß gegen dasnatürliche Gesetz betrachtet. Sie können daher in keinem Fall gebilligtwerden.

Die tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen, die bei einergewissen Anzahl von Männern und Frauen vorkommen, sind ebenfallsobjektiv ungeordnet und stellen oft auch für die betroffenen Personenselbst eine Prüfung dar. Diesen Personen ist mit Achtung und Takt zubegegnen; man hüte sich, sie in irgendeiner Weise ungerechtzurückzusetzen. Sie sind berufen, den Willen Gottes in ihrem Lebenzu erfüllen und die Schwierigkeiten, die ihnen erwachsen können, mitdem Kreuzesopfer des Herrn zu vereinen. (8)

Im Licht dieser Lehre hält es dieses Dikasterium im Einverständnismit der Kongregation für den Gottesdienst und dieSakramentenordnung für notwendig, mit aller Klarheit festzustellen,dass die Kirche - bei aller Achtung der betroffenen Personen (9) - jenenicht für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen zulassenkann, die Homosexualität praktizieren, tiefsitzende homosexuelleTendenzen haben oder eine so genannte homosexuelle Kulturunterstützen. (10)

Die genannten Personen befinden sich nämlich in einer Situation,die in schwerwiegender Weise daran hindert, korrekte Beziehungen zuMännern und Frauen aufzubauen. Die negativen Folgen, die aus derWeihe von Personen mit tiefsitzenden homosexuellen Tendenzenerwachsen können, sind nicht zu übersehen.

Falls es sich jedoch um homosexuelle Tendenzen handelt, diebloß Ausdruck eines vorübergehenden Problems, wie etwa eine nochnicht abgeschlossene Adoleszenz sind, so müssen sie wenigstens dreiJahre vor der Diakonenweihe eindeutig überwunden sein.

3. Die Feststellung der Eignung der Kandidaten durch die Kirche

Jede Priesterberufung enthält zwei voneinander nicht trennbareAspekte: die ungeschuldete Gabe Gottes und die verantwortlicheFreiheit des Menschen. Die Berufung ist ein Geschenk der göttlichenGnade, das durch die Kirche, in der Kirche und zum Dienst an derKirche empfangen wird. Der Mensch schenkt sich Gott freiwillig,indem er in Liebe auf seinen Ruf antwortet. (11) Der bloße Wunsch,Priester zu werden, reicht nicht aus, und es besteht kein Recht darauf,die heilige Weihe zu empfangen. In ihrer Verantwortung, dienotwendigen Voraussetzungen für den Empfang der von Christuseingesetzten Sakramente zu bestimmen, steht es der Kirche zu, dieEignung dessen festzustellen, der in das Priesterseminar eintreten will, (12) ihn während der Jahre der Ausbildung zu begleiten und ihn zuden heiligen Weihen zu rufen, wenn erwiesen ist, dass er über dieerforderlichen Eigenschaften verfügt. (13)

Die Ausbildung des künftigen Priesters muss in der wesentlichengegenseitigen Ergänzung der vier Ausbildungsdimensionen erfolgen:der menschlichen, der geistlichen, der wissenschaftlichen und derpastoralen. (14) In diesem Zusammenhang gilt es, die besondere Bedeutungder menschlichen Ausbildung zu unterstreichen, die das unverzichtbareFundament der ganzen Ausbildung darstellt. (15) Um einenKandidaten zur Diakonenweihe zuzulassen, muss die Kirche unteranderem feststellen, dass die affektive Reife des Kandidaten für dasPriestertum erlangt wurde. (16)

Der Ruf zu den Weihen liegt in der persönlichen Verantwortungdes Bischofs (17) oder des höheren Oberen. Unter Berücksichtigung desGutachtens jener, denen sie die Verantwortung für die Ausbildunganvertraut haben, müssen der Bischof oder der höhere Obere vor derZulassung eines Kandidaten zur Weihe zu einem moralisch sicherenUrteil über seine Eignung gelangen. Im Fall eines ernsten Zweifelsdaran dürfen sie ihn nicht zur Weihe zulassen. (18)

Die Prüfung der Berufung und der Reife des Kandidaten ist aucheine gewichtige Aufgabe des Rektors und der anderen Seminarerzieher.Vor jeder Weihe muss der Rektor sein Urteil über die von derKirche verlangten Voraussetzungen des Kandidaten abgeben. (19)Bei der Prüfung der Eignung für die Weihe fällt dem Spiritualeine wichtige Aufgabe zu. Wenngleich er an die Verschwiegenheitgebunden ist, vertritt er doch die Kirche im Forum internum. ImRahmen der Gespräche mit dem Kandidaten muss der Spiritual vornehmlichan die kirchlichen Anforderungen bezüglich der priesterlichenKeuschheit und der für den Priester erforderlichen affektivenReife erinnern. Auch muss er ihm unterscheiden helfen, ob er dienötigen Voraussetzungen hat. (20) Er hat die Pflicht, alle Eigenschaftender Persönlichkeit zu bewerten und sich zu vergewissern, dass derKandidat keine Schwierigkeiten im sexuellen Bereich hat, die mit demPriestertum unvereinbar sind. Wenn ein Kandidat Homosexualitätpraktiziert oder tiefsitzende homosexuelle Tendenzen hat, sind derSpiritual wie auch der Beichtvater im Gewissen verpflichtet, ihmabzuraten, weiter den Weg zur Weihe zu beschreiten.

Selbstverständlich gilt, dass der Kandidat selbst der erste Verantwortlichefür seine eigene Ausbildung ist. (21) Er muss sich vertrauensvolldem Urteil der Kirche, des Bischofs, der zu den Weihen ruft, desSeminarrektors, des Spirituals und der anderen Seminarerzieher überlassen,denen der Bischof oder der höhere Obere die Aufgabe derAusbildung der künftigen Priester anvertraut hat. Es wäre in schwerwiegendemMaß unehrlich, wenn ein Kandidat die eigene Homosexualitätverbergen würde, um - trotz allem - zur Weihe zu gelangen.Eine derart unaufrichtige Haltung entspricht nicht dem Geist derWahrheit, der Zuverlässigkeit und der Verfügbarkeit, der die Persönlichkeitjener auszeichnen muss, die sich berufen fühlen, Christus undseiner Kirche im priesterlichen Amt zu dienen.

SCHLUSS

Diese Kongregation bekräftigt die Notwendigkeit, dass dieBischöfe, die höheren Oberen und alle zuständigen Verantwortlicheneine aufmerksame Prüfung bezüglich der Eignung derWeihekandidaten von der Aufnahme in das Priesterseminar bis zurWeihe durchführen. Diese Prüfung muss im Licht eines Priesterbildeserfolgen, das der kirchlichen Lehre entspricht.Die Bischöfe, die Bischofskonferenzen und die höheren Oberenhaben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen dieser Instruktiontreu befolgt werden, zum Wohl der Kandidaten selbst und um derKirche stets geeignete Priester und wahre Hirten nach dem Herzen desHerrn zu gewährleisten.

Papst Benedikt XVI. hat die vorliegende Instruktion am31. August 2005 approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet.Rom, am 4. November 2005, dem Gedenktag des hl. KarlBorromäus, des Patrons der Seminare.

ZENON CARD. GROCHOLEWSKIPräfekt
+ J. MICHAEL MILLER, C.S.B.
Titularerzbischof von VertaraSekretär

Zum Vergleich: Die KATH.NET-Übersetzung von Dr. Alexander Pytlik

Diskussion im Forum

Die Fußnoten:

1 II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die Priesterausbildung Optatam totius (28.Oktober 1965): AAS 58 (1966), 713-727.

2 Vgl. KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN, Ratio fundamentalisinstitutionis sacerdotalis (6. Januar 1970; Neuauflage, 19. März 1985); DasPhilosophiestudium in den Seminarien (20. Januar 1972); Leitgedanken für die Erziehungzum priesterlichen Zölibat (11. April 1974); Das Kirchenrecht in der Priesterausbildung(2. April 1975); Die theologische Ausbildung der künftigen Priester (22. Februar 1976);Epistula circularis de formatione vocationum adultarum (14. Juli 1976); Instruktion überdie liturgische Ausbildung der Priesteramtskandidaten (3. Juni 1979); Rundschreiben:Aktuelle Hinweise für die Einführung der Priesteramtskandidaten in das geistliche Leben(6. Januar 1980); Orientierung zur Erziehung in der menschlichen Liebe. Hinweise zurgeschlechtlichen Erziehung (1. November 1983); La Pastorale della mobilità umana nellaformazione dei futuri sacerdoti (25. Januar 1986); Leitlinien für die Ausbildung derkünftigen Priester in den Medien der sozialen Kommunikation (19. März 1986); Letteracircolare riguardante gli studi sulle Chiese Orientali (6. Januar 1987); Maria in derintellektuellen und geistlichen Ausbildung (25. März 1988); Leitlinien für das Studiumund den Unterricht der Soziallehre der Kirche in der Priesterausbildung (30. Dezember1988); Instruktion über das Studium der Kirchenväter in der Priesterausbildung(10. November 1989); Richtlinien für die Vorbereitung der Seminarerzieher (4. November1993); Richtlinien für die Ausbildung der Priesteramtskandidaten im Hinblick auf dieProbleme von Ehe und Familie (19. März 1995); Instruktion an die Bischofskonferenzenüber die Aufnahme ins Seminar von Kandidaten, die aus anderen Seminaren oder vonOrdensfamilien kommen (9. Oktober 1986 und 8. März 1996); Der propädeutischeAbschnitt (1. Mai 1998); Lettere circolari circa le norme canoniche relative alleirregolarità e agli impedimenti sia ad Ordines recipiendos, sia ad Ordines exercendos(27. Juli 1992 und 2. Februar 1999).

3 JOHANNES PAUL II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis(25. März 1992): AAS 84 (1992) 657-864.

4 Vgl. C.I.C., can. 1024 und C.C.E.O., can. 754: JOHANNES PAUL II., ApostolischesSchreiben Ordinatio sacerdotalis über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe(22. Mai 1994): AAS 86 (1994), 545-548.

5 Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über Dienst und Leben der PriesterPresbyterorum ordinis (7. Dezember 1965), Nr. 2: AAS 58 (1966), 991-993, Pastoresdabo vobis, Nr. 16: AAS 84 (1992), 681-682.
In Bezug auf die Gleichgestaltung mit Christus, dem Bräutigam der Kirche, hält Pastoresdabo vobis fest: "Der Priester ist berufen, lebendiges Abbild Jesu Christi, des Bräutigamsder Kirche zu sein [.]. Er ist also dazu berufen, in seinem geistlichen Leben die Liebedes Bräutigams Christus zu seiner Braut, der Kirche, wiederzubeleben. Sein Leben sollauch von diesem Wesensmerkmal erleuchtet und angeleitet werden, das von ihm verlangt,Zeuge der Liebe Christi als des Bräutigams seiner Kirche [.] zu sein" (Nr. 22): AAS 84(1992), 691.

6 Vgl. Presbyterorum ordinis, Nr. 14: AAS 58 (1966), 1013-1014; Pastores dabo vobis,Nr. 23: AAS 84 (1992), 691-694.

7 Vgl. KONGREGATION FÜR DEN KLERUS, Direktorium Dives Ecclesiæ für Dienst und Lebender Priester (31. März 1994), Nr. 58.

8 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche (Editio typica, 1997), Nr. 2357-2358.Vgl. auch die verschiedenen einschlägigen Dokumente der KONGREGATION FÜR DIEGLAUBENSLEHRE: Erklärung zu einigen Fragen der Sexualethik Persona humana(29. Dezember 1975); Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über dieSeelsorge für homosexuelle Personen Homosexualitatis problema (1. Oktober 1986);

Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf Gesetzesvorschläge über die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen (23. Juli 1992); Erwägungen zu den Entwürfeneiner rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellenPersonen (3. Juni 2003).

Bezüglich der homosexuellen Neigung stellt das Schreiben Homosexualitatis problemafest: "Die spezifische Neigung der homosexuellen Person ist zwar in sich nicht sündhaft,begründet aber eine mehr oder weniger starke Tendenz, die auf ein sittlich betrachtetschlechtes Verhalten ausgerichtet ist. Aus diesem Grunde muss die Neigung selbst alsobjektiv ungeordnet angesehen werden" (Nr. 3).

9 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche (Editio typica, 1997), Nr. 2358; vgl. auchC.I.C., can. 208 und C.C.E.O., can. 11.

10 Vgl. KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN, A memorandum to Bishopsseeking advice in matters concerning homosexuality and candidates for admission toSeminary (9. Juli 1985); KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIESAKRAMENTENORDNUNG, Schreiben vom 16. Mai 2002: Notitiae 38 (2002), 586.11 Vgl. Pastores dabo vobis, Nr. 35-36: AAS 84 (1992), 714-718.

12 Vgl. C.I.C., can. 241, § 1: "In das Priesterseminar dürfen vom Diözesanbischof nur solchezugelassen werden, die aufgrund ihrer menschlichen, sittlichen, geistlichen undintellektuellen Anlagen, ihrer physischen und psychischen Gesundheit und auch ihrerrechten Absicht fähig erscheinen, sich dauernd geistlichenÄmtern zu widmen." Vgl. auchC.C.E.O., can. 342, § 1.

13 Vgl. Optatam totius, Nr. 6: AAS 58 (1966), 717. Vgl. auch C.I.C., can. 1029: "Weihensind nur jenen zu erteilen, die nach dem klugen Urteil des eigenen Bischofs bzw. deszuständigen höheren Oberen bei umfassender Würdigung einen ungeschmälerten Glaubenhaben, von der rechten Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen,sich guter Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwieseneCharakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physischeund psychische Eigenschaften verfügen." Vgl. auch C.C.E.O., can. 758.Jene nicht zu den Weihen zuzulassen, die die erforderlichen Voraussetzungen dafür nichthaben, ist keine ungerechte Diskriminierung. Vgl. KONGREGATION FÜR DIEGLAUBENSLEHRE, Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf Gesetzesvorschläge überdie Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen.

14 Vgl. Pastores dabo vobis, Nr. 43-59: AAS 84 (1992), 731-762.

15 Vgl. ebd., Nr. 43: "Der Priester, der dazu berufen ist, ,lebendiges Abbild' Jesu Christi, desHauptes und Hirten der Kirche, zu sein, muss versuchen, im Maße des Möglichen in sichjene menschliche Vollkommenheit widerzuspiegeln, die im menschgewordenen SohnGottes aufleuchtet und mit einzigartiger Wirksamkeit in seinem Verhalten gegenüber denanderen [.] durchscheint": AAS 84 (1992), 732.

16 Vgl. ebd., Nr. 44 und 50: AAS 84 (1992), 733-736 und 746-748. Vgl. auchKONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG,Rundschreiben Entre las más delicadas a los Exc.mos y Rev.mos Señores Obisposdiocesanos y demás Ordinarios canónicamente facultados para llamar a las SagradasOrdenes, sobre Los escrutinios acerca de la idoneidad de los candidatos (10. November1997): Notitiae 33 (1997), 495-506, besonders Anlage V.

17 Vgl. KONGREGATION FÜR DIE BISCHÖFE, Direktorium für den Hirtendienst der BischöfeApostolorum Successores (22. Februar 2004), Nr. 88.

18 Vgl. C.I.C., can. 1052, § 3: "Wenn [.] der Bischof aus bestimmten Gründen an derEignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen zweifelt, darf er ihm die Weihenicht erteilen." Vgl. auch C.C.E.O., can. 770.

19 Vgl. C.I.C., can. 1051: "Für das Skrutinium über die erforderlichen Eigenschaften einesWeihebewerbers [.] muss ein Zeugnis des Rektors des Seminars bzw. derAusbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang erforderlichen Eigenschaften,näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinenguten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrundeiner gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischenGesundheitszustand."

20 Vgl. Pastores dabo vobis, Nr. 50 und 66: AAS 84 (1992), 746-748, 772-774. Vgl. auchRatio fundamentalis institutionis sacerdotalis, Nr. 48.

21 Vgl. Pastores dabo vobis, Nr. 69: AAS 84 (1992), 778.



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