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| ![]() Marsch fürs Läbe: Gericht gibt den Lebensschützern recht!29. August 2019 in Prolife, 8 Lesermeinungen Zürcher Verwaltungsgericht: Da die Gefahr von Ausschreitungen nicht von den Marschteilnehmern ausgehe, sei es gerade Aufgabe der Behörde, die Kundgebung vor der befürchteten Fremdeinwirkung zu schützen. Zürich (kath.net/Marsch fürs Läbe) Schon einmal waren die Veranstalter des 10. Marsch fürs Läbe vom 14. September 2019 mit einem Rekurs gegen eine Verfügung der Zürcher Sicherheitsvorsteherin Karin Rykart Sutter erfolgreich gewesen. Der Statthalter Bezirk Zürich hatte im Juni 2019 zugunsten des Marsches entschieden und das polizeiliche Verbot eines Demonstrationszugs durch die Zürcher Stadtkreise 4/5 aufgehoben. Dagegen rekurrierte Rykart beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Heute Morgen nun wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts publiziert: Die Lebensschützer dürfen ihren Bekenntnismarsch auf den Strassen Zürichs durchführen. In seinem Urteil vom 27. August 2019 weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Zürcher Statthalter die Verweigerung einer Marschkundgebung durch die Stadt zu Recht beanstandet hatte. So hätte die Stadt Zürich den Bekenntnismarsch und nicht lediglich eine Platzkundgebung, bewilligen müssen. Da der Turbinenplatz eher unauffällig im weniger stark frequentierten Teil des Industriequartiers der Stadt liegt, schmälert eine stehende Kundgebung, die auf den Turbinenplatz beschränkt ist, die Wahrnehmung der Veranstaltung deutlich. Insofern besteht ein massgebliches Ungleichgewicht zur vom Beschwerdegegner angestrebten Appellwirkung, begründet das Gericht sein Urteil. Der Stadt spricht das Gericht jedoch die Gelegenheit zu, die konkrete Route unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte und der Strassenbaustellen festzulegen. Weiterhin argumentierte das Gericht, dass der Umstand, dass mit gewaltbereiten Gegendemonstranten zu rechnen sei, eine solche Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, wie sie der Stadtrat vorgesehen hatte, nicht zu rechtfertigen sei. Da die Gefahr von Ausschreitungen nicht von den Marschteilnehmern ausgehe, sei es gerade Aufgabe der Behörde, die Kundgebung vor der befürchteten Fremdeinwirkung zu schützen. Die Teilnehmer sollen die Kundgebung tatsächlich abhalten können, ohne Gewalttätigkeiten ihrer Gegner befürchten zu müssen, so das Urteil. Veranstalter zeigen sich erfreut Die Veranstalter des Marsches hatten bereits bei ihrem Rekurs gegen den Entscheid des Stadtrates, der den Marsch aufgrund von Sicherheitsbedenken verbieten lassen wollte, auf die Verletzung des Gleichheitsgebots und der Meinungsfreiheit hingewiesen. Nun stützt das Verwaltungsgericht die Klage der Lebensschützer. Entsprechend erfreut zeigt sich der Verein Marsch fürs Läbe sich über die erneute Bewilligung des Demonstrationszuges. Die Instanzen gehen davon aus, dass das Restrisiko, über das sich alle Beteiligten klar sind, durch die Arbeit der Polizei gut aufgefangen bzw. bewältigt werden kann. Die Veranstalter sind überzeugt, dass der friedliche Demonstrationszug wie schon in den Jahren 2010 bis 2015 gut geschützt wird. Die Lebensschützer hoffen, dass der Stadtrat die zweifache Niederlage (Statthalteramt und Verwaltungsgericht) nun akzeptiert und das Vorgehen gegen den Marsch fürs Läbe aufgibt. Ein Gang der Sicherheitsvorsteherin vors Bundesgericht, um den Demonstrationszug doch noch zu verhindern, wäre eine kostspielige Rechthaberei. Und dies auf Kosten der Steuerzahler. Archivfoto (c) Marsch fürs Läbe Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zuLebensschutz
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