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| ![]() Kalifornien: Schutz des Beichtgeheimnisses soll fallen27. Februar 2019 in Weltkirche, 27 Lesermeinungen Fälle von Kindesmissbrauch oder Vernachlässigung von Kindern mussten bisher nicht gemeldet werden, wenn ein Priester sie im Rahmen der Beichte erfahren hat. Diese Ausnahme soll nun aufgehoben werden. Sacramento (kath.net/LSN/jg) Priester sind wie alle Geistlichen in Kalifornien bereits jetzt gesetzlich dazu verpflichtet, über alle Fälle von Kindesmissbrauch und Vernachlässigung von Kindern den Behörden zu melden. Für Vorfälle, von denen sie während der Beichte erfahren, gibt es bis jetzt eine Ausnahme. Diese soll nun aufgehoben werden. Diese Vorschrift gibt es in den meisten Bundesstaaten der USA. Sie gilt nicht nur für Kleriker, sondern für mehr als 40 Berufsgruppen. Die Meldepflicht gilt auch für Verdachtsfälle. Die gesetzlichen Vorgaben sollten gleichermaßen für alle Berufsgruppen gelten, ohne Ausnahme. Die Ausnahme für Kleriker würde nur den Missbrauchstätern zugute kommen und Kinder einem erhöhten Risiko aussetzen, sagte Jerry Hill, eine Senator der Demokratischen Partei, der das Gesetz letzte Woche eingebracht hat. Ein Vertreter der California Catholic Conference, der katholischen Bischofskonferenz Kaliforniens, hielt dem entgegen, dass der Gesetzesvorschlag eine Einschränkung der Religionsfreiheit vorsehe. Wenn der Staat nun mit im Beichtstuhl sitze, habe das nichts mit dem Schutz von Kindern zu tun, sondern sei ein Schritt zur Aufhebung grundlegender Rechte und Freiheiten, kritisierte er. Das Kirchenrecht legt dazu folgendes fest: Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten. (Can. 983 § 1) Ein Verstoß hat schwerwiegende Konsequenzen für den Beichtvater: Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden. (Can. 1388 § 1) Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zuBeichte
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