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Zur Erlaubnis der Generalabsolution in Zeiten des #Covid19

27. März 2020 in Aktuelles, 1 Lesermeinung
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Note der Apostolischen Pönitentiarie zum Sakrament der Versöhnung in der derzeitigen Pandemie-Situation, 20.03.2020


Rom (kath.net/as) Wenn man etwas nicht haben kann, wird es oft erst bewusst, wie notwendig es ist. So mit dem Sakrament der Versöhnung. Die Apostolische Pönitentiarie veröffentlichte daher in dieser tragischen Zeit der Seuche, gerade auch im Hinblick auf das kommende Osterfest, eine wichtige Note zu den Möglichkeiten der Absolution:

„Ich bin bei euch alle Tage“ (Mt 28,20)

Die Schwere der gegenwärtigen Situation erfordert ein Nachdenken über die Dringlichkeit und die zentrale Bedeutung des Sakraments der Versöhnung, verbunden mit einigen notwendigen Präzisierungen, sowohl für die Gläubigen als auch für die Geistlichen, die aufgerufen sind, das Sakrament zu feiern.

Auch in der Zeit von Covid 19 wird das Sakrament der Versöhnung nach dem universellen Kirchenrecht und gemäß den Vorschriften des Ordo Paenitentiae gespendet.

Die Einzelbeichte ist die ordentliche Form für die Feier dieses Sakramentes (vgl. CIC can. 960), während die kollektive Absolution ohne vorherige Einzelbeichte ausschließlich dort erteilt werden kann, wo eine unmittelbare Todesgefahr besteht und die Zeit nicht ausreicht, um die Beichte der einzelnen Pönitenten zu hören (vgl. CIC can. 961, § 1), oder wo eine schwere Notwendigkeit besteht (vgl. CIC can. 961, § 1, 2), deren Erwägung dem Diözesanbischof zusteht, unter Berücksichtigung der mit den anderen Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmten Kriterien (vgl. CIC can. 455, § 2) und unter Beibehaltung der Notwendigkeit des Verlangens nach dem Sakrament („votum sacramenti“) von Seiten des einzelnen Pönitenten, d. h. des Vorsatzes, zu gegebener Zeit die einzelnen schweren Sünden zu beichten, die zu diesem Zeitpunkt nicht gebeichtet werden konnten (vgl. CIC can. 962, § 1).

Diese Apostolische Pönitentiarie ist der Auffassung, dass vor allem an den am stärksten von der pandemischen Ansteckung betroffenen Orten und bis zum Rückgang des Phänomens Fälle von schwerwiegender Notwendigkeit vorkommen, wie sie in CIC can. 961, § 2 erwähnt werden.

Jede weitere Präzisierung ist vom Gesetz den Diözesanbischöfe übertragen, immer unter Berücksichtigung des höchsten Gutes des Heils der Seelen (vgl. CIC can. 1752).

Falls sich die unvorhergesehene Notwendigkeit ergeben sollte, mehreren Gläubigen zugleich die sakramentale Absolution zu erteilen, ist der Priester verpflichtet, im Voraus – innerhalb der Grenzen des Möglichen – den Diözesanbischof zu verständigen oder – falls ihm dies nicht möglich ist – ihn unverzüglich zu informieren (vgl. Ordo Paenitentiae, Nr. 32).

In der gegenwärtigen pandemischen Notlage kommt es daher dem Diözesanbischof zu, die Priestern und Pönitenten auf die Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen, die bei der individuellen Feier der sakramentalen Versöhnung zu treffen sind, wie etwa die Feier an einem luftigen Ort außerhalb des Beichtstuhls, das Einhalten eines angemessenen Abstandes, die Verwendung von Schutzmasken, allerdings vorbehaltlich der absoluten Aufmerksamkeit für die Wahrung des sakramentalen Beichtgeheimnisses und der erforderlichen Diskretion.

Darüber hinaus obliegt es immer dem Diözesanbischof, im Gebiet der eigenen Diözesangrenzen und bezogen auf den Stand der pandemischen Ansteckung die Fälle schwerwiegender Notwendigkeit zu bestimmen, in denen es erlaubt wäre, die kollektive Absolution zu erteilen: zum Beispiel am Eingang der Krankenabteilungen, in denen sich die im Krankenhaus aufgenommenen infizierten Gläubigen in Todesgefahr befinden, wobei im Rahmen des Möglichen und mit geeigneten Vorsichtsmaßnahmen die Mittel zur Verstärkung der Stimme einzusetzen sind, damit die Absolution tatsächlich gehört wird.

Es soll – wo es notwendig ist und in Absprache mit den Gesundheitsbehörden – der Bedarf und die Angemessenheit erwogen werden, Gruppen von „außerordentlichen Krankenhausseelsorgern“ einzusetzen, auch auf freiwilliger Basis und unter Berücksichtigung der Normen des Schutzes vor Ansteckung, um den Kranken und Sterbenden den notwendigen geistlichen Beistand zu garantieren.

Wo sich die einzelnen Gläubigen in der schmerzlichen Situation der Unmöglichkeit befinden, die sakramentale Absolution zu empfangen, sei daran erinnert, dass die vollkommene Reue – die hervorgeht aus der Liebe zu Gott, mit der er über alles andere geliebt wird, und die ausgedrückt wird durch eine aufrichtige Bitte um Vergebung (wie sie der Pönitent im Augenblick auszudrücken in der Lage ist) und begleitet wird vom Verlangen nach der Beichte („votum confessionis“), d. h. vom festen Entschluss, so bald als möglich zur sakramentale Beichte zu gehen – die Vergebung der Sünden, auch der Todessünden, erlangt (vgl. KKK, Nr. 1452).

Wie nie zuvor erlebt in dieser Zeit die Kirche die Kraft der Gemeinschaft der Heiligen und lässt zu ihrem gekreuzigten und auferstandenen Herrn Gelübde und Gebete aufsteigen, insbesondere das Opfer der heiligen Messe, das von den Priestern täglich, auch ohne Volk, gefeiert wird.

Als gute Mutter fleht die Kirche den Herrn an, dass die Menschheit von einer solchen Geißel befreit werde, indem sie die Fürsprache der seligen Jungfrau Maria, Mutter der Barmherzigkeit und Heil der Kranken, und ihres Bräutigams, des heiligen Josef, erfleht, unter deren Schutzherrschaft die Kirche seit jeher in der Welt wandelt.

Maria, die Allerheiligste, und der heilige Josef mögen uns überreiche Gnaden der Versöhnung und des Heils erlangen im aufmerksamen Hören auf das Wort des Herrn, das er der Menschheit heute wiederholt: „Haltet inne und erkennt, dass ich Gott bin“ (Ps 46,11), „Ich bin bei euch alle Tage“ (Mt 28,20).

Gegeben zu Rom, vom Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, am 19. März 2020.

Fest des heiligen Josef, Bräutigam der seligen Jungfrau Maria, Patron der universalen Kirche.

Mauro Kardinal Piacenza
Großpönitentiar

Krzysztof Nykiel
Regent

Prot. n. 255/20/I

Originaltext: Italienisch, Übersetzung: Dr. Raphaela Pallin




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