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Die verlorene Ehre der Annegret K.-K.

19. Februar 2019 in Kommentar, 19 Lesermeinungen
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Die (traditionelle) Ehe erfüllt diese ‚Gemeinnützigkeit‘, deshalb steht sie „unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“, die "Ehe für alle" erfüllt dies nicht - Die Monatskolumne von Sebastian Moll


Linz (kath.net)
„Wir haben in der Bundesrepublik bisher eine klare Definition der Ehe als Gemeinschaft von Mann und Frau. Wenn wir diese Definition öffnen in eine auf Dauer angelegte Verantwortungspartnerschaft zweier erwachsener Menschen, sind andere Forderungen nicht auszuschließen: etwa eine Heirat unter engen Verwandten oder von mehr als zwei Menschen.“

An dieser Stellungnahme hält die neue Vorsitzende der CDU unbeirrt fest. In unserem heutigen Diskussionsklima ist eine solche Standfestigkeit beinahe schon heldenhaft zu nennen. Ja, im Grunde muss man sich wundern, dass AKK noch immer CDU-Vorsitzende ist. Denn ihren Widersachern fehlt es an Eifer nicht, ebenso wenig am Willen zur Verleumdung. So wird seit der oben zitierten Aussage immer wieder behauptet, Kramp-Karrenbauer habe die gleichgeschlechtliche Ehe auf eine Stufe mit Inzest gestellt.

Doch wo in ihrer Aussage steht irgendetwas davon? Kramp-Karrenbauer spricht von einer „auf Dauer angelegten Verantwortungspartnerschaft zweier erwachsener Menschen“ und nennt als Beispiel zwei miteinander verwandte Menschen. Es geht also um den Fall, dass beispielsweise Bruder und Schwester in einer Gemeinschaft zusammenleben, wie es unserem Land ja durchaus vorkommt. Davon, dass diese Geschwister miteinander sexuell verkehren, ist nirgendwo die Rede – weshalb der Zusatz „in eine auf Dauer angelegte Verantwortungspartnerschaft zweier erwachsener Menschen“ bei den meisten Verleumdern der CDU-Vorsitzenden unterschlagen wird (siehe u.a.: https://ze.tt/warum-kramp-karrenbauers-position-zur-ehe-fuer-alle-voll-daneben-ist-annegret-akk-cdu-lgbtq/).


Warum, so fragt Kramp-Karrenbauer völlig zu Recht, sollte dieses Geschwisterpaar nicht dieselben staatlichen Privilegien für seine Gemeinschaft einfordern wie es nun auch ein gleichgeschlechtliches Paar kann? Mit welcher Begründung könnte man diesem Paar dieses Recht verwehren?

An diesem Punkt offenbart sich bereits das gesamte Dilemma der Diskussion um die ‚Ehe für alle‘. Immer wieder wurde gefragt: „Warum dürfen nicht auch Homosexuelle heiraten?“ Die richtige Frage hätte lauten müssen: „Warum sollte der Staat die Verbindung zweier Menschen gleichen Geschlechts unter seinen besonderen Schutz stellen?“

Im Grunde ist es – man möge mir diesen profanen Vergleich verzeihen – wie bei der Gründung eines Vereins. Wenn man steuerliche Privilegien für seinen Verein einfordert, muss man nachweisen, dass dieser eine gemeinnützige Funktion erfüllt. Es ist eine Art Handel: Der Staat gewährt einer Einrichtung einen besonderen Status, weil dieser im Austausch dem Staat seine Unterstützung anbietet.

Die (traditionelle) Ehe erfüllt diese ‚Gemeinnützigkeit‘, deshalb steht sie „unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ (Art. 6 Deutsches Grundgesetz).

Leider bleibt eine nähere Begründung an dieser Stelle aus. Aufschlussreicher war da schon Artikel 119 der Verfassung der Weimarer Republik aus dem Jahre 1919. Dort heißt es: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung.“ Diese Begründung ist, auch wenn sie dreißig Jahre später nicht wiederholt wurde, zeitlos gültig.

Die Familie ist nach wie vor die Keimzelle der Gesellschaft und gehört somit zu jenen Einrichtungen, ohne die der Staat nicht bestehen kann. Deshalb und nur deshalb gewährt der Staat der Ehe seinen besonderen Schutz.

Konstellationen, die dieses Kriterium nicht erfüllen können, dürfen daher auch nicht auf ein Entgegenkommen des Staates hoffen. Eine solche Position zu vertreten, ist weder rückständig noch gefährlich, sondern einfach nur vernünftig.


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