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Afghanistan: Religionsfreiheit hängt von Anwendung der Verfassung ab

6. Dezember 2003 in Weltkirche, keine Lesermeinung
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Er glaube nicht, dass Evangelisierung im Land erlaubt sein werde, sagt Pater Giuseppe Moretti.


Rom (www.kath.net / zenit) Die religiöse Freiheit in Afghanistan wird davon abhängen, wie man die Anwendung der Verfassung interpretiert, die kurz vor der Verabschiedung steht. Das sagt der oberste katholische Führer des Landes, Pater Giuseppe Moretti von der Kongregation der Regularpriester vom heiligen Paulus (Barnabiter). Er ist Chef der Mission „sui iuris“ des Heiligen Stuhls für Afghanistan und hat Rechte, die gewöhnlich einem Bischof zukommen.

Seit 1977 Missionar im Lande, ist der 65-jährige Priester optimistisch, was die neue Verfassung betrifft, die von der Loya Jirga, dem afghanischen „Parlament“ noch abgesegnet werden muss – allerdings stellt er auch deutliche Widersprüche fest. Der Text sieht vor, dass der Staat sich der UN-Charta, den internationalen Konventionen, die Afghanistan unterzeichnet hat, und insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, welche die Religionsfreiheit einschließt (Artikel 7) anpassen muss.

Es wird auch vorgeschrieben, dass der Staat die Pflicht hat, die Freiheit und die Würde jedes Menschen zu schützen (Artikel 24). Der Verfassungsentwurf enthält auch die Passage, dass Afghanistan eine „islamische Republik“ ist (Artikel 1), dass der Islam die Staatsreligion ist (Artikel 2), dass kein Gesetz erlaubt ist, das gegen die muslimische Religion vorgeht (Artikel 3), und dass der Staat die nötigen Vorkehrungen treffen wird, um die religiöse Erziehung und Ausbildung zu fördern, indem er die Moscheen, die Koranschulen und die islamischen Begegnungszentren unterstützt (Artikel 17).

„Ich bin guter Hoffnung für die Zukunft“, sagt der Priester, der das Land im Jahre 1994 hat verlassen müssen, als er bei einem Bombenangriff verletzt wurde. Als er im Mai 2002 nach Kabul zurückkehrte, wurde er zur höchsten Autorität der katholischen Kirche im Land. Die Muslime nennen ihn den christlichen „Mullah“. Der Artikel 2 der Verfassung sagt auch, dass „die Anhänger der anderen Religionen frei sind, an ihren Riten teilzuhaben – in den Grenzen, die das Recht ausmacht“, fügt der Priester hinzu.

„Es ist notwendig, dass wir sehen, wie die Kultfreiheit interpretiert werden wird, dass heißt, ob der Artikel 2 eng verstanden wird oder nicht, und ob die Gesetze den Bau von Kirchen außerhalb der diplomatischen Vertretungen erlauben werden“, sagt der Priester. Bisher ist es so: die katholische Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft in Kabul. Er glaube nicht, dass Evangelisierung erlaubt sein werde, sagt der Pater. Er hofft auf die Ankunft einiger Missionarinnen der Nächstenliebe, anderer weiblicher Orden sowie einiger Jesuiten.



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