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EGMR: ‚Homo-Ehe’ ist kein Menschenrecht

30. Juli 2014 in Chronik, 14 Lesermeinungen
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Eingetragene zivilrechtliche Partnerschaften sind für homosexuelle Paaare ausreichend, befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.


Straßburg (kath.net/LSN/jg)
Die Europäische Menschenrechtskonvention sieht kein Recht auf die sogenannte „Homo-Ehe“ vor. Dies stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil fest. Eingetragene Partnerschaften seien für gleichgeschlechtliche Paare ausreichend, befand der Gerichtshof.


Der Schutz der traditionellen Ehe sei ein legitimer Grund für einen Staat, die „Homo-Ehe“ abzulehnen, begründete das Gericht sein Urteil. Das bedeutet implizit, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften auch nach Ansicht der Richter etwas anderes sind als die Ehe zwischen Menschen verschiedenen Geschlechts und deshalb auch rechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen.

Der EGMR hatte den Fall eines finnischen Ehepaares zu behandeln. Der Mann hatte sich 2009 Geschlechtsumwandlungsoperationen unterzogen um anatomisch einer Frau zu gleichen. Bereits vor der Operation versuchte er, sein Geschlecht behördlich von männlich auf weiblich ändern zu lassen. Die finnischen Beamten ließen das nicht zu, da das finnische Recht keine „Homo-Ehe“ anerkennt und daher zwei Frauen nicht miteinander verheiratet sein können. Der Mann klagte daraufhin und ging bis zum EGMR.


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Lesermeinungen

 VAGUS 11. September 2014 

Eingetragene zivilrechtliche Partnerschaften

Es ist erstaunlich, daß zu der in Rede stehenden Nachricht vom 30. Juli bis jetzt keine Kommentare gekommen sind. Den Betroffenen hat es offenbar die Sprache verschlagen, da die Stellung der jahrtausend alten Rechtsstellung vom Europäischen Gerichtshof erst bestätigt werden muß. Im übrigen ist es ein Skandal, daß in der Bundesrepublik solchen Partnerschaften außer der Steuervergünstigung, sogar Beamtenrechte zugestanden werden. Welch ein Schwachsinn! Was leisten solche Partnerschaften, denn außer dem eigenen Vergnügen für die Gesellschaft?


0
 
 speedy 5. August 2014 
 

es müsste endlich das menschrecht eingefordert werden, nämlich frieden,
jeder mensch hat das recht auf frieden


0
 
  2. August 2014 
 

Nachtrag

Ansonsten befürwortet ich die Entscheifung des EMGR. Ehe als Sakrament ist und bleibt unaufhörlich und bedarf des besonderen Schutzes unseres Staates. Leider wird dieser Schutz der Ehe immer mehr aufgelöst, verwässert und von Politikern aller Parteien in frage gestellt.


0
 
 Cornett2f 31. Juli 2014 
 

Gott sei Dank

Endlich kommt einmal eine positive Meldung aus dem Dunstkreis der EU.Das Hauptaugenmerk sollte jetzt auf dem Wohl der zur Adoption anstehenden Kinder liegen, damit sie nicht an Homos ausgeliefert werden - was in Österreich mancherorts tragischweise schon gang und gäbe ist!


3
 
 Michael 58 31. Juli 2014 
 

@JuergenPb

besten Dank


2
 
 Lilli-Lou 31. Juli 2014 
 

Eine gute Nachricht


3
 
 Catherine 31. Juli 2014 
 

Kinderrecht auf ihre natürlichen Eltern

Hoffentlich werden daraus auch Konsequenzen für das Recht der Kinder auf ihre natürlichen Eltern gezogen. Die menschenverachtende künstliche "Herstellung" von Kindern für Homosexuelle ist eine Schande, die Staaten nicht dulden sollten. Ärzte haben daraus ein Geschäft gemacht, in dem sie z.B. in Indien arme Frauen als Leihmütter ausbeuten oder auch in armen Teilen Europas als Eispenderinnen. Hinzu kommen die männlichen Samenspender, von denen manche sich brüsten, Vater unzähliger Kinder zu sein. Wie man inzwischen weiß, haben solchermaßen entstandene Kinder später große Identitätsprobleme. Unterhaltsverpflichtungen solcher "Väter" würden das Unrecht schnell beseitigen.


7
 
 JuergenPb 30. Juli 2014 

Aktennummer

@Michael 58

Auf der Internetseite des EGMR ist es eine Meldung vom 16.7.
(Judgment concerning Finland)

pdf: http://hudoc.echr.coe.int/webservices/content/pdf/003-4821870-5880860


3
 
 Paddel 30. Juli 2014 

Wow

na also, es geht doch.

Laut der Weltgesundheitsorganisation ist Homosexualität eine Krankheit.
Ups.


12
 
 Michael 58 30. Juli 2014 
 

Aktennummer des Urteils

Kennt jemand die Aktennummer dieses Urteils? Ich bin leider nicht fündig geworden. Bei Diskussionen pro/contra Homo-"Ehe" ist es hilfreich auf solche Urteile verweisen zu können und ggf. einen PDF_Ausdruck als Gedächtnishilfe nachzusenden.


6
 
 Wiederkunft 30. Juli 2014 
 

Na, Gott sei Dank

Vielleicht ist die Menschheit doch nicht verloren. Mir scheint die ganze Homolobby ist einfach sehr laut und präpotent, angesichts der neuesten Umfrage in der USA, wonach 96,6% heterosexuell sind! Diese Zahl gehört überall hinaus posaunt.


13
 
 SCHLEGL 30. Juli 2014 
 

Na also

Es gibt ihn doch noch, den gesunden Menschenverstand, das ist etwas sehr tröstliches! Ein wenig scheint man auch in Juristenkreisen an das NATURRECHT, das von der katholischen Kirche bereits aus der Antike übernommen wurde, zu denken. Gesetze haben eben auch eine ERZIEHUNGSFUNKTION, was niemals übersehen werden dürfte. Kein Staat ist gut beraten, sich von irgendwelchen " Pressure groups" unter Druck setzen zu lassen. Msgr. Franz Schlegl


20
 
 Maulwurf 30. Juli 2014 

Dank sei Gott

dafür, dass den Europäischen Institutionen (in diesem Fall dem EGMR) der gesunde Menschenverstand nicht völlig abhanden gekommen ist. Das lässt hoffen. Und Dank auch den hartnäckigen finnischen Behörden, die das durchgezogen haben.

Nun bleibt abzuwarten, ob und welche Folgen dieses Urteil auf die hiesige, deutsche Diskussion und vor allem auf zukünftige Urteile des Bundesverfassungsgerichts oder anderer Gericht hat. Das Verfassungsgericht hatte ja bisher eher pro Homo-Ehe argumentiert und erklärt, das Gleiches auch (z.B. in Steuerfragen) gleichgestellt sein müsse. Nun ist vom EGRM klargestellt, das die (richtige) Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften eben NICHT das gleiche sind, sondern verschieden sind.


18
 
  30. Juli 2014 
 

Ist schon etwas

Das ist doch schon ein Erfolg für die dortige Rechtsprechung. Unerhört, wer da ständig dieses Gericht anruft. das kostet doch ein Vermögen, einfach rücksichtslos. Zur Abrundung: Ich lehne auch die Verpartnerschaftung als Rechtsinstitut ab.


14
 

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