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'Ich fürchte: Der Konflikt muss irgendwie ausgetragen werden!'

7. Februar 2017 in Kommentar, 40 Lesermeinungen
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„Es gibt einen verpflichtenden Gehorsam gegenüber dem Papst und der Autorität Kirche, es gibt in dieser Kirche das Recht und manchmal die Pflicht des freien Wortes!“ kath.net-Kommentar von Bischof Andreas Laun


Salzburg (kath.net) Kürzlich erhielt ich die folgende, besorgte, aber auch originelle und treffende Anfrage eines deutschen Priesters, der in Südamerika arbeitet: Lieber Andreas, wenn die Frage der geschiedenen Wiederverheirateten so in der Schwebe bleibt, wie es der Hl. Vater im Moment tut, dann kann leicht folgende absurde Situation entstehen: Der Beichtende legt seine Lage dar – sagt, dass er weiterhin ehelich mit der Gefährtin zusammenleben will – verlangt mit Berufung auf die verschiedenen Bischofskonferenzen und letztlich auf den Papst die Absolution und ich sage: Mein Gewissen sagt mir, dass ich die Absolution nicht geben kann, obwohl der Papst die Frage offen hält – also kann ich Dir die Absolution nicht geben. Aber der andere besteht mit Berufung auf den Papst darauf, dass er absolviert wird und zur Kommunion zugelassen wird. Muss ich dann die Absolutionsformel ändern und sagen: „Der Papst absolviert dich von deinen Sünden im Namen des Vaters usw. …“? Für mich etwas absolut Absurdes! Aber kommt das Ganze nicht darauf hinaus?

Ich fürchte, in der Frage steckt eine Logik, der man nicht entkommt.


Es gibt keine doppelte Wahrheit und auf manche Fragestellungen hin nur eine einzig wahre Antwort. Auch dann, wenn Bischöfe und ganze Bischofskonferenzen verschiedene Antworten geben. Einige sind wahr, andere sicher falsch. Die vier bekannten Kardinäle, die dem Papst ihre Fragen vorgelegt haben, wären mit dieser Veranschaulichung der Problematik von Seiten dieses Priesters aus Südamerika wohl zufrieden!

Ich fürchte, es führt kein Weg daran vorbei, der Konflikt muss irgendwie ausgetragen werden und dies ohne faulen Kompromiss! Man kann ihn nicht aussitzen. Dabei nützt auch nicht die Berufung auf den Gehorsam gegenüber dem Papst. Denn es ist katholische Selbstverständlichkeit. Der Papst ist zwar unfehlbar, aber dieses Charisma ist nicht ohne Beachtung sorgfältig beschriebener Grenzen zu verstehen und zu achten.

Voraussetzung ist dabei: Der Papst hat die Aufgabe eines Vaters und einem guten Vater darf man Fragen stellen, auch kritische! Ein Papst kann ein öffentlich erkennbarer Sünder sein, er kann sich irren in Fragen, die nicht zum Glauben und zu dem Gebot Gottes gehören (z.B. bzgl. der Erderwärmung), in politischen Urteilen der Klugheit (z. b: ja oder nein zu einem Konkordat mit Hitler), bzgl. der Ursache einer homosexuellen Neigung (bzgl. derer wohl eher die Humanwissenschaften etwas sagen können als der Papst), und dass sich auch ein Papst irren kann wird niemand bestreiten, wenn man hört, ein Papst habe einen Vulkan für den Ausgang der Hölle gehalten, worüber man natürlich lachen darf ohne das Ansehen des Papsttums zu schädigen und ohne zu meinen, dies sei ein Beweis für die Nichtexistenz der Hölle, von der schließlich auch Jesus gesprochen hat. Kein Katholik ist gehalten, angesichts irgendeiner solchen Panne seinen Verstand aufzugeben. Man darf schmunzeln, man darf widersprechen, darf sogar Widerstand leisten, wenn das Urteil des Gewissens eindeutig anderes sagt!

Dabei gelten natürlich die auch sonst gültigen Regeln der Höflichkeit, und oft ist es auch richtig, über den Fehler eines Papstes und auch anderer Menschen den Mantel eines liebevollen Schweigens zu breiten und sich die selbstkritische Frage zu stellen, welchen Nutzen das darüber Reden und „Outens“ bringen soll!

Aber im vorliegenden Fall geht es um eine Fragestellung, die man nicht auf sich beruhen lassen kann. Es geht um die Kirche, es geht um Menschen in ihrer persönlichen Beziehung zu Gott, und es geht übrigens auch um das Bild der katholischen Kirche „nach außen“. Es gibt einen verpflichtenden Gehorsam gegenüber dem Papst und der Autorität Kirche, es gibt in dieser Kirche das Recht und manchmal die Pflicht des freien Wortes!

Dass es schwierig sein kann, die beiden unter einen Hut zu bringen, bleibt dabei unbestritten. Glaube und Vernunft müssen dabei zusammenarbeiten! Auch das ist gut katholisch!

Archivfoto Bischof Andreas Laun



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Lesermeinungen

 Kathole 11. Februar 2017 
 

@ubio: Wer oder was sind eigentlich die Betroffenen? Die Täter des Dauer-Ehebruchs oder die Opfer?

Muss man sich etwa mit den Biographien von Drogenhändlern eingehend beschäftigt und deren Sicht der Dinge erst erkundet haben, um über die Verwerflichkeit des Drogenhandels und dessen schädliche Auswirkungen schreiben zu dürfen? Sollte man nicht eher die Opfer sprechen lassen als die Täter?

Unschuldig Betroffene sind bei diesem Thema neben den Scheidungskindern und einem eventuell in Treue ausharrenden Ehegatten zudem in erster Linie 3 Sakramente, die Fundamente der Moraltheologie sowie die Statik des gesamten Gebäudes der kirchlichen Lehre.

Diese bin ich nicht bereit, dem Wohlfühlen einer Gruppe von Menschen zu opfern, die sich im Widerspruch zu den Geboten Gottes eingerichtet haben und hierfür die Zustimmung der Kirche einfordern.

Märtyrer der Kirche haben ihr Blut für die Wahrheit und Unversehrtheit der Lehre und die Heiligkeit der Sakramente vergossen. Johannes der Täufer, Thomas Morus und John Fisher taten dies für die Heiligkeit und Unauflöslichkeit der Ehe.


4
 
 Kathole 10. Februar 2017 
 

@hl_neri: Sehr gute Darlegung d. katholischen Verständnisses vom Gewissen! Zum „kreativen Gewissen“:

Das „kreative Gewissen“ ist eine Erfindung des deutschen Moraltheologen Bernhard Häring und Kernbestandteil seiner anomischen Moral, wonach das autonome Gewissen auf kreative Weise die Wahrheit über gut und böse hervorbringen kann. Auf dem Wege der Unterscheidung könnte das kreative Gewissen in gewissen Fällen Vorrang vor der objektiven Norm haben, welche die Lehre der Kirche vorlegt.

Dem liegt Härings Überzeugung zugrunde, dass die moralische Wahrheit nicht aus dem Willen Gottes, wie er in seinen Geboten, der Offenbarung und dem authentischen Lehramt der Kirche ausgedrückt ist sowie aus dem Wesen der Dinge selbst erkannt werden kann, sondern für jede Zeit neu im Konsens gesucht werden müsse. Eine Norm, die nicht den Konsens der jeweiligen Zeit findet und fördert, könne nicht die moralische Wahrheit sein.

Den Lehraussagen der Kirche auf dem Gebiet der Moral streitet er folglich auch die Unfehlbarkeit ab, den von ihr vorgelegten Normen die überzeitliche und allgemeine Gültigkeit.


1
 
 ubio 10. Februar 2017 
 

Nicht Betroffene haben's leicht

Ich würd mir mal die Meinung eines/r wiederverheiratet geschiedenen katholischen Christen zu diesem Thema wünschen. Habe das Gefühl, es wird hier sehr viel über Menschen geredet, ohne ihre Situation nachvollziehen zu können.


2
 
 SCHLEGL 10. Februar 2017 
 

@Montfort

War es wirklich so schwer zu verstehen, was ich sagen wollte? Es ging NICHT darum, dass eine Person unmittelbar vor dem Tod steht, sondern , dass ich die hypothetische Frage stelle, ob die Person, falls sie in der Nacht sterben müsste, mit dieser Gewissensentscheidung vor das göttliche Gericht treten könnte.
Zu Ihrer zweiten Frage: es wird wohl keinen Priester geben, der eine Statistik bezüglich der Fragen, welche das Sakrament der Ehe betreffen, führt.
Aber jetzt gehe ich in den Beichtstuhl.Msgr. Franz Schlegl


0
 
 Montfort 10. Februar 2017 

@Schlegl - "casus perplexus"?

Meine Fragen an Sie blieben leider zum größeren Teil bisher unbeantwortet.

Nochmals: Wie häufig ist, aus Ihrer Erfahrung, so ein "casus perplexus" innerhalb der röm.-kath. Jurisdiktion?

Und zu Ihrer Frage an den Pönitenten: Wenn jemand "in der nächsten Nacht sterben müsste", sollte er wohl Reue, Umkehrwillen und guten Vorsatz für die letzten Stunden seines irdischen Lebens aufweisen können, damit Sie ihm die Absolution erteilen können. Und die Kommunion können Sie ihm unter den selben Bedingungen in Todesgefahr ja sowieso spenden. Selbst dieser Fall ist vom (noch) geltenden Kirchenrecht her ja kein "unlösbarer" Fall.


1
 
 SCHLEGL 10. Februar 2017 
 

@Kathole

Es ist mühsam wenn man alles x-mal erklären muss. Es geht um einen casus perplexus, der unschuldig verlassene Teil ist von der Ungültigkeit der Ehe überzeugt, Zeugen sind gestorben, Dokumente unauffindbar. Wenn jemand Gewissenszweifel hat, muss ihm der Beichtvater die Lehre der Kirche darlegen. In den von mir angezogenen Fällen geht es aber darum, dass aus Mangel an Beweisen keine Annullierung möglich ist. Überspitzt formuliert könnte ich dem Pönitenten sagen: Wenn Sie heute Nacht sterben müssten, könnten Sie mit dieser Gewissensentscheidung vor das göttliche Gericht treten?Wenn er das bejahen kann....!
Junge Priester aus der BRD sagen mir, dass von den paar WvG, die noch in die Kirche gehen, praktisch NIEMAND den Bischof, oder den Priester vorher fragt! Das ist die traurige Realität! In Westeuropa heiraten ein Großteil der Personen weder standesamtlich, noch kirchlich, weil nicht selten der Staat eine "ledige Mutter" finanziell besser unterstützt, tragisch und traurig!Msgr.F. Schlegl


1
 
 hl_neri 10. Februar 2017 
 

Welche Kompetenz kommt dem Gewissen zu?

Nach dem KKK (1778) ist das Gewissen ein Urteil der Vernunft, in welchem der Mensch erkennt, ob eine konkrete Handlung, die er beabsichtigt, gerade ausführt oder schon getan hat, sittlich gut oder schlecht ist. Bei allem, was er sagt und tut, ist der Mensch verpflichtet, sich genau an das zu halten, wovon er weiß, daß es recht und richtig ist. Durch das Gewissensurteil vernimmt und erkennt der Mensch die Anordnungen des göttlichen Gesetzes. Das bedeutet mE nichts anderes, als dass der einzelne Gläubige prüft in Form eines Syllogismus und entscheidet (urteilt)darüber, ob ein bestimmtes Verhalten (tun oder Unterlassen in Gedanken, Worten und Werken) den allgemein gültigen (vorgegebenen) Normen entspricht oder nicht; eine Kompetenz zur Schaffung oder Abänderung von Gott vorgegebenen Normen durch das Gewissen sehe ich nicht, aber gerade das suggerieren Modernisten wie Kasper und Konsorten, einschließlich die DBK, offensichtlich mit Billigung des Papstes. Ein wahrhaftiges opus diaboli!


2
 
 Kathole 10. Februar 2017 
 

@SCHLEGL: Das irrende Gewissen des Pönitenten bindet nicht d. Beichtvater, verpflichtet z. Erhellung

Gewiss bindet nach Thomas v. Aquin den Einzelnen sein Gewissen, auch wenn es unüberwindlich irrt (Summa Theol. Ia IIae, Q 19 A5). Nun setzt der Irrtum das Unwissen voraus, denn er besteht ja gerade darin, etwas für wahr zu erachten, von dem man nicht weiß, dass es falsch ist. Ein unüberwindbarer Irrtum beruht demzufolge immer auf unüberwindbarem Unwissen. Der Katholik ist aber verpflichtet, sein Gewissen fortwährend zu bilden, indem er es an den objektiven Normen ausrichtet, welche die Kirche lehrt.

Der Beichtvater ist aber keineswegs an das irrende Gewissen des Pönitenten gebunden, das auf dessen Unwissen über die objektive Norm beruht, welche die Kirche lehrt. Ganz im Gegenteil, ist er dazu verpflichtet, das irrende Gewissen zu erleuchten, damit es aufhört zu irren. Das wird aber gerade nicht dadurch erreicht, dass er den Pönitenten dazu autorisiert, gemäß seinem irrenden Gewissen zu handeln, sondern indem er es ihm vielmehr verbietet, so zu handeln. Darin liegt der Denkfehler.


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 Kathole 9. Februar 2017 
 

@SCHLEGL: Das uneingeschränkte Respektieren auch des irrenden Gewissens bei Bernhard Häring

Der Rat des Kirchenrichters, den Sie befragt haben, scheint mir sehr stark von der Moraltheologie Bernhard Härings inspiriert zu sein, die im deutschen Sprachraum seit den Siebzigern völlig dominierend ist.

Häring sagt: “Wollte ein Seelsorger, Beichtvater oder sonst irgend jemand diesen Menschen bedrängen, gegen sein irrendes Gewissen zu handeln oder durch indiskrete Eintrichterung einer objektiven Norm die Entfaltung seines Gewissens zu stören, so wäre das ein verhängnisvoller Fehler. [Frei in Christus, Bd. 1 (Freiburg: Herder, 1989), S. 242].

P. Edmund Waldstein O.Cist., Moraltheologe a.d. Theol. Hochschule BXVI. Heiligenkreuz, schreibt dazu in seinem Blog sancrucensis: “Der Grund, weshalb Häring denkt, daß es so wichtig ist, das Gewissen derart zu respektieren, ist zum Teil der, dass er denkt, dass es Fälle gibt, in denen das Gewissen tatsächlich Recht und die von der Kirche vorgelegte “objektive Norm” Unrecht hat.


4
 
 Kathole 9. Februar 2017 
 

@SCHLEGL

Wenn ich recht verstehe, hat der Richter am Kirchengericht, den Sie befragt haben, der zentralen Aussage von Edward Peters (u.a. Prof. f. Kirchenrecht und Referendar d. Apostolischen Signatur) zumindest nicht widersprochen, wonach "sich der Can. 1387 auch auf sexuelle Handlungen (bzw. Sünden gegen das Gebot) des Beichtenden mit Dritten erstreckt und nicht bloß auf solche des Beichtenden mit dem Beichtvater", noch dessen Aussage, wonach "die Erteilung eines objektiv unmoralischen Ratschlags des Beichtvaters an einen Beichtenden (...) eine Form der Straftat des Verführungsversuchs darstellen kann".

Vielmehr sieht er, zumindest falls die Gültigkeit der Ehe nicht anfechtbar scheint, den Ausweg für den Beichtvater darin, auf einen konkreten Rat hinsichtlich des Kommunionempfangs ganz zu verzichten und dem Pönitenten stattdessen zu sagen, dass er nach seinem Gewissen handeln dürfe, was nach Meinung des befragten Kirchenrichters dann kein Rat wäre, der zu einer Sünde verführt.


1
 
 Pilgervater 9. Februar 2017 

Den Konflikt austragen II

Im Rückblick auf seine Jahre als argentinischer Ordensprovinzial wies Papst Franziskus gegenüber Antonio Spadaro SJ im September 2013 auf eigene Abgründigkeiten hin: "Meine autoritäre und schnelle Art, Entscheidungen zu treffen, hat mir ernste Probleme und die Beschuldigung eingebracht, ultrakonservativ zu sein. Ich habe eine Zeit einer großen inneren Krise durchgemacht... aber ich bin nie einer von den Rechten gewesen." (Civilta Cattolica) - Das Verdikt, ein 'Rechter' zu sein, dient heute als Totschlagargument; Papst Benedikt XVI. versuchte man damit ebenso gnadenlos zur persona non grata zu stempeln, wie Kardinal Meisner oder Bischof Huonder u.v.a., die -gelegen oder ungelegen- die klare Botschaft predigten.
Einer Zeit, die grundlegendste Wahrheiten (z.B. über Mann und Frau) leugnet, ist aber nicht mit Papst-Umarmungen gedient; vielmehr brauchen Menschen ohne tragende Wertorientierung das vernünftige Licht der treuen, klaren Glaubenslehre.


4
 
 Pilgervater 9. Februar 2017 

Den Konflikt austragen I

Es wird immer deutlicher, dass Papst Franziskus in relativistischer Zeit falsche Signale setzt. Das auszusprechen schulden Katholiken der Treue zur Lehre Christi und zur 2000jährigen Lehrtradition der Kirche. Freilich gefällt seine oft relativistische Kirchenführung dem Medienmainstream, was uns aber weder überraschen, noch ein Maßstab sein kann. Nein: Franziskus ist der offene Widerspruch des Paulus zuzumuten, gerade um seines Leitungsamtes willen, dem er sonst nicht gerecht wird. Er ist nicht der Herr, sondern der erste Diener der Lehre Jesu Christi. Da zählt nicht der Beifall des Zeitgeistes; vor Gott und dem Urteil der Kirche in späteren Jahren mag grundfalsch sein, was heute Beifall findet.
Ein Blick etwa auf die Umstände des Rausschmisses (- anders lässt sich der Vorgang nicht qualifizieren) dreier hochverdienter Mitarbeiter der Glaubenskongregation zu Jahresbeginn macht nachdenklich (Tagespost 5.1.17, "Das Klima im Vatikan wird rauer"), offenbart er doch despotische Züge.


5
 
 SCHLEGL 9. Februar 2017 
 

@ Kathole

Da muss ich Ihnen widersprechen! Canon 1387 bezieht sich auf eine Sünde gegen das 6. Gebot zwischen dem Beichtvater und dem Pönitenten, stellt also einen Missbrauch des Bußsakramentes dar,der entsprechend geahndet wird.Msgr. Franz Schlegl


0
 
 Kathole 8. Februar 2017 
 

Priester könnten durch Befolgen der Einladung der deutschen Bischöfe kirchlich straffällig werden

Schon seit Jahren weist der renommierte US-amerikanische Kirchenrechtler Edward Peters darauf hin, dass sich ein Priester, der im Beichtstuhl einen schlechten Ratschlag in Bezug auf das 6. Gebot erteilt, sich der kirchlichen Straftat gemäß Kanon 1387 des CIC von 1983 schuldig machen könnte.

"Can. 1387 — Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden."

Ein Priester, welcher der Einladung der deutschen Bischöfe folgt und zivil wvG durch fallweise Absolution und/oder Erlauben des Zutritts zur Kommunion im Beichtstuhl zum fortdauernden Ehebruch ermutigt, könnte sich also sogar einer schweren kirchenrechtlichen Straftat schuldig machen!


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 Kathole 8. Februar 2017 
 

Berufung auf das Recht schützt natürlich nicht vor Willkürakten und Unrecht

Die Berufung auf das -nach wie vor geltende- Kirchenrecht und den im Katechismus der Katholischen Kirche authentisch vorgelegten Glauben schützt den Priester zwar vor rechtmäßigen kanonischen Strafen, aber natürlich nicht vor hybridem Mobbing oder diözesanen Willkürakten aller Art, die ggf. auch mit stillschweigender Billigung römischer Instanzen oder gar des Papstes selbst erfolgen könnten. Mut zum -vorerst unblutigen- Martyrium bleibt den Priestern jetzt so oder so nicht erspart.

Doch die Ignorierung der "Einladung zu einer erneuerten Ehe- und Familienpastoral im Licht von Amoris laetitia" im "Wort der deutschen Bischöfe" durch die Priester bedarf eigentlich keines Gewissensnotstands als Begründung.

Es genügt auf die haushohe Überlegenheit des Kirchenrechts und des Katechismus gegenüber einem simplen "Wort der deutschen Bischöfe" hinzuweisen. Eine bloße "Einladung" der Bischöfe darf man ruhig ausschlagen, Kirchenrecht und Katechismus sind da schon ein ganz anderes Kaliber.


8
 
 Chris2 8. Februar 2017 
 

@scheinfrager

" [...] dann könnte es problematischer Ungehorsam sein". Könnte. Oder wir haben es tatsächlich mit einer Krisensituation zu tun: Päpstliche Anweisung (die bislang immer noch nicht explizit erfolgt ist!) gegen kirchliche Lehre und (letztlich) das Wort des Herrn. Keine sehr schöne Vorstellung...


3
 
 Kathole 8. Februar 2017 
 

Mein Rat an Priester: Kirchenrecht und Katechismus gehorchen, Gewissensnotstand f. später aufheben

Mein Rat an Priester in Situationen, wie die oben beschriebene, zum gegenwärtigen Zeitpunkt:

Berufen Sie sich ausschließlich auf die erste Zunge des Papstes, die mit dem Kirchenrecht und dem Katechismus zu uns spricht. Beide sind unverändert in Kraft und haben ein absolutes Übergewicht gegenüber den ausdrücklich nicht-normativen und nicht-dogmatischen Ausführungen in "Amoris Laetitia" sowie gegenüber der bloßen Meinung und Willensbekundung des Papstes zu deren einzig richtigen Interpretation im Monate später an argentinische Bischöfe gerichteten Schreiben. Nicht der bloß geäußerte Wille des Papstes ist der Kirche schon Gesetz, sondern dafür bedarf es eines rechtsetzenden bzw. den Glauben authentisch lehrenden oder gar ausdrücklich definierenden Aktes.

Erst wenn ein solcher Akt durch den Papst erfolgt, dieser aber gegen die "Verfassung" der Kirche verstoßen sollte, welche aus dem Depositum Fidei und dem Göttlichen Recht besteht, sollte der Priester sich auf sein Gewissen berufen.


6
 
 scheinfrager 8. Februar 2017 
 

@Chris2

Wollte ich auch gar nicht bestreiten. wandersmanns Frage war ja, ob man dem Papst nicht auch dann folgen soll, wenn die Antwort gewisse Mängel aufweist.

Und das tut man eben dann nicht, wenn die Antwort den Mangel aufweist, dass man daran nicht erkennen kann, wohin man den eigentlich folgen sollte.

Dann muss man selbst entscheiden; und da ist dann natürlich einen Blick in Katechismus, Bibel, bekannte eindeutige Lehre der Kirche, etc. hilfreich.

Aber im Prinzip verweigert man damit dem Papst die Gefolgschaft aus dem Grund, weil man meint der Papst hätte nicht hinreichend mitgeteilt, wo es denn hingeht.

Das ist unproblematisch, wenn dem tatsächlich so ist. Aber ggf. kann man sich auch nur einbilden/einreden es sei nicht klar; dann könnte es problematischer Ungehorsam sein.


1
 
 Chris2 8. Februar 2017 
 

Recht bleibt Recht, bis es ersetzt wird

@scheinfrager "Deshalb kann die Nichtbeantwortung im Prinzip schon zu dem Zustand führen, dass man berechtigt unzufrieden mit der Reaktion ist und dass man im Endeffekt selber auf irgendeine Art entscheidet, was vermutlich richtig und was vermutlich falsch ist." Es ist einfacher: Eine Fußnote, selbst in einem (zumal nicht dogmatischen) Dokument eines Papstes, kann die Worte Jesu und das Eherecht seiner bereits 2000 Jahre bestehenden Kirche nicht andern. Es gilt weiterhin das bisherige Recht, das die Kirche bis AL verkündet hat...


7
 
 Ad Verbum Tuum 7. Februar 2017 

Werter Monsignore Schlegl,

meine Fortsetzung war mitnichten gegen Sie oder im Sinne von Fortsetzung in Ihrem Sinne gemeint. Entschuldigen Sie bitte, wenn es für Sie so ankam.
Es beschreibt jedoch nur meine Sorge. Ich verstehe die Logik dieser Unterscheidung nicht. Zur Kommunion kann ich auch in diesem Falle nur, wenn die Ehe nicht bestand - und ich befürchte sehr wohl, dass diese Logik in wenigen Jahren in der Zulassung zu weiteren Eheschliessungen mündet.
Was den Fall der von Ihnen oft zitierten Ukrainer angeht, sehe ich die Vergleichbarkeit nicht. Es war eine singuläre Entscheidung der Kirche in einer besonderen geschichtlichen Notsituation.
AL jedoch erlaubt die dauerhafte Selbstabsolution.


8
 
 Montfort 7. Februar 2017 

@Schlegl

Werter Msgr. Schlegl!

Danke, an die Kosaken-Geschichte habe ich mich erinnert. Allerdings hilft mir für das Verständnis der röm.kath. Diskussion nur weiter, ob und wie häufig ein mir nur aus Annahmen bekannter "casus perplexus" tatsächlich innerhalb der röm.-kath. Iurisdiktion vorkommt. Da hatte ich einen Hinweis auf den "ganz klienen Rest" aus Erfahrung von Ihnen erhofft. Trotzdem danke.

Vielleicht können Sie mir auch noch im Verständnis der weiteren von mir genannten Fragen helfen?


2
 
 SCHLEGL 7. Februar 2017 
 

@Ad Verbum Tuum

Darf ich Ihnen sagen, in aller Freundlichkeit und Klarheit, dass ich es intellektuell nicht redlich finde, dass Sie mich in dieser Weise interpretieren! Ich habe NICHT gesagt .... "dann können sie heiraten."
Das ist eigentlich eine Unterstellung, und ich fordere Sie auf, das zurückzunehmen. Es geht um die Absolution, falls sie das nicht verstanden haben.Für die Zulassung zu einer kirchlichen Eheschließung sind nämlich OBJEKTIVE Tatsachen erforderlich, nicht nur die subjektive Überzeugung des Gewissens.Msgr. Franz Schlegl


3
 
 Vermeer 7. Februar 2017 

@SCHLEGL

Endlich, Msgr. Schlegl, sind wir einer Meinung, mehr noch, eines Glaubens! Und ja, es gibt sie, mutige Priester, wie Bischof Laun, die in dieser für uns im Ehesakrament stehenden Brüder und Schwestern sehr bedrängenden Frage hilfreich sind.


9
 
 Gandalf 7. Februar 2017 

Auch hier meine Anregung

Ich kann es sehr gut nachvollziehen, dass es bei Papst Franziskus einiges gibt, dass man kritisch sehen kann. Aber lasst uns alle nicht den Blick aufs Ganze verlieren, dh. Kritik möglichst sachlich und immer auch etwas Gutes bei Franziskus finden und wer Kritik äußert, immer mind. 1 Ave Maria für den Papst. Einverstanden?


7
 
 agnese 7. Februar 2017 
 

Herr Bischof Laun,Ihre Zeilen lesend habe ich heute unter dem Titel " Selbstmontage der Kirche" ein Kommentar, vom Theologen Hubert Windisch, auch heute im Kath.net, Ihnen geschrieben und um eine kurze Antwort gebeten. Leider habe ich zu spãt bemerkt, daß ich unter dem falschen Kommentar schrieb. Ich bitte um Entschuldigung. Danke auch fùr ihre Klartexte, sie sind heute fūr uns sehr wichtig und sinngebend. Agi Evident


3
 
 Ad Verbum Tuum 7. Februar 2017 

@Schlegl

...und er darf heiraten.
Spätestens da wird es völlig unlogisch und öffnet jeglicher "Weiterentwicklung" Tür und Tor.
Wenn nach dem Gewissen des Pönitenten die Ehe nie bestand, und die Kirche ihn zu den Sakramenten zulässt - wie kann ihm die Kirche dann eine zweite (& 3. etc.) Ehe verweigern?


6
 
 Montfort 7. Februar 2017 

@Schlegl - Vielen Dank für Ihre Antwort, die mich weiterfragen lässt

Werter Msgr. Schlegl!

Danke! Ihre Einblicke in seelsorgliche Erfahrung lässt bei mir allerdings weitere Fragen aufkommen:

1.a. Da mir noch NIE ein Priester bzgl. der röm. kath. Situation (ostkirchliche steht hier nicht) auch nur EINEN "casus perplexus" aus eigener Erfahrung nennen konnte, frage ich mich, ob dieser überhaupt relevant oder nur eine reine Annahme ist, deren LösungsUNmöglichkeit einen "perplex" zurücklässt?

1.b. Ist die von Ihnen empfohlene "geistige Kommunion" auch möglich, wenn jemand in schwerer Sünde verharrt?

2. Kann man also sagen: Das Kirchengericht kann zu KEINEM Urteil kommen, der Beichtpriester kann zu KEINEM Urteil kommen - also entscheidet das Gewissen der "betroffenen Person" und gibt dem Priester (und dem Kirchengericht, der kirchlichen Gemeinde und dem früheren Ehepartner) das URTEIL bekannt?


5
 
 zweifelTom 7. Februar 2017 
 

@savanorola

Natürlich ist die Mitwirkung des Priesters an der Sünde bzw. Todsünde anderer gemäß der kirchlichen Lehre schuldhaft und grundsätzlich untersagt.
In meinem Beispiel ist das Wissen des Priesters um die sündige "Verfassung" der von ihm seelsorglich begleiteten wiederverheirateten Geschiedenen, die im erklärten Vorsatz bzw. der Praxis besteht, weiterhin nach "more uxorio" zu leben, gegeben.
Natürlich gibt es auch Fälle des Nichtwissens (von denen hier nicht die Rede ist).
Die einzelnen Fallunterscheidungen finden sich gut aufgelistet in dem Büchlein des Mainzer Kirchenrechtlers Georg May "Fremde Sünden und Ärgernis" (Sarto Verlag).


7
 
 Montfort 7. Februar 2017 

@Schlegl - Den Nagel auf den Kopf getroffen

Werter Msgr. Schlegl!

Danke für Ihre Ausführungen aus Ihrer seelsorgerlichen Kompetenz heraus!

Da ich in der Sache nicht kundig bin, zwei Nachfragen an Sie als Seelsorger:

1. Wie häufig waren Sie als Seelsorger im Bereich der römisch-katholischen (!) Jurisdiktion in der Seelsorge mit einem "casus perplexus" konfrontiert im Verhältnis zu anderen Sachlagen, in denen die bisherige Lehre der Kirche ausreichende Klärungsmöglichkeiten bot? Wie groß ist der "ganz kleine Rest"?

2. Wenn der "casus perplexus" vom Ehegericht her nicht ausreichend klärbar ist, steht dann dem einzelnen Seelsorger ein Urteil zu, das über dem Urteil des Ehegerichtes steht, dieses außer Kraft setzt bzw. aufhebt?


10
 
 Montfort 7. Februar 2017 

Auf die MISSACHTUNG bzw. VERGEWALTIGUNG des Gewissens der Seelsorger ...

... läuft die derzeitige VERWEIGERUNG des Papstes, klare Aussagen in ÜBEREINSTIMMUNG mit der kirchlichen Lehrtradition zu machen, de facto hinaus.

Bleibt man bei der "pastoral-tödlichen" (!) Aufweichung der kirchlichen Moral, so sind notwendigerweise die Formeln wesentlicher SAKRAMENTE UMZUFORMULIEREN:

EUCHARISTIE: „Das ist der Kelch des neuen und ewigen Bundes, mein Blut, das für euch und für alle/viele vergossen wird zur ÜBERDECKUNG der Sünden.“ (Luther freut sich!)

BEICHTE: „So VERZEIHT DIR DER PAPST TROTZ DEINES VERHARRENS IN IRREGULÄRER SITUATION …“ (= "Gewissenseuthanasie"!)

EHE: „XY., vor Gottes Angesicht nehme ich dich an als meine/n EINSTWEILIGE/N MANN/ FRAU. Ich verspreche dir die Treue in guten und bösen Tagen, in Gesundheit und Krankheit, SOLANGE ICH KANN/WILL bzw. bis der Tod uns scheidet. Ich will dich lieben, achten und ehren alle Tage meines Lebens, DIE ICH MIT DIR VERBRINGE. – Trag diesen Ring als Zeichen unsrer BEFRISTETEN Liebe und Treue: Im Namen des PAPSTES."


18
 
 Tonika 7. Februar 2017 
 

Der Papst ist unfehlbar unter bestimmten Bedingungen. Sind diese nicht gegeben, ist er fehlbar.

Der Apostel Petrus, der erste Papst der Geschichte, von Jesus eingesetzt, wurde von Apostel Paulus heftig kritisiert, als dieser gegen die Lehre verstoßen hat. Bischöfe dürfen und sollen die Worte und Taten eines Papstes unter die Lupe nehmen. Auch gegenüber dem Papst sind Katholiken zur Wahrheit verpflichtet. Den Mut zu haben für die Wahrheit einzustehen beruht auf der Liebe zu Christus, der möchte, dass die von ihm gegründete Kirche, die „Grundfeste der Wahrheit“ (1 Tim 3,15) makellos bleibt im Lehramt. Die Bibel hat nicht die berechtigte Kritik an Petrus aus falschverstandener Loyalität verschwiegen, weil in der Bibel, Hirten, Könige, Propheten u. gar der erste Papst, nicht über jeder Kritik stehen und machen können, was sie wollen. Petrus hat in Demut die harte Kritik an seinem Verhalten angenommen und sich nicht darauf berufen, alles machen zu können, was er will, weil er der erste Papst, der Fels ist. Die Kritik am Papst muss aber immer von Respekt vor dem Amt getragen sein.


13
 
 Savanorola 7. Februar 2017 

@zweifeltom

Ihre Argumentation, dass ein Priester sich der Mitwirkung an einer Todsünde schuldig macht, ist eine sehr steile Äußerung, die nicht durch die kirchliche Lehre gedeckt ist. Der Priester kann schließlich nicht wissen, in welcher Verfassung der vor ihm stehende Kommunikant ist. Natürlich könnten Sie jetzt antworten, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Aber dieser Satz ist dem bürgerlichen Gesetzgebung entnommen.


1
 
 padre14.9. 7. Februar 2017 

richtige kath. Ehevorbereitung

sind das wichtigste. Aber diese findet wenig statt.
Die Annullierung der Ehe finde ich nur in sehr sehr wenigen Fällen hilfreich. Hier ist eine Tür aufgemacht worden, die schon sehr lange in die verkehrte Richtung führt.


19
 
 scheinfrager 7. Februar 2017 
 

@wandersmann

"Was ist denn, wenn der Papst meine kritischen Fragen nicht zu meiner Zufriedenheit beantwortet hat?

Muss ich ihm dann nicht folgen?

Ich darf kritische Fragen stellen, aber das hat überhaupt gar nichts mit der Gültigkeit der kirchlichen Lehre usw. zu tun."

Mit einer Einschränkung:
Wenn nicht klar ist, was die kirchliche Lehre in einem bestimmten Punkt ist, UND entsprechende Nachfragen an die Zuständigen (wobei letztzuständig in irdischen Hirarchie für die Lehre der Papst ist) werden nicht oder genauso unklar beantwortet

DANN

kann man in diesem Punkt der Kirche bzw. dem Papst gar nicht folgen, da man ja keine Ahnung hat, wohin man eigentlich folgen soll.

Deshalb kann die Nichtbeantwortung im Prinzip schon zu dem Zustand führen, dass man berechtigt unzufrieden mit der Reaktion ist und dass man im Endeffekt selber auf irgendeine Art entscheidet, was vermutlich richtig und was vermutlich falsch ist.

Folgen kann man nur dem, der an einer Kreuzung in eine Richtug weitergeht.


9
 
 zweifelTom 7. Februar 2017 
 

Mitwirkung an der Sünde anderer

Weihbischof Laun hat die Kernfrage, um die es bei der Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen geht, auf den Punkt gebracht und die innere Zerreißprobe der Priester dargestellt.
Mit dem Verweis auf die angeblich zu respektierende "Gewissensentscheidung" der WG für den Sakramentenempfang ist es nicht getan, denn auch der Priester muss "mitspielen".
Mit Absolution bzw. Zulassung zur Eucharistie macht er sich aber im Fall der erklärten Fortführung der sexuellen Beziehung der WG der formalen (und unter Umständen materiellen) Mitwirkung an der Todsünde anderer schuldig, weil er in den Willen zur Sünde einstimmt; dies ist aber in jedem Fall verboten.
Daher darf der Sakramentenempfang im Letzten nicht dem subjektiven Entscheid der WG überlassen werden (wie Bischof Huonder zutreffend schreibt).


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 wandersmann 7. Februar 2017 
 

Erdbeben - Kriege - Homosexualität - Ehebruch

bzgl. der Ursache einer homosexuellen Neigung (bzgl. derer wohl eher die Humanwissenschaften etwas sagen können als der Papst),

Die Wissenschaften können nur Oberflächenzusammenhänge herausfinden. Auch die Humanwissenschaften.

Die eigentlichen Ursachen liegen bei Gott und der Erbsünde. Ehebruch ist beispielsweise i-m-m-e-r Resultat der Erbsünde.
Vor vielen Kriegen hat die Gottesmutter gewarnt. Sie sind Resultat von Abtreibungen und sonstigen Todsünden.
Maria hat nie gesagt: Wenn ihr Kriege verhindern wollt, dann setzt euch wissenschaftlich damit auseinander und findet die Ursachen.

Wer Übel dieser Welt bekämpfen will, der muss beten, opfern und fasten.


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 Savanorola 7. Februar 2017 

Moraltheologische Fragen

Danke Herrn Weihbischof Laun für seinen Beitrag. Eine andere Frage dich mich seit geraumer Zeit bewegt, ist die Tatsache, dass ein Priester in äußerster Notlage auch die Generalabsolution geben darf. Sind in einem solchen Fall die wiederverheiratet Geschiedenen davon ausgenommen?


5
 
 wandersmann 7. Februar 2017 
 

Halte ich für gefährlich

"Voraussetzung ist dabei: Der Papst hat die Aufgabe eines Vaters und einem guten Vater darf man Fragen stellen, auch kritische!"

Obige Aussage ist zwar inhaltlich völlig korrekt, kann aber zu falschen Schlüssen verleiten.

Was ist denn, wenn der Papst meine kritischen Fragen nicht zu meiner Zufriedenheit beantwortet hat?

Muss ich ihm dann nicht folgen?

Ich darf kritische Fragen stellen, aber das hat überhaupt gar nichts mit der Gültigkeit der kirchlichen Lehre usw. zu tun.

Die Kirche muss sich nicht vor mir rechtfertigen. Sie kann aber aus didaktischen Gründen auf meine Fragen eingehen.


5
 
 wandersmann 7. Februar 2017 
 

kleine Akzentverschiebungen

"Es gibt einen verpflichtenden Gehorsam gegenüber ... der Autorität Kirche,"

Das gilt eben auch für den Papst, wenn er sich daran nicht hält, dann hört er auf, Papst zu sein.

-

"Es gibt einen verpflichtenden Gehorsam gegenüber dem Papst"
Ja, aber nur solange wie er Papst ist.

-

"Der Papst ist zwar unfehlbar, aber dieses Charisma ist nicht ohne Beachtung sorgfältig beschriebener Grenzen zu verstehen und zu achten."

Unfehlbar ist er nur ganz selten. Erstens darf er kein Häretiker sein, weil er dann automatisch exkommuniziert ist, also nicht mehr Papst ist und zweitens muss er ex cathedra sprechen.

"Voraussetzung ist dabei: Der Papst hat die Aufgabe eines Vaters und einem guten Vater darf man Fragen stellen, auch kritische!"

Nein. Ob er unfehlbar ist, das hängt nicht davon ab, ob er kritische Fragen gestattet.


"Ein Papst kann ein öffentlich erkennbarer Sünder sein,"

Ein Papst kann ein Todsünder sein, sofern er nicht Häretiker ist, bleibt er vollgültig Papst.


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 SCHLEGL 7. Februar 2017 
 

Den Nagel auf den Kopf getroffen

Weihbischof Dr. Andreas Laun hat als Moraltheologe wieder einmal den springenden Punkt dargelegt.
Wobei der Brief des Priesters aus Südamerika und dessen Meinung durchaus kritisiert werden könnte. Meine erste Frage an eine solche Person, die mit der geschilderten Situation in den Beichtstuhl kommt, hätte schon darin bestanden, eine mögliche Annullierung der Ehe anzusprechen! Hat der Pönitent das versucht? Wenn nein, braucht man gar nicht über die Absolution zu reden, sie kann nicht gegeben werden!
Sollte die Annullierung aus Mangel an Beweisen, wegen verstorbener Zeugen, verlorener Dokumente, nicht möglich sein, wäre natürlich auch gemäß der Enzyklika von Johannes Paul II die Frage nach der Enthaltsamkeit zu stellen.
Es bleibt also wohl ein ganz kleiner Rest, ein casus perplexus,übrig.
Allerdings darf sich der Priester EBENSO auf sein Gewissen berufen, wenn er sich außer Stande sieht, die Absolution zu erteilen, nicht nur der Pönitent, der diese fordert!Msgr. Franz Schlegl


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