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Kirchengeschichtliche Hinführung zu Sacramentorum sanctitatis tutela

16. Juli 2010 in Aktuelles, keine Lesermeinung
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Kirchengeschichtliche Hinführung zu den gestern publizierten Normen des Motu Proprio "Sacramentorum sanctitatis tutela" - Übersetzung von Dr. Alexander Pytlik


Vatikan (kath.net)
I. GESCHICHTLICHE HINFÜHRUNG ZU DEN NORMEN DES MOTU PROPRIO "SACRAMENTORUM SANCTITATIS TUTELA" (2001), ERSCHIENEN AM 15. JULI 2010 AUF DER VATIKANSEITE:

Der von Papst Benedikt XV. im Jahre 1917 promulgierte Codex des kanonischen Rechtes kannte die Existenz einer bestimmten Anzahl kirchenrechtlich strafbarer Handlungen oder von "Delikten", vorbehalten der exklusiven Kompetenz der Heiligen Kongregation des Heiligen Offiziums, welche - insoweit Gericht - von einem Eigengesetz bestimmt wurde (vgl. can. 1555 CIC 1917).

Wenige Jahre nach der Promulgation des Codex 1917 erließ das Heilige Offizium eine Instruktion, „Crimen sSollicitationis" (1922), die den einzelnen Diözesen und den Gerichten detaillierte Anweisungen über die anzuwendenden Vorgehensweisen gab, wenn sie die kirchenrechtliche Straftat der Sollizitation behandeln mußten. Diese sehr schwerwiegende Straftat betraf den Mißbrauch der Heiligkeit und der Würde des Bußsakramentes von Seiten eines katholischen Priesters, der den Pönitenten dazu verführte,
gegen das sechste Gebot zu sündigen, mit dem Beichtvater selbst oder mit einer dritten Person. Die Gesetzgebung des Jahres 1922 hatte den Zweck, die Anweisungen der von Papst Benedikt XIV. im Jahr 1741 promulgierten Apostolischen Konstitution "Sacramentorum Poenitentiae" im Lichte des neuen Codex des kanonischen Rechtes (1917) zu aktualisieren. Man mußte verschiedene Elemente bedenken, welche die Eigenart des Tatbestandes herausstellen (mit weniger relevanten Auswirkungen aus dem Blickwinkel des zivilen Strafrechtes): die Achtung der Würde des Sakramentes, die Unverletzlichkeit des Beichtgeheimnisses, die Würde des Pönitenten und das Faktum, daß der beschuldigte Priester in vielen Fällen nicht über all das, was passiert sein sollte, befragt werden konnte, ohne das Beichtgeheimnis zu gefährden. Dieses spezielle Vorgehen basierte daher auf einer indirekten Methode, um die notwendige moralische Gewißheit zu erreichen und so zu einer definitiven Entscheidung des Falles zu gelangen. Diese indirekte Methode schloß die Untersuchung der Glaubwürdigkeit der beschuldigenden Person sowie das Leben und das Verhalten des beschuldigten Priesters ein. Die Anschuldigung selbst wurde als eine der schwersten Anschuldigungen angesehen, die gegen einen katholischen Priester erhoben werden konnten. Deshalb sorgte die Vorgehensweise dafür, sicherzustellen, daß der Priester, der Opfer einer falschen oder verleumderischen Anschuldigung sein konnte, vor der Schande beschützt würde, solange nicht seine Schuldigkeit erwiesen wäre. Dies wurde durch die strikte Vertraulichkeit der Vorgehensweise selbst garantiert, mit dem Ziel des Schutzes aller beteiligten Personen vor einer unrechtmäßigen Veröffentlichung bis zur definitiven Entscheidung des kirchlichen Gerichtes.

Die Instruktion des Jahres 1922 beinhaltete einen kurzen Abschnitt, der einem anderen kirchenrechtlichen Delikt gewidmet war: dem crimen pessimum, welches homosexuelles Verhalten von Seiten einer Klerikers behandelte. Dieser weitere Abschnitt legte fest, daß die speziellen Vorgehensweisen für die Fälle der Sollizitation auch bei diesem Tatbestand angewendet würden, mit den notwendigen und der Natur des Falles geschuldeten Anpassungen. Die Normen, welche das crimen pessimum in den Blick nahmen, wurden auf das verabscheuungswürdige Verbrechen des sexuellen Mißbrauchs vorpubertärer Kinder und auf die Sodomie ausgedehnt.

Die Instruktion "Crimen sollicitationis" hat daher nie beabsichtigt, alle Verfahrensweisen der Katholischen Kirche bei ungehörigen sexuellen Verhaltensformen von Seiten des Klerus darzulegen, sondern eine Vorgehensweise festzulegen, die erlaubte, auf jene absolut einzigartige und besonders delikate Situation einzugehen, welche die Beichte darstellt, bei welcher die völlige Offenheit der Intimität der Seele von Seiten des Pönitenten nach göttlichem Recht mit der Pflicht zur absoluten Verschlossenheit von Seiten des Priesters einhergeht. Nur in weiterer Folge und in Analogie wurde die Instruktion auf einige Fälle unmoralischen Verhaltens von Priestern ausgedehnt. Die Idee, daß eine organische Gesetzgebung zum sexuellen Verhalten von Personen mit Erziehungsverantwortung notwendig sei, ist derart neu, daß es folglich einen schwerwiegenden Anachronismus darstellt, aus diesem Blickwinkel die kirchenrechtlichen Gesetzestexte, zu einem guten Teil aus dem letzten Jahrhundert, beurteilen zu wollen.


Die Instruktion des Jahres 1922 wurde den Bischöfen zugesandt, welche die Notwendigkeit hatten, besondere Fälle zu behandeln, die also die Sollizitation, die Homosexualität eines Klerikers, den sexuellen Mißbrauch von Kindern und die Sodomie betrafen. Im Jahr 1962 autorisierte Papst Johannes XXIII. einen Neudruck der Instruktion des Jahres 1922, mit einer kurzen Ergänzung über die Verwaltungsmaßnahmen in den Fällen, die Ordenskleriker betrafen. Die Kopien des Neudruckes 1962 hätten an die beim II. Vatikanischen Konzil (1962 - 1965) versammelten Bischöfe ausgeteilt werden sollen. Einige Kopien des Neudruckes wurden den Bischöfen überreicht, die in der Zwischenzeit Fälle zu behandeln hatten, welche dem Heiligen Offizium vorbehalten waren; aber der Großteil der Kopien wurde nie verteilt. Die vom II. Vatikanischen Konzil vorgeschlagenen Reformen beinhalteten auch eine Reform des Codex des kanonischen Rechtes aus dem Jahre 1927 und der Römischen Kurie. Der Zeitraum zwischen 1965 und 1983 (dem Jahre, in dem der neue Codex des kanonischen Rechtes für die lateinische Kirche veröffentlicht wurde) war von verschiedenen Strömungen unter den Kirchenrechtsexperten gekennzeichnet, was die Zwecke des kirchlichen Strafrechtes und die Notwendigkeit einer dezentralisierten Herangehensweise an die Fälle betraf, indem die Autorität und das Beurteilungsvermögen der Ortsbischöfe als aufgewertet betrachtet wurde. Gegenüber unangemessenen Verhaltensweisen wurde eine "pastorale Herangehensweise" bevorzugt; die kirchenrechtlichen Prozesse wurden von einigen als anachronistisch angesehen. Sehr oft überwog das "therapeutische Modell" in der Behandlung der Fälle ungebührenden Verhaltens der Kleriker. Man erwartete sich, daß der Bischof in der Lage wäre, mehr zu "heilen" als zu "strafen". Eine all zu optimistische Einschätzung der Wohltaten der psychologischen Therapien leitete viele Entscheidungen, welche das Personal der Diözesen und der Institute geweihten Lebens betrafen, bisweilen ohne die Möglichkeit einer Rückfälligkeit angemessen zu berücksichtigen.

Allerdings blieben Fälle, die die Würde des Bußsakramentes betrafen, nach dem Konzil bei der Kongregation für die Glaubenslehre (vormals Heiliges
Offizium; der Name wurde im Jahr 1965 geändert), und die Instruktion "Crimen sollicitationis" wurde weiterhin für diese Fälle verwendet, bis zu
den neuen vom Motu proprio "Sacramentorum sanctitatis tutela" des Jahres 2001 fixierten Normen.

Im Zeitraum nach dem II. Vatikanischen Konzil wurden der Kongregation für die Glaubenslehre wenige Fälle vorgelegt, die ungehörige sexuelle Verhaltensweisen des Klerus in bezug auf Minderjährige betrafen: einige dieser Fälle waren verbunden mit dem Mißbrauch des Bußsakramentes; einige andere können unter die Bitten um Dispens von den Verpflichtungen der Priesterweihe und des Zölibates eingeordnet werden (eine manchmal als "Laisierung" bezeichnete Praxis), die bis zum Jahr 1989 von der Kongregation für die Glaubenslehre abgehandelt worden waren (von 1989 bis 2005 ging die Kompetenz für solche Dispensen an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung über; von 2005 bis heute wurden dieselben Fälle von der Kongregation für den Klerus behandelt).

Der von Papst Johannes Paul II. im Jahr 1983 promulgierte Codex des kanonischen Rechtes erneuerte die einschlägige Disziplin im can. 1395 § 2: "Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen." Nach dem CIC 1983 werden die Prozesse in den Diözesen durchgeführt. Die Berufungen gegen die Gerichtsurteile können bei der Rota Romana vorgelegt werden, während die Verwaltungsrekurse gegen die Strafdekrete bei der Kongregation für den Klerus eingereicht werden.

Im Jahr 1994 gewährte der Heilige Stuhl den Bischöfen der Vereinigten Staaten ein Indult: das Alter zur Definition der kirchenrechtlichen Straftat sexuellen Mißbrauchs eines Minderjährigen wurde auf 18 Jahre erhöht. Außerdem wurde die Zeit der Verjährung auf eine Periode von zehn Jahren erweitert, zu berechnen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Die Bischöfe wurden ausdrücklich angewiesen, die kirchenrechtlichen Prozesse in den Diözesen durchzuführen. Die Berufungen wurden der Rota Romana vorbehalten, und die Verwaltungsrekurse der Kongregation für den Klerus. Während dieser Zeit (1994 - 2001) erwähnte man die alte Kompetenz des Heiligen Offiziums für diese Fälle überhaupt nicht.

Das Indult des Jahres 1994 für die Vereinigten Staaten wurde dann im Jahre 1996 auf Irland ausgedehnt. In der Zwischenzeit wurde die Frage der speziellen Vorgehensweisen in Fällen sexuellen Mißbrauchs an der Römischen Kurie diskutiert. Schließlich entschied Papst Johannes Paul II., den von einem Kleriker verübten sexuellen Mißbrauch einer unter 18jährigen minderjährigen Person in die neue Liste der der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen kirchenrechtlichen Straftaten einzubeziehen. Die Verjährung für
diese Fälle wurde auf 10 Jahre festgelegt, von der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers an. Das neue Gesetz, ein Motu proprio mit dem Titel "Sacramentorum sanctitatis tutela" wurde am 30. April 2001 promulgiert. Ein von Joseph Kardinal Ratzinger und vom Erzbischof Tarcisio Bertone - Präfekt und Sekretär der Kongregation für die Glaubenslehre - unterzeichneter Brief wurde am 18. Mai 2001 an alle katholischen Bischöfe gesendet. Der Brief informierte die Bischöfe über das neue Gesetz und die neuen Vorgehensweisen, welche die Instruktion "Crimen Sollicitationis" ersetzten.

In diesem wurde vor allem angegeben, welche die der Kongregation vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten wären, sei es gegen die Sitten, sei es bei der Zelebration der Sakramente; außerdem wurden die zu beachtenden besonderen Verfahrensnormen für die Fälle betreffend solche schwerwiegenden Straftaten angegeben, eingeschlossen die Vorschriften in bezug auf die Festlegung der kirchenrechtlichen Strafen und ihre Verhängung.

Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten wurden in der folgenden Weise aufgelistet:

im Bereich der Straftaten gegen die Heiligkeit des hochheiligen Sakramentes und Opfers der Eucharistie:

1° die Entwendung oder Zurückbehaltung der konsekrierten Spezies in sakrilegischer Absicht oder das Profanieren der konsekrierten Spezies (can. 1367 CIC und can. 1442 CCEO);
2° der Versuch einer Feier des Eucharistischen Opfers oder die Vortäuschung derselben (can. 1378 § 2 n. 1 CIC und cann. 1379 CIC und 1443 CCEO);
3° die verbotene Konzelebration des Eucharistischen Opfers gemeinsam mit Amtsträgern kirchlicher Gemeinschaften, die keine Apostolische Sukzession besitzen oder die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen (cann. 908 und 1365 CIC; cann. 702 und 1440 CCEO);
4° die in sakrilegischer Absicht durchgeführte Konsekration einer Gestalt ohne die andere bei der Eucharistiefeier oder auch beider Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier (vgl. can. 927 CIC);

im Bereich der Straftaten gegen die Heiligkeit des Bußsakramentes:

1° die Lossprechung des Mitbeteiligten bei einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs (can. 1378 § 1 CIC und can. 1457 CCEO);
2° die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Anhörung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte, wenn diese darauf abzielt, mit dem Beichtvater selbst zu sündigen (can. 1387 CIC und can. 1458 CCEO);
3° die direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses (can. 1388 § 1 CIC und can. 1456 CCEO);

schließlich im Bereich der Straftaten gegen die Sitten:

1° die von einem Kleriker mit einem Minderjährigen im Alter von weniger als 18 Jahren begangene Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs (vgl. can. 1395 § 2 CIC).

Die in diesen Fällen zu beachtenden Verfahrensnormen wurden so aufgelistet:

- sooft der Ordinarius oder der Hierarch wenigstens eine wahrscheinliche Kenntnis einer vorbehaltenen Straftat habe, müsse er dies der Kongregation für die Glaubenslehre mitteilen, sobald die Vorerhebung durchgeführt wurde. Die Kongregation würde (soferne sie den Fall nicht aufgrund besonderer Umstände an sich zieht) dem Ordinarius oder dem Hierarchen mitteilen, wie vorzugehen sei, unter Wahrung des Berufungsrechtes ausschließlich beim Höchsten Gericht derselben Kongregation gegen das Urteil der ersten Instanz;

- die Strafklage für Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, erlösche durch Verjährung in einem Zeitraum von zehn Jahren. Es wurde außerdem vorgesehen, daß die Verjährung nach der Vorschrift der cann. 1362 § 2 CIC und can. 1152 § 3 CCEO laufe, mit der einzigen Ausnahme der von einem Kleriker mit einem Minderjährigen begangenen Straftat, wofür festgesetzt wurde, daß der Lauf der Verjährung von dem Tag, an dem der Minderjährige das Alter von 18 Jahren erreicht habe, beginne;

- an den bei den Ordinarien bzw. Hierarchen errichteten Gerichtshöfen könnten für diese Fälle gültig nur Priester die Ämter des Richters, des Kirchenanwaltes, des Notars und des Anwalts ausüben. Und sobald eine Instanz vor Gericht wie auch immer beendet sei, seien die gesamten Akten des Falles von Amts wegen möglichst bald an die Kongregation für die Glaubenslehre zu übermitteln;

Außerdem wurde festgelegt, daß alle Gerichte der lateinischen Kirche und der katholischen Ostkirchen verpflichtet seien, die Canones ihres jeweiligen Gesetzbuches zu den Straftaten und Strafen sowie zum Strafverfahren einzuhalten gemeinsam mit den von der Kongregation für die Glaubenslehre übermittelten Spezialbestimmungen.

Neun Jahre nach der Promulgation des Motu proprio "Sacramentorum sanctitatis tutela" hat die Kongregation für die Glaubenslehre - in der Absicht, die Anwendung des Gesetzes zu verbessern - es für notwendig erachtet, einige Veränderungen bei diesen Normen vorzunehmen, ohne den Text in seinem Ganzen zu verändern, sondern nur in einigen seiner Bestandteile.

Nach einem eingehenden und sorgfältigen Studium der vorgeschlagenen Veränderungen haben die Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre dem Papst das Ergebnis der eigenen Beschlüsse vorgelegt, und derselbe Papst hat sie mit Entscheidung vom 21. Mai 2010 approbiert und deren Promulgation angeordnet.

Die aktuell geltende Version der Normen bezüglich der schwerwiegenderen Straftaten ist jene vom Heiligen Vater Benedikt XVI. am 21. Mai 2010 approbierte.

Eigene Exklusivübersetzung von Dr. Alexander Pytlik für kath.net


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