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Deutsche Bischofskonferenz: "Suizid darf nicht zu einer Option neben anderen am Lebensende werden"

22. Juni 2022 in Prolife, 5 Lesermeinungen
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"Das christliche Verständnis von Selbstbestimmung ist mit dem Rechtsverständnis von Autonomie und Selbstbestimmung, das dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, nicht in jeder Hinsicht vereinbar."


Bonn-Berlin (kath.net/DBK) Die Mitglieder des Deutschen Bundestages werden am kommenden Freitag (24. Juni 2022) in 1. Lesung über drei überfraktionelle Gruppenanträge zur gesetzlichen Neuregelung der Suizidassistenz beraten.  Aus diesem aktuellen Anlass erklären der Vorsitzende der Glaubenskommission der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Franz-Josef Overbeck (Essen), und der Vorsitzende der Kommission für caritative Fragen der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Stephan Burger (Freiburg):

„Anlass für die 1. Lesung über drei überfraktionelle Gruppenanträge zur gesetzlichen Neuregelung der Suizidassistenz gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020. In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben betont, das auch die Freiheit einschließt, sich selbst das Leben zu nehmen und hierfür die angebotene Assistenz Dritter in Anspruch zu nehmen. Es hat gleichzeitig die Bedeutung des verfassungsrechtlich gebotenen Lebensschutzes hervorgehoben und unterstrichen, dass näher zu bestimmende Mindestanforderungen einzuhalten sind, damit von einem Suizidentschluss ausgegangen werden kann, der auf einem autonom gebildeten, freien Willen beruht. Es hat zudem ausgeführt, dass der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen kann, damit Personen nicht in schweren Lebenslagen in die Situation gebracht werden, sich mit solchen Angeboten auch nur näher befassen oder sich hierzu explizit verhalten zu müssen.


Nach christlicher Auffassung bedeutet Selbstbestimmung, das Leben selbst zu gestalten und es zugleich vor sich, vor anderen und vor Gott zu verantworten. Der Mensch als Geschöpf Gottes steht nicht nur in Beziehung zu Gott, sondern auch zu sich selbst und zu anderen. Dieses christliche Verständnis von Selbstbestimmung ist mit dem Rechtsverständnis von Autonomie und Selbstbestimmung, das dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, nicht in jeder Hinsicht vereinbar. In der Praxis müssen wir als Kirche mit diesem Spannungsverhältnis leben.

Die engagierten Mitarbeitenden in den Einrichtungen und Diensten unserer Caritas und in der Seelsorge begleiten Menschen in den unterschiedlichsten Lebens- und Krisensituationen. Pflegekräfte und Seelsorgende in Einrichtungen in katholischer Trägerschaft werden dabei auch mit Suizidwünschen von Bewohnern und Patienten konfrontiert. Wir wissen aus der Suizidforschung, dass diese Wünsche sehr volatil sind und in fast allen Fällen Ausdruck des Wunsches sind, nicht mehr ‚so‘ weiterzuleben.

Die pastorale Praxis im Umgang mit Menschen, die Suizidwünsche in sich tragen oder sich das Leben genommen haben, hat sich, auch angesichts neuerer Erkenntnisse der Suizidforschung, im Vergleich zu früheren Jahren deutlich verändert. Der Suizid wurde enttabuisiert, der Wunsch zu sterben bzw. ‚so‘ nicht weiter leben zu wollen, wird sehr ernst genommen. Gesprächs- und Hilfsangebote im Bereich der Seelsorge und Caritas können Grundlage für eine selbstbestimmte Entscheidung für das Leben sein. Sowohl in der Forschung als auch in der Praxis erweist sich, welch große Rolle hier eine gute Suizidprävention und ein dem Leben zugewandtes Gesamtklima spielen. Wir werben daher aus Anlass der derzeitigen Beratungen der Gruppenanträge im Deutschen Bundestag dafür, mindestens gleichzeitig, besser vorrangig Angebote der Suizidprävention sowie der Hospiz- und Palliativarbeit gesetzlich zu stärken. Die Menschen in unserem Land müssen sich in unserem Gesundheits- und Pflegesystem gut aufgehoben wissen. Suizid darf nicht zu einer Option neben anderen am Lebensende werden. Auch in diesem Zusammenhang zeigt sich die Notwendigkeit, dass wir als Gesellschaft nicht darin nachlassen dürfen, die Bedingungen in der ambulanten und stationären Pflege weiter und nachhaltig zu verbessern. Gerade in Lebensphasen, in denen Menschen besondere Belastungen verspüren, müssen wir ihnen Zeit und Zuwendung schenken. Eine Situation, in der ein älterer oder kranker Mensch eher einen assistierten Suizid wählt und dafür eine gute Infrastruktur vorfindet, als sich vertrauensvoll in qualifizierte Pflege zu begeben und wirkungsvolle Unterstützung anzunehmen, ist für die Kirche und ihre Caritas nicht tragbar und kann auch gesellschaftlich nicht gewollt sein.

Wir halten es daher auch für sehr wichtig, Einrichtungen und Diensten des Gesundheits- und Sozialwesens ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, die Duldung von assistiertem Suizid in ihren Räumlichkeiten auszuschließen und dies ihren Bewohnenden von vorneherein zusagen zu können. Bewohnende, die sich bewusst für die Behandlung in diesen Einrichtungen entschieden haben, dürfen dann auch davon ausgehen, nicht mit einem assistierten Suizidangebot konfrontiert zu werden oder assistierte Suizide in der unmittelbaren Umgebung mitbekommen zu müssen.

Im Hinblick auf den assistierten Suizid besteht zudem immer die große Gefahr, dass die Entscheidung dafür auf situativer Verzweiflung, Überredung, oder gar subtilem Zwang beruht. Ein Gesetz zur Suizidassistenz, die wir vor dem Hintergrund unseres christlichen Menschenbildes weiterhin nicht gutheißen können, muss zumindest soweit wie möglich sicherstellen, dass der Suizidwillige den Entschluss freiverantwortlich und in Kenntnis von möglichen Auswegen aus der aktuellen Problem- und Krisensituation getroffen hat. Einer Normalisierung der Suizidassistenz darf keinesfalls Vorschub geleistet werden. Angesichts der großen Relevanz dieses Themas ist eine breite gesellschaftliche Debatte wichtig, die das Gesetzgebungsverfahren begleitet. Wir werden uns in diese Debatte auch weiterhin einbringen.“


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Lesermeinungen

 girsberg74 22. Juni 2022 
 

Schwierig ?

Seeker2000 „Alles hat zwei Seiten“

Wenn Sie über ein Recht auf Suizid sprechen, stellt sich zuerst die Frage, was ein Recht ist; möglicherweise ist diese Frage schon an „höherer“ Stelle nicht richtig angefasst worden. (Rechte gibt es nur in Beziehungen nicht in beziehungslosem Sein.)

Ihre Rede lässt nicht erkennen, ob Sie ein „Recht auf Suizid“ oder ein „Recht auf Beihilfe zu Suizid“ meinen, was nicht dasselbe ist.

Ich stimme Ihnen zu, wenn Sie eine Fragwürdigkeit von Reanimationen für möglich ansehen, wozu der Reanimierte sich zuvor nicht geäußert hat, es natürlich auch nicht tun konnte.

Ich habe bei der Art der geführten Diskussion nur die Sorge, dass am Ende nicht auch noch Gott zwei Seiten hat.


1
 
 SpatzInDerHand 22. Juni 2022 

@Seeker2000: ich kannte jemanden, der nach zu langem Herzstillstand

gegen alle Vernunft noch einmal in einem letzten Versuch wiederbelebt wurde. Gegen alle ärztlichen Vorraussagen gab es trotz des langen Sauerstoffmangels weder im Gehirn noch im Körper spürbare Ausfallerscheinungen und das ganze schenkte ihm nochmal einige wirklich gute Jahre!

Die Sache ist, @Seeker, dass man das zuvor einfach nicht sicher vorhersagen kann!


1
 
 Seeker2000 22. Juni 2022 
 

Alles hat zwei Seiten

Wenn wir von selbstbestimmten Leben reden und das "Recht" auf Suizid nicht gegeben ist, dann muss auch darüber diskutiert werden, was Selbstbestimmung an anderer Stelle heißt, z. B. bei Reanimation oder lebensverlängernden Maßnahmen.
Es wird wohl kaum vorab gefragt werden, ob jemand reanimiert werden möchte - wie auch. Aber mit den Folgen dieser womöglich (in der Folge) "missglückgten" Reanimation muss der Betroffene leben. Ebenso bei vielen lebensverlängernden Maßnamen. Dort wird selbst bei Erklärung des Patienten unterstellt, dass er das im konkreten Augenblick vielleicht doch anders sehen würde und man deshalb die Maßnahmen durchführt. - Gegen den Willen des Patienten -
Wenn wir das "Recht" auf Suizid ablehnen, müssen wir uns auch den anderen Fragen stellen und hier definitiv keine Zwangsverlängerung des Lebens als "normal" ansehen.
Moderne Medizin, Technik und Wissenschaft ist nicht immer nur ein Segen.


1
 
 Wynfried 22. Juni 2022 

@ girsberg74

Sehr richtig erkannt!

Wenn es heißt:

"Das christliche Verständnis von Selbstbestimmung ist mit dem Rechtsverständnis von Autonomie und Selbstbestimmung, das dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, nicht in jeder Hinsicht vereinbar",

frage ich mich, was mit "nicht in jeder Hinsicht vereinbar" gemeint ist.

Ist es also "in gewisser Hinsicht" doch mit dem christlichen Verständnis von Selbstbestimmung vereinbar?

Euer Ja sei ein Ja ...


1
 
 girsberg74 22. Juni 2022 
 

Kann höheres Personal nicht mehr differenzieren ?

Ich lese im Text:
„Einer Normalisierung der Suizidassistenz darf keinesfalls ...“

Wenn ich bei „Suizidassistenz“ den bestimmten Artikel wähle,- also "DER Suizidassistenz" -, dann wird der Begriff gehoben, in eine höhere Kategorie gebracht, als allgemein verstanden und großenteils akzeptiert; ich stimme indirekt zu, „ist halt so".

Wenn ich die Sache nicht will, sie gegebenenfalls verurteile, dann ist es sinnvoll den unbestimmten Artikel zu setzen, also:
„Einer Normalisierung EINER Suizidassistenz ...“


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