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Der kranke Kardinal und das Konklave

22. Februar 2013 in Aktuelles, 1 Lesermeinung
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Was sagt die Papstwahlordnung zur Teilnahme kranker oder bettlägeriger Purpurträger? Von Ulrich Nersinger


Vatikan (kath.net) Gestern meldeten die Nachrichtenagenturen, dass der emeritierte Erzbischof von Jakarta (Indonesien), Kardinal Julius Riyadi Darmaatmadja, aus Gesundtheitsgründen nicht am bevorstehenden Konklave teilnehmen werde. Die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme von kranken Kardinälen an der Papstwahl ist durch die Apostolische Konstitution „Universi Dominici Gregis“ (UDG) vom 22. Februar 1996 genauestens geregelt. Die päpstliche Verfügung führt hierzu aus: „Alle wahlberechtigten Kardinäle, die durch den Dekan oder in seinem Namen durch einen anderen Kardinal zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muss“ (UDG, Nr. 38). Entscheidet sich ein kranker oder bettlägeriger Kardinal, am Konklave teilzunehmen, dann gilt: „Wenn aus Gesundheitsgründen ein wahlberechtigter Kardinal eine Pflegeperson auch während der Wahlperiode bei sich haben muss und dies vorher von der zuständigen Kardinalskongregation bestätigt worden ist, dann ist dafür Sorge zu tragen, dass auch dieser Person eine geeignete Unterkunft zugesichert wird“ (UDG, Nr. 42).


Vor den Abstimmungen im Konklave wählen die Kardinäle aus ihren Reihen drei Beauftragte, „Infirmarii“ genannt, die die Stimmen der Kranken einsammeln (UDG, Nr. 64). Für die Stimmabgabe von Kardinälen, die aus Gesundheitsgründen im“Domus Sanctae Marthae“ verbleiben müssen, legt die Apostolische Konstitution fest: „Sind kranke wahlberechtigte Kardinäle in ihren Zimmern […] gehen die drei ‚Infirmarii’ mit einem Kästchen zu ihnen, das oben eine Öffnung hat, durch die ein gefalteter Stimmzettel eingeworfen werden kann. Ehe die Wahlhelfer das Kästchen den ‚Infirmarii’ übergeben, öffnen sie es vor aller Augen, damit die übrigen Wähler feststellen können, dass es leer ist: darauf verschließen sie es und legen den Schlüssel auf den Altar. Dann begeben sich die ‚Infirmarii’ mit dem verschlossenen Kästchen und einer entsprechenden Zahl von Stimmzetteln, die auf einem kleinen Teller liegen, unter vorschriftsmäßiger Begleitung ins ‚Domus Sanctae Marthae’ zu jedem einzelnen Kranken. Dieser entnimmt einen Stimmzettel, vollzieht die geheime Wahl, faltet den Zettel und wirft ihn durch die Öffnung in das Kästchen, nachdem er zuvor den obengenannten Eid geleistet hat. Ist ein Kranker außerstande zu schreiben, führt einer der drei ‚Infirmarii’ oder ein anderer vom Kranken beauftragter wahlberechtigter Kardinal die voraufbeschriebenen Handlungen aus, wobei letzterer jedoch zuvor den Eid über die Geheimhaltung in die Hand der ‚Infirmarii’ zu leisten hat. Danach bringen die ‚Infirmarii’ das Kästchen in die Kapelle, dieses wird von den Wahlhelfern geöffnet, nachdem die anwesenden Kardinäle ihre Stimme abgegeben haben; daraufhin zählen sie die darin befindlichen Stimmzettel und legen sie, wenn feststeht, dass ihre Zahl der Zahl der Kranken entspricht, einen nach dem anderen auf den Teller und geben sie mit dessen Hilfe alle zusammen in die Urne. Um den Wahlablauf nicht allzusehr aufzuhalten, können die ‚Infirmarii’ ihren eigenen Stimmzettel gleich nach dem ersten Kardinal ausfüllen und in die Urne legen, um sich dann in der soeben beschriebenen Weise zum Einsammeln der Stimmen der Kranken zu begeben, während in der Zwischenzeit die anderen Wähler ihre Stimmzettel abgeben“ (UDG, Nr. 67).


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