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Offizialat Köln auch für Bistum Essen zuständig

29. April 2009 in Deutschland, keine Lesermeinung
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Das Bischöfliche Offizialat regelt als kirchliches Gericht alle kirchlichen Streit-, Straf- und Feststellungsverfahren, vor allem die Rechtssprechung in Ehesachen.


Köln (kath.net/PEK) Die Aufgaben des Bischöflichen Offizialates Essen werden ab dem 1. Mai vom Erzbischöflichen Offizialat Köln übernommen. Diese Entscheidung der Apostolischen Signatur, des höchsten Gerichts der römischen Kurie, welches auch die Aufsicht über die Organisation der Rechtsprechung in den Bistümern der Weltkirche führt, gab Diözesanadministrator Weihbischof Franz Vorrath am Freitag, 24. April, in Essen bekannt. Damit wird vom 1. Mai an das Erzbischöfliche Kirchengericht in Köln in allen Gerichtssachen des Bistums Essen in erster Instanz entscheiden.

Das bisherige Offizialat des Ruhrbistums bleibt als „Außenstelle“ des Erzbischöflichen Offizialates Köln erhalten. Das bedeutet, dass zum Beispiel Klagen auf Nichtigkeitserklärung einer Ehe auch weiterhin in Essen eingereicht werden können. Auch Informations- und Beratungsgespräche sowie die Anhörungen von Gerichtsparteien und Zeugen werden weiterhin in Essen möglich sein. Die Entscheidung der Apostolischen Signatur gilt zunächst für die Dauer von fünf Jahren.

Mit der Übernahme der Aufgaben des Essener Offizialates wird der Erzbischöfliche Offizial von Köln, Domkapitular Prälat Günter Assenmacher, auch für das Ruhrbistum zuständig sein. Zum Vizeoffizial ernannte der Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner Pater Dominik Kitta OPraem, der diese Aufgabe bereits im Bischöflichen Offizialat Essen innehatte. Auch die bisherigen Essener Diözesanrichter und die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Gerichtes wurden vom Kölner Erzbischof erneut in die entsprechenden Ämter berufen.


Der frühere Essener Bischof Felix Genn hatte sich bereits im vergangenen Jahr für eine Ausdehnung der Zuständigkeit des Erzbischöflichen Offizialates auf das Ruhrbistum ausgesprochen, weil er für die Nachfolge des Essener Offizials, Domkapitular Rainer Alfs, keinen Priester freistellen konnte. Genn hatte Alfs im Dezember 2008 auf dessen Wunsch von seinem Amt entpflichtet und ihn zugleich gebeten, bis zur Neuordnung der Aufgaben des Essener Offizialates geschäftsführend im Amt zu bleiben.

Das Bischöfliche Offizialat (von lateinisch officium, „Amt“) ist als kirchliches Gericht zuständig für kirchliche Streit-, Straf- und Feststellungsverfahren, die dort aus dem Bereich der jeweiligen Diözese oder nach römischer Delegation anhängig gemacht werden. Es ist eine eigene weisungsunabhängige Behörde. Sie wird geleitet vom Offizial, der Priester und im kanonischen Recht graduiert sein muss.

Die Haupttätigkeit des Offizialates ist die Rechtsprechung in Ehesachen. Mehr als zwei Drittel der Verfahren gehen im Sinn des Klagebegehrens aus, das heißt, Ehen werden als nichtig erklärt. Nach Lehre der Kirche ist die gültig geschlossene, sakramentale und vollzogene Ehe absolut unauflöslich. Das kirchliche Gericht kann daher nur prüfen, ob zum Zeitpunkt der Heirat alle Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung vorhanden waren.

Nicht gültig zustande gekommen ist eine Ehe etwa, wenn auch nur einer der Partner die Unauflöslichkeit der Ehe, die Pflicht zur Treue oder die Bereitschaft zur Gründung einer Familie ausschließt. Im gerichtlichen Verfahren geht es somit nicht darum zu prüfen, wer schuldig am Scheitern der Ehe ist, sondern ob die Ehe aus dem in der Klage genannten Grund bei der Heirat ungültig geschlossen wurde.

Regelmäßig müssen in erster Instanz positiv entschiedene Verfahren von einem Gericht zweiter Instanz bestätigt werden. Das Berufungsgericht war für die Diözese Essen bislang das Metropolitangericht in Köln; Gericht zweiter Instanz für Köln ist das Bischöfliche Offizialat in Münster. Wenn zwei Gerichte die Ehe aus dem gleichen Grund für nichtig erklärt haben, sind die Partner frei, eine neue Ehe in der Kirche zu schließen.

Bei Ehenichtigkeitsverfahren bestellt der Offizial einen Gerichtshof von drei Richtern, von denen mindestens zwei Geistliche sein müssen. In jedem Verfahren wirkt ein „Ehebandverteidiger“ mit, der alles vorträgt, was für die Gültigkeit der Ehe spricht. Die Parteien können Anwälte bestellen, die die nötigen Kenntnisse des Ehe- und Prozessrechts nachweisen und beim kirchlichen Gericht zugelassen sein müssen. Ein Anwaltszwang besteht bei den Diözesangerichten aber nicht.


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