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| ![]() Freiheit der Kirche und staatliches Gottesdienstverbot29. Mai 2020 in Kommentar, 1 Lesermeinung Staatliche Reglementierungen unseres Gottesdienstes, wenn auch nur exzeptionell und mit begrenzter Zielsetzung, können uns nicht binden, und zwar kraft göttlichen Rechtes nicht - Gastkommentar von Klaus Obenauer München (kath.net) 1. Faktische Staatssuperiorität und Lehre der Kirche
Irgendwie tief aufgewühlt und besorgt fühle ich mich in letzter Zeit angesichts staatlich verhängter „Gottesdienstverbote“ sowie der Nicht-/Reaktionen darauf seitens Kirche und Theologie; nicht minder, was die darin sichtbar werdenden Prioritäten angeht.
Das hat mindestens zwei Gründe: Zum einen ist das staatliche Recht jener Rechtsbereich, der (im Allgemeinen, nicht immer im Einzelnen) von allen seriösen Kräften des gesellschaftlichen Lebens anerkannt wird; zum anderen ist das staatliche Recht das einzige, das sich äußerlich durchsetzen kann, mit ihm geht eine (ihm, auch in ihrer Exklusivität, ebenso kaum bestrittene) äußerliche Erzwingungskompetenz einher. Zusammen mit einem gewissen gegenwartstypischen Pragmatismus bringt dies mit sich, dass das staatliche Recht weitestgehend das einzige „faktische“ Recht ist. Und obwohl ich unser GG hier ungleich differenzierter wähne, geht die allgemeine Tendenz sehr stark dahin, eine Superiorität des GG bzw. der von ihm getragenen Rechtsordnung (RO) gegenüber allen anderen institutionellen Phänomenen des gesellschaftlichen Lebens anzunehmen: das GG und seine RO „stehen über allem“. Um es direkt auf unser Problem zugeschnitten zu formulieren: der Staat steht über der Kirche (wie überhaupt allen Religionsgemeinschaften).
Auch halte ich es bis auf weiteres für sehr probabel, dass für den Fall, dass man kirchlicherseits im Angesicht einer Pandemie es versäumen oder gar sich weigern würde, seine Pflicht zu tun, die staatlichen Stellen eine entsprechende kirchenamtliche Sentenz als die richtige präsumieren dürfen, um auf dieser Grundlage dem Anliegen des Gesundheits-schutzes Geltung zu verschaffen. Im Gegenzug hat im Konfliktfall der katholi-sche Christ die kirchenamtliche Sentenz im Widerspruch zu staatlichen Erlassen als die richtige wenigstens zu präsumieren, zumal wenn sie von der höchsten Autorität in der Kirche getragen ist.)
Es ist dies nicht eine Verteidigungsstrategie aus dem 19. Jahrhundert (unter dem Stichwort „Ius Publicum Ecclesiasticum“), sondern entfließt aus dem Wesen und Selbstverständnis der Kirche, um entsprechend von Papst Leo seinerzeit bleibend gültig auf den Punkt gebracht worden zu sein. Dieses Urgieren der vollumfänglichen göttlich-rechtlichen Autonomie der Kirche in Wahrnehmung ihrer Sendung darf, auch im Sinne des Zweiten Vatikanums, in gar keiner Weise ausgespielt werden gegen die Akzeptanz der Religionsfreiheit und die da-mit verbundene Pragmatik, wonach man nämlich hofft, auf dieser Grundlage mit dem Staat bestes Einvernehmen schaffen zu können.
Ich weiß schon nicht, wie ich Grichtings an sich richtigen Hinweis, laut DH 7 seien „Einschränkungen [scil. der freien Religionsausübung] im Interesse der öffentlichen Ordnung möglich“, ad hoc verstehen soll: etwa dass die in staatlicher Machtvollkommenheit verhängten Gottesdienstverbote im Sinne des Konzils in Ordnung gehen? Der nachfolgende Satz ist ebenso korrekt, und doch ärgerlich verkürzend: „Gleichwohl reklamiert die Kirche für sich auch weiterhin ihre Freiheit und stellt fest: Werde das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht nur mit Worten proklamiert, sondern sei es in der Praxis ernsthaft in Geltung, stehe dieses Grundrecht mit dem Recht der Kirche auf Freiheit in Einklang (DH 13).“ Was uns der Verfasser verschweigt, ist, dass das Konzil in DH 13 entschieden die „Libertas Ecclesiae“ vindiziert als jene, die der Kirche Gottes Sohn als ihr Gründer geschenkt hat. Es ist dies eine unverbrüchliche Freiheit mit eigenem Rechtstitel, die mit anderen Worten auf positivem göttlichen Recht, da in der Göttlichkeit der Sendung der Kirche beruht, ein Rechtstitel, den sie mit keiner anderen Religionsgemeinschaft teilt.
Unter anderem heißt es: „Unter demjenigen, was zum Wohl der Kirche gehört, … ist sicherlich jenes ein ganz und gar Hervorragendes, dass die Kirche eine [genau] so große Freiheit zum Wirken genießt, in welchem Ausmaße die Sorge für das Heil der Menschen sie verlangt … [-] In der menschlichen Gesellschaft und gegenüber jedweder öffentlichen Gewalt beansprucht die Kirche für sich die Freiheit, nämlich [die Kirche] als eine geistliche Autorität, die von Christus, dem Herrn, gegründet ist, welcher [geistlichen Autorität] aufgrund göttlichen Auftrags die Pflicht obliegt, in die ganze Welt zu gehen und das Evangelium jedem Geschöpf zu predigen.“
Dass das Konzil nun die „Societas-perfecta“-Terminologie missen lässt, tut hier nicht viel zur Sache. Dankbar kann ich hier auf die sehr treffsicheren Ausfüh¬rungen von Siegfried Wiedenhofer (in LThK3 9, 681sq.) verweisen: „Nicht der Begriff [scil. ‚societas perfecta‘], wohl aber der sachl. Anspruch wird auf dem Vat. II weitergeführt (Anerkennung der gesellschaftl. Natur der Kirche; Anspruch, über alle geistl. Mittel zu verfügen, um der eigenen Sendung gerecht werden zu können; Betonung der Freiheit u. Unabhängigkeit der Kirche gegenüber dem Staat). Der eigtl. Ort, an dem die Freiheit der Kirche z. Geltung gebracht wird, ist nun jedoch die Religionsfreiheit u. die Menschenwürde.“
Dass also der Staat uns, die Kirche, auch in puncto „Gottesdienst und Pandemie“ nicht normieren darf, besagt im Gegenzug keineswegs, dass wir uns keine Rechenschaft darüber zu geben hätten, wie wir mit Blick auf das letzte Ziel des Menschen – dem als zu erreichendem die Kirche hier auf Erden eigens verpflichtet ist – den Gottesdienst im Einzelnen auszugestalten haben, ohne dabei vorletzte Ziele, die uns ebenso verpflichten, aus dem Blick zu verlieren. Ich greife hier gerne das von J. Ratzinger andernorts ins Spiel gebrachte Stichwort aus Röm 12,1 auf: die „λογική λατρεία“, das „rationabile obsequium“. Diese Kennzeichnung unseres eben geistigen Gottesdienstes impliziert, dass es sich für uns verbietet, – und sei es aus schierem Trotz – angesichts solch einer katastro-phischen Herausforderung wie der Pandemie den Gottesdienstbetrieb fortführen zu wollen wie bisher. Exakter: Dieses Merkmal unseres Gottesdienstes lässt nicht zu, dass man sich nicht Rechenschaft gibt über die Nicht-/Unabdingbarkeit bestimmter Weisen und Einzelformen gottesdienstlichen Handelns, nämlich mit Blick auf das gefährdete hohe Gut der menschlichen Gesundheit, bis hin zur Lebensbedrohung. So ist es erst einmal leicht einsehbar, dass wir Recht und Pflicht haben, eine Zeit lang auf den öffentlich abgehaltenen Gottesdienst, unter Frequentierung des Kirchenvolkes, zu verzichten, wenn die Alternative dazu die Gefahr der (erheblichen) Verbreitung eines u.U. lebensbedrohlichen Virus ist.
Jedoch glaube ich, „sine temeraria assertione“, jedoch nach besten Wissen und Gewissen folgende Grenzmarkierungen benennen zu können:
1.) Taufen für einen längeren Zeitraum generell verbieten zu wollen, verstößt gegen göttliches Recht. Mir ist jedoch mindestens eine Diözese bekannt, die ein so pauschales Taufverbot (abgesehen von der Nottaufe) ausgesprochen hat. Die lehramtlich protegierte Problematisierung der absoluten Heilnotwendigkeit der real empfangenen Taufe für lebenslang Unmündige, die sich im Dokument der Internationalen Theologenkommission „Die Hoffnung auf Rettung für ungetauft verstorbene Kinder“ von 2007 niederschlägt, will ausdrücklich nicht daran rütteln, dass „die Kirche kein anderes Mittel“ kennt „als die Taufe, um den Eintritt in die ewige Seligkeit sicherzu-stellen“, wie es der KKK unter Nr. 1257 ausspricht. Außerdem beachte man DS/DH 1514.
Dass man die Möglichkeit der Nottaufe belässt, fängt das Problem nicht auf: die besagte Heilsnotwendigkeit samt des prinzipiellen Gefährdet-Seins des menschlichen Lebens verbietet diesen Minimalismus. Für Erwachsene kann man natürlich auf das „Votum“, die „Begierdetaufe“ verweisen: aber dieses bzw. diese bleibt innerlich hingeordnet auf den realen Taufempfang, so dass sich suppositis supponendis ein genereller längerfristiger Aufschub nicht rechtfertigen lässt.
2.) Für das Bußsakrament gilt ähnliches: Auch es ist, bei schwerer Sünde des Getauften, mittelhaft heilsnotwendig, um wenigstens „in voto“ emp-fangen sein zu müssen, damit das ewige Heil nicht verloren geht, was ebenso wie bei der Taufe eine innerliche Hinordnung auf den Realempfang des Sakraments mit sich bringt. Konkret heißt dies: Auch in Pandemie-Zeiten darf den Menschen keinesfalls der Eindruck vermittelt werden, dass es einem lieber ist, wenn sie nicht um die Beichte nachfragen. Wurde es wirklich allenthalben vermieden, diesen Eindruck zu erwecken? Nicht erst auf dem Sterbebett kann der Empfang des Bußsakramentes eine ganz wichtige Wende einer Biographie vor Gott bedeuten, so dass wohl nicht selten gerade vor dem Sterbelager das Entscheidende geschieht! Hier dürfen die Türen keineswegs verschlossen bleiben. – Natürlich sind für Taufspendung und Bußsakrament bei Pandemie die erforderlichen Kautelen zum Gesundheitsschutz (nur eine ganz kleine Taufgemeinschaft, Abstandswahrung, Mundschutz etc.) zu wahren. Jedoch darf der Schutz des physischen Lebens nicht so prioritär angesetzt werden, dass um seinetwillen auf die Spendung dieser Sakramente, jenseits des Notfalls, für einen längeren Zeitraum generell verzichtet wird.
3.) Umso mehr gilt, dass in Todesgefahr die Spendung von Taufe und Sterbesakramenten um dieses Schutzes willen eben nicht hintangestellt werden darf. Wenigstens generell nicht: Eine umfassende oder auch nur detaillierte Kasuistik wage ich nicht zu umschreiben, das ist mir zu heikel. Wenn man kein versierter Moraltheologe ist, kann man sich da vertun. Aber mit ziemlich hoher Bestimmtheit glaube ich, dass an sich wenigstens Folgendes gilt (wo-bei ich als Nichtpriester über keinen Priester urteilen will, wissend, dass ich gut reden habe): Wo die Gefahr der Infektion droht, müssen vorzugsweise solche Priester den Dienst der Spendung der Sakramente für lebensgefährlich Erkrankte übernehmen, die keiner Risikogruppe zugehören; ist ein solcher aber nicht angehbar, darf sich auch ein Priester mit Risiko nicht verweigern. Ebenso ist das Recht Dritter, durch den Zutritt eines Priesters zu einem Kranken nicht gefährdet zu werden, keinesfalls ein absolutes. Und zumindest heißt dies, wie ich doch meine: „In articulo mortis“ dürfen Besuchsverbote in Altenheimen u.ä. rein als solche für Priester keinen Hinderungsgrund darstellen, solche Häuser trotzdem zu betreten, auch auf die Gefahr hin, mit staatlichen Stellen in Konflikt zu kommen, gar erheblichen. Womit wir beim grundsätzlichen Thema wären; für uns, nach unseren Glaubensgrundsätzen gilt: Der Staat hat uns da nichts zu sagen, auch wenn er es versucht. 4.) Auf die Teilnahme des Volkes bei der Heiligen Messe kann (was zumal die Sonn- und Feiertage angeht) naturgemäß am leichtesten verzichtet werden, und zwar für eine Weile, niemals prinzipiell. Entsprechend erhebt sich die Frage: Wie lange? Schon erste Erfahrungen lehren, dass es sehr probabel ist, ein Interstitz von ca. einem halben Jahr als das Äußerste einzuschätzen, was für so eine Maßnahme in Frage kommt.
3. Was sich daraus ergibt
Um also unser Ergebnis vorläufig zusammenfassend auf den Punkt zu bringen: 1.) Staatliche Reglementierungen unseres Gottesdienstes, wenn auch nur exzeptionell und mit begrenzter Zielsetzung, können uns nicht binden, und zwar kraft göttlichen Rechtes nicht. 2.) Im Gegenzug bedeutet dies keineswegs, dass die Kirche bei einer Pandemie u.ä. nicht verpflichtet wäre bzw. sein könnte, mit Rücksicht auf gefährdete ganz hohe Güter, wie Gesundheit und Leben von Menschen, ihren Gottesdienst vorübergehend erheblich umzuorganisieren, zumal im Verzicht auf das Abhalten öffentlicher Gottesdienste. 3.) Naturgemäß folgt die Kirche per se darin ganz anderen Prioritäten als der Staat, so wie er faktisch von einer säkular-agnostischen Öffentlichkeit getragen ist.
Und da erhebt sich freilich die Frage nach der Vermittelbarkeit: Wie soll die Kirche ihre unantastbare Autonomie als Sachwalterin höchster Werte und letzter Dinge geltend machen können? Na¬türlich bejahe ich unser Grundgesetz und seine Rechtsordnung, wie ich auch dafür bin, eine unnötige Konfliktprovokation entschieden zu meiden. Aber nach meinem Verständnis des katholischen Bekenntnisses und seiner Implikationen kann diese Affirmation von GG/RO keine unbedingte sein. Und so sehr unser Grundgesetz, wie ich es verstehe, in Sachen „Staat und Religionsgemeinschaften“ von einer idealtypischen Konfliktfreiheit bestimmt ist, so wenig bin ich sicher, dass es nach der konkreten Rechtswirklichkeit unsere Präsenzansprüche im Dienste letzter Ziele vollständig abdeckt.
Obendrein: Die Absicherung kirchlichen Tuns durch staatliche Garantie oder Anerkennung der Religionsfreiheit ist selber historisch kontingent. Ich denke, einiges spricht für die Befürchtung, dass in dem Ausmaß, in dem Agnostizismus (wenn nicht Atheismus) herrschende Meinung in unserer Gesellschaft werden sollte, die Religionsfreiheit keine große Zukunft hat: Warum soll man dem, was man prinzipiell für eine unausgewiesene Postulation hält, um darin eher Schadens- und Konfliktpotential zu sehen, so weitgehend Entfaltungsrechte einräumen? Schon die Reaktion der Politik auf die Pandemie ist von solchem Agnosti-zismus bestimmt beziehungsweise macht ihn für die Religionsgemeinschaften selbst verbindlich: insofern nämlich das Verbot religiöser Versammlungen von einer rein immanenten Wertorientierung (Gesundheit etc.) motiviert ist und man die Religionsgemeinschaften gar nicht erst ernst nimmt als solche, die sich höheren Werten verpflichtet wissen, aus denen unter Umständen andere Optionen resultieren könnten (und zum Teil wohl auch müssen: s.o.). Das Motto lautet doch in Wahrheit: „Im Notfall sind wir alle Immanentisten. Punkt.“
Das Gemeinwohl, besser: das Bonum-commune, das kommunizierte Gut, dem wir uns im Glauben als unserem letzten Ziel verpflichtet wissen, ist etwas anderes: der Christus totus, der Christus an Haupt und Gliedern, und zwar in der Herrlichkeit des ewigen Lebens zur Verherrlichung Gottes (des sog. „Bonum commune separatum“). Die sichtbare Kirche auf Erden dient diesem letzten Ziel, um es vorwegzunehmen: für es sucht sie die Menschen zu gewinnen, die sie durch die Taufe dem Leib Christi einverleibt. Diesem Tun der Kirche ist hier auf Erden alles andere nachrangig. Das schließt die ganz entschiedene Sorge für das hohe Gut des physischen Lebens, allem voran der Menschen, und die fürsorgliche Rücksicht darauf ein, ohne dass das als Letztwert affirmiert werden könnte. Entsprechend könnte, wie gesagt, die hintangestellte Rücksicht auf dieses ganz hohe Gut den Gottesdienst der Kirche pervertieren, wie aber die Übernahme des Gesundheitsschutzes als absolute Priorität Verrat bedeutete.
Dem Heiligen Geist wird in besonderer Weise zuerkannt („appropriiert“), Gott-der-Lenker zu sein: als Liebe Gottes in Person führt und bewegt er uns Gott, unserem letzten Ziel, entgegen (vgl. S. Thomas, Contra gentes IV,20) und ist so Gott-der-Vollender. Das Hochfest seiner sichtbaren Sendung auf die Versammlung der ersten Kirche herab möge erneut Anlass dazu sein, dieses Ziel nicht aus dem Auge zu verlieren. Gerade in unseren Zeiten scheinen mir erneut die Worte aus den letzten Zeilen der Johannesapokalypse dringlich, mit denen ich schließen möchte:
„Und der Geist und die Braut sagen: ‚Komm.‘ Und wer es hört, der sage: ‚Komm.‘“ Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() Lesermeinungen
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