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Besondere Ablässe zum Weltjugendtag in Sydney

12. Juli 2008 in Jugend, keine Lesermeinung
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Die Apostolische Pönitentiarie veröffentlicht Ablassdekret.


Rom (www.kath.net/ Zenit)
Anlässlich des Weltjugendtages in Sydney (15. - 20. Juli) gewährt Papst Benedikt XVI. besondere Ablässe. Form und Bedingungen der Ablässe gab die Apostolische Pönitentiarie mit der Veröffentlichung eines von Großpönitentiar James Francis Kardinal Stafford unterzeichneten Dekretes vom 28. Juni bekannt.

Die Apostolische Pönitentiarie ist neben dem Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Römischen Rota der dritte oberste Gerichtshof der katholischen Kirche, wobei es sich nicht um ein Kirchengericht im strengen Sinn handelt, sondern eher um einen Gnadenhof für den sakramentalen wie den nichtsakramentalen Gewissensbereich.

Zu den Aufgaben des Leitungsgremiums (Kardinal-Großpönitentiar, Regent und fünf Prälaten, denen eine beratende Funktion zukommt) und aller Mitarbeiter der Apostolischen Pönitentiarie gehören die Gewährung von Gnadenerweisen, das Ablasswesen, Absolutionen, Dispensen, Nachlass von Strafen und so weiter.


Alle Gläubigen, die im Rahmen des 23. Weltjugendtages an einer heiligen Messe oder einem Gebetsereignis teilnehmen, können einen vollkommenen Ablass gewinnen.

Ein Teilablass wird jenen Gläubigen zugestanden, die – wo auch immer sie sich während des Weltjugendtages aufhalten – mit reumütigem Sinn zu Gott, dem Heiligen Geist, beten, damit er die Jugend zur Nächstenliebe dränge und ihr die Kraft gewähre, mit dem eigenen Leben das Evangelium zu verkünden.

Damit die Gläubigen leichter an diesen himmlischen Gaben teilhaben können, werden die Priester in dem Dekret dazu aufgerufen, die Gläubigen bereitwillig und großherzig zu öffentlichen Gebeten für das gute Gelingen des Weltjugendtages einzuladen.

Die Ablässe können zu den üblichen Bedingungen (Beichte, aufrichtige Reue, Kommunionempfang, Gebet in der Meinung des Heiligen Vaters) erlangt werden.

Der Ablass (lateinisch „indulgentia“) gehört zur Bußpraxis der Kirche und ist Teil der Verwirklichung des dritten Aspekts des Sakraments der Buße. Neben dem reumütigen Herzen („contritio cordis“) und dem ausgesprochenen Bekenntnis der Sünden („confessio oris“) bedarf es zur Sündenvergebung der Genugtuung durch Werke („satisfactio operis“).

Das Gesetzbuch der lateinischen Kirche (Codex Iuris Canonici, can. 992) und der „Katechismus der Katholischen Kirche“ (Nr. 1471) bestimmen den Ablass als „Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet“.

Die „zeitlichen Sündenstrafen“ sind eine Genugtuung in Form einer Buße, die jeder Sünder für seine Sünden leisten muss, auch nachdem diese in der Beichte vergeben wurden. Der Ablass ist ein besonderer göttlicher Gnadenakt und vollzieht sich nach der im Bußsakrament gewährten Vergebung.

Foto: © www.kath.net


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