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| ![]() Besondere Anforderungen an die Loyalität9. September 2011 in Deutschland, 5 Lesermeinungen Bundesarbeitsgericht bestätigt kirchliches Arbeitsrecht, von Christoph Arens (KNA). Bonn (www.kath.net/ KNA) Nach dem in Deutschland geltenden Recht dürfen die Kirchen eigene Regeln im Arbeitsrecht festlegen und von ihren Mitarbeitern besondere Loyalitäten gegenüber Grundsätzen ihrer Glaubensgemeinschaft einfordern. So können sie Mitarbeiter für ein Verhalten außerhalb des Dienstes entlassen, das den Werten und Prinzipien ihrer Glaubensgemeinschaft widerspricht. Nach kirchlichem Verständnis ist der Kirchenmitarbeiter nicht nur Arbeitskraft. Er ist Teil der Kirche, muss in ihrem Sinne wirken und sich an ihre Grundsätze halten. Diese Regelungen sind rechtlich mehrfach bestätigt worden. Dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen können, hat seine Grundlage in den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung, die 1949 ins Grundgesetz übernommen wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat Die Loyalitätspflichten sind im Bereich der katholischen Kirche in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und im Bereich der Evangelischen Kirche in der Loyalitätsrichtlinie geregelt. Den weltanschaulich neutralen staatlichen Gerichten ist verwehrt, diese kircheninternen Lehren auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Sache der Gerichte ist nur die Beurteilung, ob diese religiöse Begründung plausibel und nicht willkürlich ist. Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterten bereits in den 70er und 80er Jahren Kindergärtnerinnen katholischer Einrichtungen und eine Lehrerin an einem Missionsgymnasium mit ihren Klagen. Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht 2004 die Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers für wirksam erklärt, dessen Wiederverheiratung nach der Einstellung nachträglich bekanntwurde. Dieser Fall verdeutlichte den Hauptstreitpunkt in Bezug auf die kirchlichen Loyalitätsanforderungen: Umstritten ist, ob von den Arbeitsgerichten Abstufungen bei den Anforderungen entsprechend der Nähe zur religiösen Auftrag vorzunehmen sind. den Ausschlag könnte geben, ob es sich um eine Arbeitsstelle im sogenannten verkündungsfernen oder verkündungsnahen Bereich handelt. Im Ergebnis Auch die Erfurter Richter wogen in der am Donnerstag bekanntgewordenen Entscheidung ab. Im konkreten Einzelfall bleibt der Chefarzt eines katholischen Düsseldorfer Krankenhauses trotz zweiter Eheschließung im Dienst. Die Richter verwiesen darauf, dass der Krankenhausträger mit katholischen und evangelischen (C) 2011 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Jegliche mediale Nutzung und Weiterleitung nur im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen mit KNA erlaubt. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zuGesetz
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