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Der Papst hat sich von keinerlei Provokation abhalten lassen

26. Jänner 2009 in Aktuelles, keine Lesermeinung
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Kath.Net-Kommentar des Kirchenrechtlers Dr. Alexander Pytlik zur Aufhebung der Exkommunikation der vier Bischöfe der Piusbruderschaft in der Gebetswoche für die Einheit der Christen


Eichstätt (kath.net)
"Die Einheit der Kirche ist ein Geschenk, das uns der Herr, Hirt und Haupt des Mystischen Leibes, gewährt; zugleich erfordert sie aber die entschlossene Antwort jedes ihrer Glieder, die der eindringlichen Bitte des Erlösers entsprechen soll: 'Alle sollen eins sein: wie Du, Vater, in mir bist und ich in Dir bin, sollen auch sie in Uns sein, damit die Welt glaubt, daß Du mich gesandt hast' (Joh 17, 21)." So hat das am 25. Dezember 2001 unterzeichnete Schreiben des Dieners Gottes Johannes Paul II. an den brasilianischen Bischof Msgr. Licinio Rangel (+ 16. Dezember 2002) und an die nunmehr bereits seit Jahren in voller Einheit befindliche "Vereinigung vom heiligen Johannes Maria Vianney" begonnen. Und weiter hieß es damals: "Mit tiefempfundener Freude erklären Wir daher, daß Wir zur Wiederherstellung der vollen Gemeinschaft die Aufhebung der Beugestrafe [Zensur] aussprechen, die laut can. 1382 CIC gegen Dich, Ehrwürdiger Bruder, verhängt worden war, sowie die Aufhebung aller
Beugestrafen und die Dispens von allen Irregularitäten, in die andere Mitglieder der Vereinigung verfallen sind."

Wenn wir also dieses Schreiben des verstorbenen Papstes lesen und es mit dem von Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. angeordneten Dekret der
römischen Kongregation für die Bischöfe vom 21. Januar 2009 vergleichen, so wird dem Leser klar, daß für die Priesterbruderschaft St. Pius X. und insbesondere für die mit ihr verbundenen Kleriker noch eine Wegstrecke zu bewältigen ist, um jene kirchenrechtliche Integration im Schoß der einen,
heiligen, katholischen und apostolischen Kirche zu erlangen, welche der genannten brasilianischen Gemeinschaft durch Errichtung als Apostolische
Personaladministratur exemplarisch zugekommen ist.

Sie ist heute "dem Apostolischen Stuhl direkt unterstellt", und "die Jurisdiktion wird dabei
zusammen mit der des Ortsordinarius ausgeübt", wobei im Falle der weltweit agierenden Piusbruderschaft das ihr gegebenenfalls zugewiesene Territorium sowie ihr künftiger Anerkennungsstatus spannende Fragen bleiben werden. (Im
Falle der vollen Versöhnung wird auch innerkirchlich darüber nachgedacht werden müssen, wie die an manchen Orten voranschreitenden Planungen der
Pfarreizusammenlegungen in Einklang gebracht werden können mit einem somit möglichen gleichzeitigen Neuerstehen vieler Personalpfarreien, doch dies ist nur eine der durchaus möglichen korrektiven Einflüsse des Dialogzieles.)

Schon bisher war jedoch klar, daß die konsequente Nennung des regierenden Papstes im Kanon jeder Heiligen Messe der Piusbruderschaft und die offizielle Bejahung der wahren Petrusnachfolge in den jeweils amtierenden Päpsten Johannes Paul II. und Benedikt XVI. im Grunde "nur" noch der realen
jurisdiktionellen Unter- und Zuordnung bedurften.

Papst Benedikt XVI. setzt jedenfalls nicht nur den liturgietheologischen Versöhnungskurs für den großen Jurisdiktionsbereich des Römischen Ritus und seine rechtmäßigen Formen in der Katholischen Kirche fort, sondern wird mit der Gnade Gottes auch alle jene konkreten Akzente sichtbar wiederherzustellender Einheit vollenden können, die bereits sein Vorgänger Johannes Paul II. für die Gemeinschaften und Gläubigen der außerordentlichen Form des Römischen Ritus inniglich wünschte und in konkreten bedeutsamen Fällen gewähren konnte. Der verstorbene erste brasilianische Apostolische Administrator Licinio Rangel war ja am 28. Juli 1991 noch selbst von Msgr. Bernard Tissier de Mallerais zum Bischof geweiht worden, der zu den vier Priestern gehört, die am 30. Juni 1988 von Erzbischof Marcel Lefebvre die heilige Bischofsweihe empfangen hatten und die nun auch nicht mehr als exkommuniziert gelten.


Der Papst hat sich bei seinem Weg der konkreten, kleinen, aber bedeutsamen Schritte auch von keinerlei Provokation abhalten lassen. Fragen wie beispielsweise die Kriterien zur Aufnahme der Weihekandidaten innerhalb der Piusbruderschaft oder auch die möglicherweise mit der Wirklichkeitsverbundenheit des katholischen Glaubens unvereinbare politische Haltung einzelner Kleriker werden sich wohl erst später stellen.

Seit 24. Januar 2009 darf und muß für die verhandelnden Vertreter der Piusbruderschaft von vorneherein genau jener gute Glaube angenommen werden, ohne den ein ernsthafter partnerschaftlicher Dialog wahrer Ökumene gar nicht möglich wäre.

Ein solcher Dialog übersieht nicht Differenzen oder auch Unterschiede im juridisch-theologischen Status der Dialogpartner. Abseits der also vom Heiligen Stuhl und von der Piusbruderschaft noch in vertrauensvollen Gesprächen ohne jede Überheblichkeit zu lösenden kirchenrechtlichen und
theologischen Fragen mit dem Ziel langfristiger Stabilität ging es dem Heiligen Vater genau um das, was schon seinen Vorgänger beim Zugehen auf die mit der Kirche Christi in ihren Herzen oft inniglich verbundenen Christen traditionalistischer Gemeinschaften leitete: "die Ehre Gottes, das Wohl der heiligen Kirche und das oberste Gesetz, nämlich das 'salus animarum' (das Seelenheil – vgl. can. 1752 CIC)" (Schreiben vom 25. Dezember 2001).

In meinem Beitrag zur Festschrift nach dem Besuch Benedikts XVI. in Österreich formulierte ich unter anderem, daß sich der regierende Papst schon bei seiner hochsensiblen historischen Entscheidung zur Römischen Liturgie zahlreicher Faktoren bewußt war, "auch dahingehend, daß die ältere Meßform
insbesondere in der Zeit der Rechtsunsicherheit seit 1970 nicht nur in Frankreich immer mehr von vereinzelten politisch und kanonisch unterschiedlich zu bewertenden Gruppen (auch) als Aushängeschild der Ab- und Ausgrenzung benutzt wurde, sodaß manchmal der Eindruck entstehen mußte, als ob die ältere lateinische Liturgie so etwas wie ein instrumentalisiertes Kennzeichen neuer und alter 'national-konservativer' bzw. politisch 'sehr rechts stehende' Kreise geworden wäre, verstärkt durch die nicht selten gestarteten innerkirchlichen und Solidarität erheischenden Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Klerikern und Gläubigen, die sich demgegenüber ehrlichen und theologisch gebildeten Herzens dieser Liturgieform weiterhin
zutiefst verbunden fühlten."

Im Schreiben an die Bischöfe vom 7. Juli 2007 hatte Seine Heiligkeit wohl auch deshalb formuliert: „Es ist wahr, daß es nicht an Übertreibungen und hin und wieder an gesellschaftlichen Aspekten fehlt, die in ungebührender Weise mit der Haltung jener Gläubigen in Zusammenhang stehen, die sich der alten lateinischen liturgischen Tradition verbunden wissen. Eure Liebe und pastorale Klugheit wird Anreiz und Leitbild für eine Vervollkommnung sein. Im übrigen können sich beide Formen des Usus des Ritus Romanus gegenseitig befruchten“. Damit war der Wille des Papstes ausgesprochen, die rechtlich nicht mehr rücknehmbare Entscheidung zum Römischen Ritus keinesfalls als theologischen Rückschritt hinter die durch das XXI. Ökumenische Konzil auf dem Boden der lebendigen Tradition gefundenen Ansätze des Dialoges mit anderen Religionen und des Dialoges mit der Welt als solcher – abgesehen von der bleibenden Missionspflicht – verstanden wissen zu wollen. Die mahnenden Inhalte des Apostolischen Schreibens "Ecclesia Dei" vom 2. Juli 1988 können daher noch nicht als irrelevant abgetan werden, weil es weiterhin darum geht, einen unvollständigen und widersprüchlichen Begriff der Tradition behutsam zu überwinden (vgl. darin Nr. 4).

Wie der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte bereits am 24. August 1996 in seinen erklärenden Anmerkungen "über die Exkommunizierung durch Abspaltung der Anhänger der Bewegung des Bischofs Marcel Lefebvre" festhielt, müsse des weiteren immer "die moralische Fragestellung, ob die Sünde eines Schismas vorliegt, von der strafrechtlichen Frage, ob das Delikt eines Schismas mit der daraus folgenden Strafe vorliegt, unterschieden werden." Das, was Prof. Dr. Peter Krämer ("Die Personaladministration im Horizont des kirchlichen Verfassungsrechts", in: AfkKR 172, 2003, 97-108) zum zitierten Weihnachtsbrief des verstorbenen Papstes Johannes Paul II. feststellte, gilt aber nun analog auch für das aktuelle Dekret der römischen Bischofskongregation: "Es fällt auf, daß im päpstlichen Schreiben eine ausdrückliche Bezugnahme auf can. 1364 CIC fehlt, wonach Licinio Rangel und die übrigen Mitglieder der Vereinigung vom heiligen Johannes Maria Vianney sich wegen ihres schismatischen Verhaltens die Kirchenstrafe der Exkommunikation zugezogen hatten". Ein endgültiges Urteil darüber kann man auch im Fall der Priesterbruderschaft St. Pius X. getrost dem Heiligen Stuhl überlassen, und wenn alle ihre Kleriker und die mit ihr verbundenen katholischen Gläubigen das Geschenk des Papstes annehmen und in diesem Geist der Einheit mit dem Petrusnachfolger eine gerechte Lösung anstreben, wird sich durch eine erwartbare allgemeine Aufhebung sämtlicher eingetretener rechtlicher Behinderungen die Frage wohl - hoffentlich - von alleine lösen.

Auch objektiv gesehen wird es seit der Aufhebung der Exkommunikationen moralisch kaum noch argumentierbar sein, daß sich die Zelebranten und Seelsorger der Piusbruderschaft bei ihrem rechtlich noch nicht integrierten Handeln in jedem Falle schwerer Sünde schuldig machten. (Für die nächsten
Generationen einer im Vollsinn abgespaltenen Piusbruderschaft - dazu möge es mit Gottes Hilfe ja nicht mehr kommen - hätte darüber hinaus der "gute Glaube" im Sinne des ökumenischen Dialogs sowieso früher oder später angenommen werden müssen.)

Wenn der Heilige Vater im Monat Januar unter anderem als Gebetsmeinung ausgegeben hat, "daß sich die christlichen Konfessionen in einer Zeit tiefer
Veränderungen für die volle Einheit stark machen, um so das Evangelium gemeinsam zu bezeugen", so kann ab nun die große Fürbitte in bezug auf die
vom verstorbenen Erzbischof Marcel Lefebvre gegründete Priesterbruderschaft St. Pius X. wohl nur dahin gehen, daß sie die vielen positiven Punkte
innerkirchlich wiedergewonnener liturgischer Rechtssicherheit und dogmatischer Klärung zur Abwendung des Mißverständnisses, als ob das letzte Ökumenische Konzil auch nur einen einzigen Glaubenssatz substantiell hätte ändern können, anerkenne und in den Schoß der heiligen Mutter Kirche voll und ganz zurückkehre, um sichtbar und somit glaubwürdiger zu bekennen, was im römischen Direktorium für die Anwendung von Prinzipien und Normen in der Ökumene (vom 25. März 1993) unter Berufung auf dasselbe XXI. Ökumenische Konzil klar formuliert ist: "Die Katholiken bekennen, daß sich die Fülle der geoffenbarten Wahrheit, der
Sakramente und des Amtes, die Christus für den Aufbau seiner Kirche und zur Ausübung ihrer Sendung gegeben hat, in der katholischen Gemeinschaft der
Kirche findet (...) In der Tat ist die Fülle der Einheit der Kirche Christi in der katholischen Kirche bewahrt worden, während andere Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, obwohl sie nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, in Wirklichkeit eine gewisse Gemeinschaft mit ihr bewahrt haben. Das Konzil stellt fest: 'Diese Einheit, so glauben wir, besteht in der Kirche als etwas, das sie nie verlieren kann, und wir hoffen, daß sie wachsen wird bis zum Ende der Zeit.“ (Nr. 17 f.)

So sei abschließend noch aus der Päpstlichen Botschaft zu dem mit dem Beginn der Gebetswoche für die Einheit der Christen zusammengefallenen 95. Welttag des Flüchtlings zitiert: "Wenn wir die Apostelgeschichte und die Briefe lesen, die Paulus an
verschiedene Empfänger richtet, erkennen wir das Modell einer Kirche, die niemanden ausschließt, sondern die offen ist für alle und von Gläubigen aller Kulturen und Rassen gebildet wird".

Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik ist Verantwortlicher für die außerordentliche Form der lateinischen Liturgie in der Bischofsstadt Eichstätt

Kath.Net -Vatikan: Exkommunikation der 'Pius-Bischöfe' aufgehoben

Das Schreiben im Wortlaut

Diskussion im Forum

www.padre.at


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