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Der Vatikan ordnet das Rückkehr-Prozedere für Menschen, die die Piusbruderschaft verlassen wollen

3. Juli 2026 in Weltkirche, 85 Lesermeinungen
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Vatikan: Ein Priester kann die Piusbruderschaft verlassen, wenn er „bereit ist, das Zweite Vatikanische Konzil und Legitimität der novus ordo Missae anzuerkennen, auch wenn er weiter am usus antiquior festhält“ - ALLE TEXTE! Von Petra Lorleberg


Vatikan (kath.net/pl) Ein Priester, der die Piusbruderschaft verlassen möchte, „muss das Zweite Vatikanische Konzil und die Legitimität der novus ordo Missae anzuerkennen, auch wenn er weiterhin am usus antiquior festhält“. Er muss also seine eigene liturgische Praxis nicht ändern, sondern kann weiterhin die Liturgie in der außerordentlichen Form feiern. So sieht es das am 2. Juli veröffentliche Schreiben des Dikasteriums für die Glaubenslehre vor. Das Schreiben erläutert detailliert die Schritte eines Priester, der zurückkehren möchte in die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche, dazu gehört auch, dass er einen Ordinarius (Diözesanbischof, Oberer eines päpstlichen Ordensinstituts, einer päpstlichen Gesellschaft apostolischen Lebens usw.) finden muss, damit er in diese Gemeinschaft inkardiniert werden kann – zunächst auf Probe. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es für den Vatikan keinerlei Priester der Piusbruderschaft gibt, die sich die am 2. Juli 2026 festgestellte Exkommunikation nicht zugezogen haben. 

Für Laien ist das Verfahren einfacher und der Vatikan unterscheidet obendrein zwischen Laien, die sich wegen ihres ausdrücklichen Bekenntnisses zur Piusbruderschaft die Exkommunikation zugezogen haben, und jenen, die sie sich nicht zugezogen haben. Zur zweiten Gruppe gehören jene Laien, „die die Priesterbruderschaft St. Pius X. ausschließlich aus liturgischen oder geistlichen Gründen aufgesucht haben“ oder „die trotz Kenntnis der Spannungen mit dem Heiligen Stuhl weder das Lehramt noch die Autorität des Römischen Papstes ablehnen“.

kath.net dokumentiert diese Vatikandokumente in eigener Arbeitsübersetzung aus dem Italienischen und Lateinischen in voller Länge: 

VERFAHREN ZUR VERBINDUNG VON PRIESTERN, DIE AUS DER PRIESTERBRUDERSCHAFT DES HL. Pius X. AUSTRETEN

Das vom Dikasterium für die Glaubenslehre angewandte Verfahren, gültig ab dem 1. Juli 2026, sieht vor, dass ein Priester, der die Priesterbruderschaft des Hl. Pius X. verlassen möchte und bereit ist, das Zweite Vatikanische Konzil und die Legitimität der novus ordo Missae anzuerkennen, auch wenn er weiterhin am usus antiquior festhält, Folgendes tun muss:

1) Einen Ordinarius (Diözesanbischof, Oberer eines päpstlichen Ordensinstituts, einer päpstlichen Gesellschaft apostolischen Lebens usw.) finden, der bereit ist, ihn zur Probe aufzunehmen.

2) Er soll einen handschriftlichen Brief an den Heiligen Vater verfassen, sich vorstellen und um Erlass der Zensur bitten, die ihm entweder aufgrund seiner Priesterweihe durch einen exkommunizierten oder irregulären Bischof oder – nach gültiger und rechtmäßiger Weihe – aufgrund seines späteren Beitritts zur Priesterbruderschaft St. Pius X. auferlegt wurde.


3) Er soll die Bescheinigung über seine Priesterweihe beifügen.

4) Er soll das Glaubensbekenntnis (Professio fidei) und die Aufnahmeformel (Formula adhaesionis) beifügen, datiert und unterschrieben (vgl. Anlagen A-B).

5) Er soll die drei vorgenannten Dokumente vom Bischof an das Dikasterium für Glaubenslehre senden lassen. Dieser soll im Begleitschreiben seine Bereitschaft erklären, den Priester versuchsweise in seine Diözese oder sein Institut aufzunehmen.

Nach Eingang der drei Dokumente des Ordinarius erstellt das Dikasterium das Reskript zur Aufhebung der Zensuren, welches vom Präfekten und dem Sekretär der Glaubenssektion unterzeichnet wird. Das Dikasterium sendet das Reskript zusammen mit einem Schreiben, das die Aufnahme des antragstellenden Priesters für eine Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren genehmigt, an den Ordinarius. Nach Ablauf dieser Probezeit kann die Inkardination erfolgen.

Es wurde kürzlich beschlossen, dass der Ordinarius, sollte die Probezeit erfolglos bleiben, das Reskript zusammen mit einem Bericht, der die Gründe für das Scheitern der Inkardination darlegt, an das Dikasterium für Glaubenslehre zurücksendet.

VERFAHREN ZUR WIEDERAUFNAHME JEGLICHER LAIEN, DIE AUS DER PRIESTERBRÜDERSCHAFT ST. PIUS X. KOMMEN

Dieses Verfahren betrifft die Frage der Zurechenbarkeit – oder des Grades der subjektiven Verantwortung – von Laiengläubigen, die sich der Priesterbruderschaft St. Pius X. förmlich angeschlossen haben oder deren Veranstaltungen besuchen und die in die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche eintreten wollen.

Die Verhängung einer Kirchenstrafe gegen Laien, die der Priesterbruderschaft St. Pius X. angehören, darf nicht automatisch vorausgesetzt werden; vielmehr muss dies von Fall zu Fall geprüft werden.

Da Zurechenbarkeit volles Bewusstsein und bewusste Zustimmung voraussetzt, können zu den Fällen nachgewiesener Zurechenbarkeit gehören:

1. Laien, die dem Dritten Orden der Priesterbruderschaft St. Pius X. angehören;

2. Laien, die regelmäßig an den Feiern der Priesterbruderschaft St. Pius X. teilnehmen und sich zugleich förmlich zu deren lehrmäßigen Positionen bekennen.

Umgekehrt sind folgende Fälle nicht als zurechenbar anzusehen:

3. Laien, die die Priesterbruderschaft St. Pius X. ausschließlich aus liturgischen oder geistlichen Gründen aufgesucht haben;

4. Laien, die trotz Kenntnis der Spannungen mit dem Heiligen Stuhl weder das Lehramt noch die Autorität des Römischen Papstes ablehnen.

Jedes Verfahren für Laien, die der Priesterbruderschaft St. Pius X. angehören – gegen die eine Kirchenstrafe verhängt wurde und die in die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche eintreten wollen –, erfordert einen förmlichen Akt der vollen Zustimmung zur Lehre und des Gehorsams gegenüber der katholischen Hierarchie unter der Jurisdiktion des Ortsordinarius, der der Garant für die Einheit der Teilkirche ist.

Daher muss ein Laiengläubiger – wie unter Nr. 1–2 genannt –, der sich entschieden hat, die Priesterbruderschaft St. Pius X. zu verlassen:

Die Professio fidei (Glaubensbekenntnis) und die Formula adhaesionis (Formel der Zustimmung) – datiert und unterzeichnet – beim Ortsordinarius einreichen (vgl. Anlagen A–B).

Nach Eingang der Unterlagen wird der Ortsordinarius die Aufnahme des Laiengläubigen in der von ihm für am geeignetsten erachteten Weise und im entsprechenden Zeitrahmen vornehmen – beispielsweise unter Verwendung des – entsprechend angepassten – Ritus der Aufnahme in die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche für bereits gültig Getaufte.

Was die unter Nr. 3–4 genannten Laiengläubigen betrifft: Es genügt, wenn sie sich an einen Priester wenden, der in voller Gemeinschaft steht, nachdem sie den Entschluss gefasst haben, die Priesterbruderschaft St. Pius X. künftig nicht mehr aufzusuchen.

Anlage A
GLAUBENSBEKENNTNIS

Ich …
glaube und bekenne mit festem Glauben alles, was im Glaubensbekenntnis enthalten ist, nämlich:

Ich glaube an den einen Gott, den Vater, den Allmächtigen, der alles geschaffen hat, Himmel und Erde, die sichtbare und die unsichtbare Welt.

Und an den einen Herrn Jesus Christus, Gottes eingeborenen Sohn, aus dem Vater geboren vor aller Zeit: Gott von Gott, Licht vom Licht, wahrer Gott vom wahren Gott, gezeugt, nicht geschaffen, eines Wesens mit dem Vater; durch ihn ist alles geschaffen. Für uns Menschen und zu unserem Heil ist er vom Himmel gekommen, hat Fleisch angenommen durch den Heiligen Geist aus der Jungfrau Maria und ist Mensch geworden.

Er wurde für uns gekreuzigt unter Pontius Pilatus, hat gelitten und ist begraben worden, ist am dritten Tage auferstanden nach der Schrift und aufgefahren in den Himmel. Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in Herrlichkeit, zu richten die Lebenden und die Toten; seiner Herrschaft wird kein Ende sein.

Ich glaube (Wir glauben) an den Heiligen Geist, der Herr ist und lebendig macht, der aus dem Vater und dem Sohn hervorgeht, der mit dem Vater und dem Sohn angebetet und verherrlicht wird, der gesprochen hat durch die Propheten, und die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche. Wir bekennen die eine Taufe zur Vergebung der Sünden. Wir erwarten die Auferstehung der Toten und das Leben der kommenden Welt. Amen.

Ich glaube ferner mit festem Glauben alles, was im Wort Gottes enthalten ist, geschrieben oder überliefert und von der Kirche, sei es durch feierliches Urteil oder durch das ordentliche und allgemeine Lehramt, als göttlich geoffenbart und zu glauben verkündet wurde.

Ich nehme ferner alles, was von derselben Kirche in Bezug auf Glaubens- und Sittenlehren endgültig gelehrt wird, fest an und behalte es.

Darüber hinaus halte ich mich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes an die Lehren, die entweder der Papst oder das Bischofskollegium bei der Ausübung des authentischen Lehramtes verkünden, selbst wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden.

An Ort und Stelle …
Am …
[Unterschrift]

Anlage B:
BEITRITTSERKLÄRUNG

Ich …
verspreche Treue zur katholischen Kirche und zum Römischen Papst, dem obersten Hirten der Kirche, dem Stellvertreter Christi, dem Nachfolger des seligen Petrus in seinem Primat und als Oberhaupt des Bischofskollegiums, und ich verpflichte mich, keine öffentlichen Erklärungen abzugeben, die dieser Person oder dem Lehramt widersprechen (vgl. can. 1373 und 1365 CJC).

Ich bekenne mich zu der Lehre in Nr. 25 der Dogmatischen Konstitution Lumen Gentium des Zweiten Vatikanischen Konzils über das Lehramt der Kirche und die ihm geschuldete Treue. Hinsichtlich einiger Lehren des Zweiten Vatikanischen Konzils oder späterer Wiederherstellungen der Liturgie oder des Kirchenrechts, die manchen schwer mit früheren Erklärungen des Lehramtes vereinbar erscheinen, verpflichte ich mich, die Lehre im Einklang mit dem Lehramt auszulegen, damit sie nicht vom übrigen heiligen Erbe der kirchlichen Lehre getrennt wird.

Ich erkläre hiermit, dass ich die Gültigkeit des Messopfers und der Sakramente anerkenne, die ich in der Absicht feiere, das zu tun, was die Kirche tut, und gemäß den Riten, die in den typischen Ausgaben des Römischen Messbuchs sowie in den von Papst Paul VI. und Johannes Paul II. veröffentlichten Ritualen enthalten sind.

Abschließend verspreche ich, mich an die gemeinsame Disziplin der Kirche und ihre Gesetze, insbesondere an die des von Papst Johannes Paul II. verkündeten Codex Iuris Canonici, zu halten.

All dies habe ich eigenhändig unterzeichnet.
Am …
[Unterschrift] …

Der Link zum (verbindlichen) Originaltext des Dikasteriums für die Glaubenslehre


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