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| ![]() Papst Leo XIV. und die „Präfektin“vor 13 Stunden in Kommentar, 3 Lesermeinungen Papst Leo XIV. wird bald entscheiden müssen, was mit der „Präfektin“ des Religiosendikasteriums geschieht. Dann wird sich zeigen, ob das II. Vatikanische Konzil zu den Akten gelegt werden kann. Ein Gastkommentar von Martin Grichting. Rom (kath.net) Mit der Ernennung der „Präfektin“ des Dikasteriums für die Institute des geweihten Lebens und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens durch den verstorbenen Papst ist die Spaltung der „potestas sacra“ in Weihe- und Leitungsgewalt in die Kirche zurückgekehrt. Die Geltung des II. Vatikanischen Konzils ist in diesem wesentlichen und für die Sakramentalität der Kirche vitalen Punkt de facto aufgehoben worden. Wir sind dadurch in Zeiten zurückgeworfen worden, welche die Kirche überwunden hatte. Denn es ist in der Kirchengeschichte tatsächlich vorgekommen, dass die Weihe- und Jurisdiktionsgewalt nicht nur voneinander unterschieden, sondern getrennt wurden. „Bischöfe“, die nicht zum Bischof geweiht waren, standen wichtigen Diözesen vor. Sie waren nicht Hirten, sondern bloss Nutzniesser von Pfründen. Der pastorale Schaden, den nicht geweihte „Hirten“ anrichteten, war beträchtlich. Das II. Vatikanische Konzil hat diesen Missbräuchen in „Lumen Gentium“ mittels einer vertieften Theologie über das Bischofsamt sowie mit Nr. 21 im Besonderen den Boden entzogen. Denn dort wird die Untrennbarkeit von Weihe- und Jurisdiktionsgewalt explizit gelehrt: „Die Bischofsweihe überträgt mit dem Amt der Heiligung auch die Ämter der Lehre und der Leitung, die jedoch ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums ausgeübt werden können». Papst Paul VI. hat dies in der „Nota explicativa praevia“, die er zum integrierenden Bestandteil von «Lumen Gentium“ erklärte, noch verdeutlicht: „In der Weihe wird die seinsmäßige Teilnahme an den heiligen Ämtern verliehen, wie unbestreitbar aus der Überlieferung, auch der liturgischen, feststeht“ (Nr. 2). Man ersieht auch daraus: Wo aufgrund fehlender Weihe keine seinsmässige Grundlage besteht, können keine mit „potestas sacra“ verbundenen Ämter vermittelt werden. Als der „Codex Iuris Canonici“ erarbeitet wurde, gab es gleichwohl Kräfte, die versuchten, im Kirchenrecht eine Basis zu schaffen, um Laien „potestas sacra“ zuzuhalten. Im ersten Entwurf von 1977 hiess es zwar zuerst in Übereinstimmung mit „Lumen Gentium“ und der „Nota explicativa praevia“: „Für die Übernahme von Leitungsgewalt sind in der Kirche nach Massgabe der Rechtsvorschriften diejenigen befähigt, die das Weihesakrament empfangen haben“. Dann fuhr man jedoch fort: „In der Ausübung dieser Gewalt, soweit sie sich nicht auf die heilige Weihe stützt, können diejenigen, die das Weihesakrament nicht empfangen haben, nur jenen Anteil haben, die ihnen für einzelne Fälle die höchste kirchliche Autorität zubilligt“. Dieser Bruch mit dem Konzil wurde in einer mehrjährigen Beratung repariert. Einbezogen wurden in den Jahren bis 1983 der weltweite Episkopat, die Kurie und zahlreiche Experten. Schliesslich wurde daraus can. 129, der heute lautet: „§ 1. Zur Übernahme von Leitungsgewalt, die es aufgrund göttlicher Einsetzung in der Kirche gibt und die auch Jurisdiktionsgewalt genannt wird, sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften diejenigen befähigt, die die heilige Weihe empfangen haben. § 2. Bei der Ausübung dieser Gewalt können Laien nach Maßgabe des Rechtes mitwirken“. Laien können somit zwar an der Erarbeitung von Entscheidungen, die Leitungsvollmacht erfordern, mitwirken. Aber sie können solche Entscheidungen nicht persönlich tätigen. Welche die Folgen der Spaltung der „potestas sacra“ sind, hat Joseph Ratzinger im Jahr 1970 in seinem mit Hans Maier gemeinsam publizierten Buch „Demokratie in der Kirche. Möglichkeiten und Grenzen“ aufgezeigt. Unzweideutig sprach er von der „sachlich schlechterdings unzulässigen Trennung von Weihe- und Hirtengewalt“. Denn durch eine Trennung von Weihe- und Hirtengewalt werde das Sakrament „ins Magische“, die kirchliche Jurisdiktion „ins Profane“ abgedrängt: „Das Sakrament wird nur mehr rituell und nicht als Auftrag zur Leitung der Kirche durch Wort und Liturgie gefasst; das Leiten umgekehrt wird als ein rein politisch-administratives Geschäft gesehen ‒ weil man offenbar die Kirche selbst nur für ein politisches Instrument hält. In Wahrheit ist das Vorsteheramt in der Kirche ein unteilbarer Dienst“ (zitiert nach der Topos-Ausgabe Limburg-Kevelaer 2000, S. 31f). Wenn ein Laien-Präfekt, der über „potestas sacra“ verfügt, im Ordensdikasterium möglich war, dann ist er in jedem Dikasterium möglich. So steht es auch in der Kurienkonstitution „Praedicate Evangelium“ des verstorbenen Papstes (II.5). So lange in einem solchen Dikasterium keine „potestas sacra“ ausgeübt wird, wie etwa betreffend die Medien, ist das kein Problem. Dies gilt auch für den Vatikanstaat, wo eine Frau an der Spitze gestellt wurde. Denn es handelt sich dabei um ein zufälliges staatliches Gebilde, das nicht zur sakramental-hierarchischen Ordnung der Kirche gehört. Gemäss der „Logik“ von „Praedicate Evangelium“ kann jedoch ein Laie auch zum Präfekten des Bischofsdikasteriums ernannt werden. Denn dessen Präfekt ernennt zwar nicht die Diözesanbischöfe, aber bisher jedenfalls Apostolische Administratoren im Bischofsrang. Wenn es möglich ist, dass ein Laie einen Bischof einer Diözese zuordnet, ist der sakramentale Charakter der Kirche nur noch eine Farce. Wenn Laien auf der Ebene der römischen Kurie „potestas sacra“ ausüben, ist nicht zu erkennen, weshalb das nicht auch auf der Ebene der Diözese geschehen kann. Das bedeutet: Ein Laie kann Generalvikar sein und damit Dienstvorgesetzter der Priester eines Bistums. Mit „Laien-Delegierten“ des Bischofs, die dem Generalvikar gleichkommen, wird ja bereits in einigen Diözesen experimentiert. Auch können Laien dann Pfarreien leiten und einen Vikar beschäftigen, der ihnen einmal im Monat den Tabernakel auffüllt. Das alles wäre nicht mehr die Kirche Jesu Christi, die er auf das Fundament der Apostel gebaut hat. Diesbezüglich zu argumentieren, die Ausübung der „potestas sacra“ durch Laien habe der verstorbene Papst mittels der Konstitution „Praedicate Evangelium“ auf die römische Kurie beschränkt und gelte nicht für die übrige Kirche, ist nicht glaubwürdig. Denn die Natur der „potestas sacra“ ist überall die gleiche. Und die Beschränkung auf die Kurie würde bedeuten zu sagen, dass der oberste Souverän für seine Bedürfnisse ein Sondergesetz erlassen hat, das für die Untergebenen nicht gilt. Wenn man schon danach dürstet, als Kirche für modern gehalten zu werden: Wie könnte man sich dann gleichzeitig als absolutistischer Fürst gebärden, der über den Gesetzen steht? Wie soll man Bischöfen, Priestern und Laien erklären, dass sie sich an das allgemeine Recht halten sollen, wenn sich der oberste Chef in einer zentralen Frage selbst nicht daran halten will? Despotische Regimes können mit Gewalt erreichen, dass sich die Bevölkerung an die Gesetze hält, während sie die Führung nicht gelten. Aber die Kirche ist kein Staat, sondern eine Freiwilligengemeinschaft. Der Papst kann deshalb nur alle einladen und sie darum bitten, sich an die Lehre und Ordnung der Kirche zu halten. Er ist deshalb der erste, der ein Interesse haben muss, sich selbst an beides zu halten. Sonst laufen ihm die Menschen davon. In den Jahrzehnten nach dem Konzil wurde das Kirchenrecht missachtet und verächtlich gemacht, als Gegensatz zur Pastoral und zur Liebe. Mit dem Missbrauchsskandalen hat das kanonische Recht eine erste Renaissance erlebt. Denn man ist seither begierig nach Strafrecht und Gerichtshöfen. Was für eine Heuchelei. Aber das ist noch harmlos. Denn durch den verstorbenen Papst wurden nun das Kirchenrecht und die päpstliche Jurisdiktion dazu missbraucht, das sakramentale Wesen der Kirche für zweitrangig zu erklären. Wer hätte einen solchen Triumph des positivistischen Juridismus, der von der Seite des „Progressismus“ herkommt, in den Jahrzehnten nach dem Konzil für möglich gehalten? Welche Ironie. Die Folgen dieser reaktionären, hinter das Vatikanum II zurückgehenden Kirchenpolitik sind heute noch nicht alle abzusehen. Klar ist aber jetzt schon, dass der Priester und der Bischof ins Magische abgedrängt werden, wie es Joseph Ratzinger formuliert hat. Und es stellt sich die Frage: Wer will sich in Zukunft noch hergeben dafür, unter der Leitung eines Funktionärs als Magier aufzutreten? Die Kirche selbst wird profaniert und erscheint nicht mehr als der Leib Christi, sondern als Weltkonzern des vatikanischen Staatspräsidenten, der mit seinen Präfektinnen und Präfekten per Dekret regiert. Wie man angesichts einer entsakramentalisierten Kirche als Christ in Zukunft daran festhalten kann, es gehe hier um die göttliche Offenbarung, die Gnade, das ewige Heil, ja um Gott selbst, wird immer weniger offensichtlich sein. Papst Leo XIV. wird deshalb nicht darum herumkommen, Entscheidungen zu treffen: 1. Falls die „Präfektin“ des Ordensdikasteriums versucht hat, mittels der „potestas sacra“ Akte der Leitungsgewalt zu setzen, müssen diese von einem neuen Präfekten, der das Weihesakrament empfangen hat, entweder nochmals gültig gesetzt oder für nichtig erklärt werden. 2. Die Kurienkonstitution „Praedicate Evangelium“ muss abgeändert werden, so dass sie wieder dem II. Vatikanischen Konzil und dem allgemeinen Kirchenrecht, das darauf fusst, entspricht. Kommt es hingegen zu einer neuen „Präfektin“ eines Dikasteriums, die angeblich „potestas sacra“ ausübt, kann man das II. Vatikanische Konzil zu den Akten legen und die Kirche wird ins Chaos gestürzt, nicht nur in Rom, sondern potentiell in jeder Diözese und Pfarrei. Manche würden die Archivierung des II. Vatikanischen Konzils allerdings wohl auch positiv sehen. Denn die Liturgiekonstitution „Sacrosanctum Concilium“ wäre ja dann auch nur noch ein Stück Papier.
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