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Abtreibung - Erzbischof übt Kritik an geplanter Verfassungsreform anhand internationaler Agenda

30. September 2021 in Prolife, 2 Lesermeinungen
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Escobar Alas: „Projekt, das uns bekannten Mustern einer internationalen Agenda folgt… um uns Legalisierung von Abtreibung aufzuzwingen, die sie nicht beim Namen nennt, sondern als reproduktive Gesundheit oder Schwangerschaftsunterbrechung bezeichnet“


San Salvador (kath.net/Päpstliche Missionswerke Fides) „Es ist traurig, dass man versucht, der Versammlung ein Projekt vorzulegen, das den uns bekannten Mustern einer internationalen Agenda folgt, die von der UNO und anderen internationalen Organisationen gefördert wird, um uns die Legalisierung von Abtreibung aufzuwingen, die sie nicht einmal beim Namen nennt, sondern als 'reproduktive Gesundheit' oder 'Unterbrechung des Schwangerschaftsprozesses' bezeichnet.“ Mit diesen Worten kritisierte der Erzbischof von San Salvador, José Luis Escobar Alas (Archivfoto), am vergangenen Sonntag, 26. September, Kritik an den Vorschlägen zur Reform der Verfassung im Hinblick auf Abtreibung und Euthanasie.


Die Kirche sei zuversichtlich, so Erzbischof Escobar Alas weiter, dass Präsident Bukele sein Wort halten werde. Bukele hatte am 17. September zugesagt, keine Reformen zu akzeptieren, die Abtreibung und Euthanasie unterstützen. „Damit keine Zweifel aufkommen, habe ich beschlossen, keine Reform eines Artikels vorzuschlagen, der das Recht auf Leben (ab der Empfängnis), die Ehe (unter Beibehaltung der ursprünglichen Form, ein Mann und eine Frau) oder die Euthanasie betrifft“, hatte Nayib Bukele, über seine sozialen Netzwerke mitgeteilt.

Der Erzbischof hofft, dass diese Zusage und diese Entscheidung des Präsidenten in die Tat umgesetzt werden, andernfalls wäre es „ein großer Misserfolg“.

Verfassungsreformen können in El Salvador gemäß Artikel 248 der Verfassung vorgenommen werden, der besagt, dass solche Reformen von der gesetzgebenden Versammlung mit 43 Stimmen (die Hälfte plus eine der Abgeordneten) gebilligt werden müssen. Damit eine solche Reform umgesetzt werden kann, muss sie von der nächsten gesetzgebenden Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten, d.h. mit 56 Stimmen, ratifiziert werden, wobei die Reform von mindestens 10 Abgeordneten vorgeschlagen werden muss.

 


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