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Bestimmungen des Motu Proprio sind strikt einzuhalten

6. August 2007 in Deutschland, keine Lesermeinung
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Der Bischof von Augsburg erlässt Ausführungsbestimmungen zum Apostolischen Schreiben Motu Proprio SUMMORUM PONTIFICUM - Das Schreiben im Wortlaut


Augsburg (www.kath.net)
Der Bischof von Augsburg hat vor wenigen Tagen Ausführungsbestimmungen zum Apostolischen Schreiben „Motu Proprio SUMMORUM PONTIFICUM erlassen. KATH.NET dokumentiert die Ausführungen im Wortlaut:

Gemäß dem Motu Proprio Papst Benedikt XVI. SUMMORUM PONTIFICUM ist es ab 14.09.2007 erlaubt, das Messopfer nach dem vom sel. Papst Johannes XXIII. promulgierten Editio typica des Römischen Messbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche unter den dort aufgeführten Bedingungen zu feiern. Eingedenk der Mahnung des Heiligen Vaters, dass es Aufgabe des Bischofs bleibt, darüber zu wachen, dass alles friedlich und sachlich geschieht, erlasse ich hiermit folgende Ausführungsbestimmungen nach c. 31 CIC:

1. Die im oben genannten Motu Proprio enthaltenen Bestimmungen treten für die Diözese Augsburg zum 14.09. 2007 in Kraft und sind strikt einzuhalten.

2. Die forma ordinaria der Feier der Eucharistie ist und bleibt das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale. Die Feier nach der Fassung des Missale Romanum, die unter der Autorität von Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlicht wurde, ist dagegen eine forma extraordinaria (MP Art.1). Jede eigenmächtige Veränderung der dort vorgegebenen Texte und Riten oder deren Vermischung ist zu unterlassen.

3. Da alle Gläubigen gemäß c. 214 CIC das Recht haben, den Gottesdienst gemäß den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten der Kirche genehmigten Ritus zu feiern und der eigenen Form des geistlichen Lebens zu folgen, kann weder ein Priester dazu gezwungen werden, die Messe in der forma extraordinaria zu feiern, noch darf den Gläubigen, die dies wünschen, die Messe in dieser Form vorenthalten werden. Daher ist in jeder Pfarrei zumindest der Pfarrgottesdienst für alle Gläubigen an Sonn- und Feiertagen in der forma ordinaria zu halten, wenn dort eine Eucharistiefeier stattfindet (vgl. c. 528 § 2. i.V. m. c. 530, 7° CIC). Auch an Werktagen ist dafür zu sorgen, dass die Gläubigen ausreichend die Möglichkeit erhalten, die Messe in der ordentlichen Form mitzufeiern.

4. Die gemäß Art. 5 § 1 des Motu Proprio bezeichnete, in einer Pfarrei dauerhaft existierende Gruppe, die den zuständigen Pfarrer bitten kann, dass für sie die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen römischen Messbuch gefeiert wird, muss zumindest fünfundzwanzig Personen umfassen und in der betreffenden Pfarrei tatsächlich ihren Wohnsitz oder zumindest dauerhaften Aufenthaltsort haben.

5. Die Bitte der Gläubigen nach der Feier der Messe in der forma extraordinaria darf der Pfarrer nur entsprechen, wenn gewährleistet ist, dass die Bittenden die Verbindlichkeit des II. Vatikanums und seiner Beschlüsse anerkennen und treu zum Papst und zu den Bischöfen stehen.

6. Zur vollen Communio gehört, dass die Gläubigen die Feier nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Es ist daher darauf zu achten, dass Gläubige, die um die Messfeier in forma extraordinaria bitten, auch den Zugang finden zum spirituellen Reichtum und der theologischen Tiefe der Messfeier in forma ordinaria, damit „dass Missale Pauls VI. die Gemeinden eint und von ihnen geliebt wird“ (Brief Benedikt XVI. an die Bischöfe vom 07.07.2007). Eine religiöse Praxis, die sich ausschließlich auf die Messfeier in forma extraordinaria beschränkt, darf es daher nicht geben.

7. Es wird dringend empfohlen, dass, wie in Motu Proprio Art 6. Angeführt, auch bei der Messfeier in forma extraordinaria die Lesungen in der Volkssprache und nach der neuen Leseordnung vorgetragen werden.

8. Nach Möglichkeit soll den Gläubigen, die in der eigenen Pfarrei keine entsprechend große Gruppe bilden, vom Bischof eine geeignete Kirche zur Messfeier in forma extraordinaria zur Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Regelung nach regionalen Gesichtspunkten ist in Vorbereitung.

9. Damit ein Priester die Heilige Messe in der forma extraordinaria feiern darf, bedarf es gemäß Moto Proprio Art. 5 § 4 einer besonderen Eignung, da der Gebrauch des alten Missale ein gewisses Maß an liturgischer Bildung und einen Zugang zur lateinischen Sprache voraussetzt, wie sie heute nicht mehr häufig anzutreffen sind (vgl. Benedikt XVI. an die Bischöfe vom 07.07. 2007). Daher bedürfen Priester, die nicht bereits in dieser Form ausgebildet wurden vor der öffentlichen Zelebration einer speziellen Qualifizierung. Eine entsprechende Fortbildung durch das Institut für Aus- und Fortbildung und Begleitung ist vorgesehen.

10. Damit der Bischof dem Wunsch des Papstes nach Berichterstattung der Erfahrungen mit der Regelung des Motu Proprio nachkommen kann, hat der Pfarrer dem Generalvikar zu berichten, wenn in einer Pfarrei den Bitten einer Gruppe von Gläubigen um die Messfeier in forma extraordinaria nachgekommen wird. Dabei ist die Anzahl der Beantragenden, die Zahl der Gottesdienstbesucher und der Name des Zelebranten zu nennen.

Augsburg, 24.07.2007
Walter Mixa
Bischof von Augsburg

Summorum Pontificum

Das Schreiben des Papstes an die Bischöfe im Wortlaut

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