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Österreichische Bischöfe restriktiver als von Regierung gefordert!

18. Mai 2020 in Österreich, 9 Lesermeinungen
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Österreichische Regierung nimmt Kirchen in neuer COVID19-Lockerungsverordnung ausdrücklich von verschiedenen Maßnahmen aus, trotdem halten Kirchen an umstrittener Maskenpflicht und 10m2-Regelung fest


Wien (kath.net/rn)

In Österreich sind seit vergangenen Freitag unter Auflagen (Mindesfläche von 10 m2 pro Person, Maskenpflicht) wieder öffentliche Gottesdienste zugelassen. Was bei Katholiken für heiße Diskussionen in dem Zusammenhang sorgt, ist die vergangenen Freitag erlassene COVID19-Lockerungsverordnung der österreichischen Bundesregierung, aus denen klar hervorgeht, dass die Kirchen gar nicht verpflichtet wären, dass 10 m² Fläche pro Person zur Verfügung stehen müssen oder dass man in Kirchen eine Mund-Nasen-Schutz tragen müsste.


 

Denn im  § 10 Abs. der Vordnung, wo diese 10 m2 Flächen-Anordnung für  Veranstaltungen geregelt wird, heißt es explizit, dass dies nicht bei Veranstaltungen zur Religionsausübung gelte. In § 11 Abs der Verordung heißt es dann wörtlich: "Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands gelten nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert."

 

De facto heißt dies, dass diese Anordungen aufgrund eines mündlichen aber rechtlich nicht bindenden Vereinbarung zwischen Staat und den Kirchen getroffen wurde, die Kirchen aber dies jederzeit aufheben könnten und hier deutlich restriktiver agieren als die österreichische Regierung bei ähnlichen Fällen. In Gasthäusern, wo Menschen deutlich enger als in den Kirchen beieinander sitzen, gibt es diese Maskenpflicht-Regelungen für Besucher nicht. Politische Insider aus der ÖVP erklärten gegenüber kath.net diesen Widerspruch auch damit, dass die Kirchen hier sich schlicht über den Tisch ziehen ließen und hier sehr leicht Maßnahmen verbal zugestimmthatten, die es bei ähnlichen Fällen eben nicht gibt.

 

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162


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Lesermeinungen

 Brandsma 21. Mai 2020 
 

Rechtsauslegung

Der Passus "wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert" kann doch nur bedeuten: Es gibt eine Ausnahme für religiöse Handlungen wie die Spendung der Heiligen Kommunion oder das Übergießen des Täuflings mit Weihwasser. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Bischofskonferenz "päpstlicher als der Papst" ist. Und immerhin war in Österreich nie von der Kommunionspendung unter Zuhilfenahme einer Zange die Rede.Ich vertraue den vier (Erz-)Bischöfen, die sich um den Dialog mit den Regierungsstellen in dieser Krisensituation kümmern.


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 Ransom 19. Mai 2020 
 

Von Heiligen Geist inspiriert

Aller Evidenz zu Folge sind Maßnahmen wie Abstand, Masken, kleine Gruppen, Verzicht auf Gesang,... zwar unangenehm, aber wirksam.
Vielleicht ist die Entscheidung der Bischöfe, sinnvolle Maßnahmen zu setzen, auch wenn unbequem und nicht gesetzlich gefordert vom Heilhen Geist inspiriert?
Hier gibts eine verständliche Zusammenstellung der aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse : https://link.medium.com/MCMXMiP3w6

link.medium.com/MCMXMiP3w6


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 priska 18. Mai 2020 
 

Das ist alles nur noch ein Kasperl Theater, es braucht keine Masken mehr.. So wenig Gottvertrauen was manche Menschen haben ,ist einfach beschämend!


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 Lilia 18. Mai 2020 
 

Man fasst es nicht!

Warum nur sind sämtliche Hirten päpstlicher als der Staat?!


8
 
 Katholikheute 18. Mai 2020 
 

Unter der Maske

wird es heiss, feucht und stickig. Die Andacht leidet oder fällt ganz aus. Alles, was über die reine Litugie hinausgeht (schöne Lieder genauso wie z.B. salbungsvolles Blabla) erlebe ich während der Messe unter der Maske als Verhöhnung meiner Person.
Wenn schon Maskenpflicht, dann muss die Liturgie in voller Länge zeitlich möglichst schnell gefiert werden. Predigt könnte z.B. in ausgedruckter Form zum Mitnehmen angeboten werden.


0
 
 Robensl 18. Mai 2020 
 

Tatsächlich - auch Taufe und Eheschließung

§10: "(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für
1a.Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Begräbnissen,"
Sogar Taufen und Eheschließungen mit mehr als 10 Personen widersprechen nicht der Regierungsverordnung!
Auf Leute, weiterverbreiten, vor allem auch an die Priester an der Basis! (Dabei dennoch auch Danke an alle Priester, die angesichts der Eingriffe unserer Bischöfe nun zusätzliche Messen anbieten, damit alle kommen können).
"Habt keine Angst!" JPII


5
 
 refohtier 18. Mai 2020 
 

Vermutlicher Lesefehler

Es geht nicht um den Satz in § 11 Abs. 2a sondern um den § 10, der in den Abs. 1 - 4 alle Regeln auflistet und dann in Abs. 5 - und der ist der Entscheidende - einleitet: Die Abs. 1-4 GELTEN NICHT bei Veranstaltungen zur Religionsausübung.

www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162&fbclid=IwAR3144cMejclONeL9JoLX97P9C_G5MbV9D8I1T5iOxarGhfYXZkCCIFwSt


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 Karlmaria 18. Mai 2020 

Die Heilige Messe ist ja auch mit Maske schlecht durchführbar

Das ist ähnlich wie in der Schule. Es muss einen Blickkontakt geben wo man auch das ganze Gesicht sehen kann nicht nur die Augen sonst ist der Unterricht wo es irgendwie auch auf die Beziehung Lehrer Schüler ankommt nicht so gut durchführbar. Dann können wir gleich eine Schallplatte abspielen. So ähnlich ist das auch in der Heiligen Messe. Da haben wir ja jetzt erlebt dass es zur Not auch am Fernseher geht. Aber die Heilige Messe hat ja auch etwas mit Gemeinschaft der Heiligen zu tun. In meiner Diözese ist es Pflicht dass sich die Besucher der Heiligen Messe registrieren lassen. Dadurch können eventuelle Infektionen zurückverfolgt werden. Ich nehme einmal an wenn die Besucher registriert werden dann gibt es mehr Verhandlungsspielraum bei den Masken und dem Kommunionempfang. Normalerweise kennt man sich in seiner Heimatgemeinde ja sowieso. Auch gestern am Sonntag sind weniger Leute gekommen als die ca.10% die besetzt werden dürfen. Auf dieser Basis kann man bestimmt viel aushandeln!


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 landpfarrer 18. Mai 2020 
 

Missverständnis ?

Mir scheint der in Diskussion stehende Satz nicht ganz einfach zu interpretieren sein. Ist damit wirklich eine allgemeine Ausnahme für Gottesdienste impliziert ?
Es heisst doch im Text , dass Maskenpflicht und Abstandsregelung dann nicht verbindlich seien, wenn "dies die Vornahme religiöser Handlungen ...erfordert."
Also es muss ein "Erfordernis" vorhanden sein, damit Maskenpflicht und Abstandsregelung nicht eingehalten werden müssen. Warum aber bei einem Gottesdienst allgemein ein Erfordernis bestehen sollte auf Maskenpflicht und Abstand zu verzichten entzieht sich meiner Kenntnis. Man könnte höchstens argumentieren, ein Gottesdienst oder eine Messe sei prinzipiell mit Masken und/oder Abstand nicht durchführbar. Ob das aber zutrifft ? Bei einzelnen "religiösen Handlungen" dagegen ist dies nachvollziehbar ja notwendig wenn man z.B. an Kommunionspendung oder Taufe denkt. Da wäre dann situationsbedingt und zeitweilig die Masken- und/oder Abstandspflicht ausgesetzt .


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