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| ![]() EuGH-Urteil: Deutscher Kirchenaustritt kein automatischer Kündigungsgrund17. März 2026 in Deutschland, 19 Lesermeinungen In einem aktuellen Urteil entschieden die Richter, dass ein Kirchenaustritt allein nicht mehr ausreicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen Luxemburg (kath.net) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen massiv gestärkt. In einem aktuellen Urteil entschieden die Richter, dass ein Kirchenaustritt allein nicht mehr ausreicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen – insbesondere dann nicht, wenn die Konfessionszugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit keine wesentliche Voraussetzung ist. Anlass für das Verfahren war die Klage einer Sozialpädagogin aus Wiesbaden. Die Frau war bei einem kirchlichen Verein für Schwangerschaftsberatung (Caritas) angestellt. Als sie aus der katholischen Kirche austrat, wurde ihr gekündigt. Die Klägerin gab an, der Austritt sei aus finanziellen Gründen erfolgt (wegen des sogenannten „besonderen Kirchgelds“), ihre christliche Überzeugung habe sich jedoch nicht geändert. Der EuGH folgte der Argumentation der Vorinstanzen und betonte mit der Berufung auf "Gleichbehandlung": Da im selben Team auch evangelische Mitarbeiter ohne Probleme beschäftigt wurden, könne die katholische Mitgliedschaft keine „wesentliche und berechtigte berufliche Anforderung“ für diese Stelle sein. Außerdem wird auch das Argument des " Diskriminierungsverbot" bemüht: "Eine Kündigung, die allein auf dem formalen Akt des Austritts fußt, stellt laut EuGH eine unzulässige Diskriminierung dar, wenn die Religionszugehörigkeit für die Ausübung der Arbeit nicht zwingend erforderlich ist. Die Kirche hatte argumentiert, der Austritt sei ein „bewusster Akt der Distanzierung“, der die Loyalität zum Dienstherrn verletze. Dieser Sichtweise erteilte der EuGH nun eine Absage. Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! ![]() LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | ![]() Mehr zu | ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Top-15meist-gelesen
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