
17. März 2026 in Deutschland
In einem aktuellen Urteil entschieden die Richter, dass ein Kirchenaustritt allein nicht mehr ausreicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen
Luxemburg (kath.net) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen massiv gestärkt. In einem aktuellen Urteil entschieden die Richter, dass ein Kirchenaustritt allein nicht mehr ausreicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen – insbesondere dann nicht, wenn die Konfessionszugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit keine wesentliche Voraussetzung ist.
Anlass für das Verfahren war die Klage einer Sozialpädagogin aus Wiesbaden. Die Frau war bei einem kirchlichen Verein für Schwangerschaftsberatung (Caritas) angestellt. Als sie aus der katholischen Kirche austrat, wurde ihr gekündigt. Die Klägerin gab an, der Austritt sei aus finanziellen Gründen erfolgt (wegen des sogenannten „besonderen Kirchgelds“), ihre christliche Überzeugung habe sich jedoch nicht geändert.
Der EuGH folgte der Argumentation der Vorinstanzen und betonte mit der Berufung auf "Gleichbehandlung": Da im selben Team auch evangelische Mitarbeiter ohne Probleme beschäftigt wurden, könne die katholische Mitgliedschaft keine „wesentliche und berechtigte berufliche Anforderung“ für diese Stelle sein. Außerdem wird auch das Argument des " Diskriminierungsverbot" bemüht: "Eine Kündigung, die allein auf dem formalen Akt des Austritts fußt, stellt laut EuGH eine unzulässige Diskriminierung dar, wenn die Religionszugehörigkeit für die Ausübung der Arbeit nicht zwingend erforderlich ist.
Die Kirche hatte argumentiert, der Austritt sei ein „bewusster Akt der Distanzierung“, der die Loyalität zum Dienstherrn verletze. Dieser Sichtweise erteilte der EuGH nun eine Absage.
Das Urteil hat enorme Sprengkraft, da die Kirchen in Deutschland mit über 1,5 Millionen Beschäftigten zu den größten Arbeitgebern zählen.
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