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Papst nimmt altersbedingten Amtsverzicht von Bischof Zdarsa an

4. Juli 2019 in Deutschland, 6 Lesermeinungen
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Dies teilte der Vatikanische Pressesaal heute, am Hochfest des heiligen Ulrich, Patron des Bistums Augsburg, in Rom mit.


Rom/Augsburg (kath.net/pba)
Papst Franziskus hat den altersbedingten Amtsverzicht von Bischof Konrad Zdarsa (75) angenommen. Dies teilte der Vatikanische Pressesaal heute, am Hochfest des heiligen Ulrich, Patron des Bistums Augsburg, in Rom mit. Bischof Konrad war am 7. Juni 75 Jahre alt geworden. Entsprechend den Vorgaben des Kirchenrechts hatte er Papst Franziskus deshalb seinen Amtsverzicht angeboten. Mit der heute erfolgten Annahme des Amtsverzichts durch den Heiligen Vater ist der Augsburger Bischofsstuhl mit sofortiger Wirkung vakant. Erloschen ist damit zugleich die Amtsvollmacht des Generalvikars, des amtlichen Stellvertreters des Bischofs und seines Alter egos, welches Domkapitular Monsignore Harald Heinrich (52) innehatte. Ebenfalls erlischt die Amtsvollmacht von Prälat Dr. Bertram Meier als Bischofsvikar für Ökumene und Interreligiösen Dialog.


Das Bistum Augsburg blickt voll Dankbarkeit auf die vergangenen neun Jahre zurück, in denen Bischof Konrad Zdarsa beherzt und selbstlos die Herausforderungen angegangen ist, das Bistum zukunftsorientiert, transparent, glaubwürdig und anschlussfähig zu gestalten. Dabei war und ist er stets geprägt von dem Bewusstsein, miteinander auf dem Weg des Herrn unterwegs zu sein.

Mit dem Eintreten der Sedisvakanz geht nun zunächst die Leitung der Diözese an Weihbischof Dr. Dr. Anton Losinger (61) als dienstältesten Weihbischof über. Er hat innerhalb von acht Tagen das Domkapitel zur Wahl eines Diözesanadministrators einzuberufen. Der Diözesanadministrator wird die Diözese dann bis zur Amtseinführung eines neuen Bischofs leiten, darf dabei jedoch keine Grundsatzentscheidungen treffen, die im Bistum langfristige oder gravierende Änderungen bedeuten und damit den Nachfolger des Diözesanbischofs binden würden. Zur Unterstützung seiner Leitungstätigkeit kann der Diözesanadministrator einen Ständigen Vertreter berufen.


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