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Schutzuntaugliches 'Beratungsschutzkonzept'

31. Mai 2013 in Deutschland, 3 Lesermeinungen
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Juristenkritik an Gesetz und Praxis der Abtreibung. Von Bernward Büchner


Köln (kath.net/pm) Anlässlich des zwanzigsten Jahrestages der Verkündung des zweiten Abtreibungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 erklärt der Vorsitzende der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V. Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. Bernward Büchner:


Das von den Karlsruher Verfassungsrichtern damals nur als Versuch gebilligte „Beratungs-schutzkonzept“ hat sich längst als schutzuntauglich erwiesen. Für den nach dem Urteil von 1993 gebotenen Schutz jedes einzelnen Lebens war es von vornherein ungeeignet. Denn es überlässt es in den ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft der Letztentscheidung der Schwangeren, ihr Kind aus beliebigen Gründen töten zu lassen.

Dass diese Entscheidung eine Pflichtberatung voraussetzt, trifft nicht zu. Denn die schwangere Frau ist nach der gesetzlichen Fristenregelung lediglich verpflichtet, vor einem „Schwangerschaftsabbruch“ eine Beratungsstelle aufzusuchen. Eine Mitteilungs- und Gesprächsbereitschaft wird von ihr nicht verlangt. Auch wenn sie sich ausschweigt und eine Beratung deshalb nicht möglich ist, muss ihr der für die straffreie Tötung des ungeborenen Kindes erforderliche Beratungsschein ausgehändigt werden.


Eine Mindestanforderung an die staatliche Schutzpflicht ist nach dem Karlsruher Urteil von 1993 die Erhaltung und Stärkung des Rechtsbewusstseins. Nur wenn das Bewusstsein von dem Recht des Ungeborenen auf Leben wach erhalten werde, könne das Konzept einer Beratungsregelung „prinzipiell geeignet sein, das Leben des ungeborenen Kindes zu schützen.“ An dem vorausgesetzten Rechtsbewusstsein fehlt es jedoch vielfach, weil der „beratene“ Schwangerschaftsabbruch praktisch keine Unrechtsfolgen hat, vielmehr staatlich gefördert und in einem von den Ländern sicherzustellenden Netz von Einrichtungen angeboten wird. Inzwischen wird das Recht ungeborener Kinder auf Leben im öffentlichen Bewusstsein immer mehr durch ein ideologisch begründetes „Recht auf Abtreibung“ verdrängt.

Die erforderliche Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle setzt voraus, dass ihr Träger die Gewähr für eine verfassungs- und gesetzeskonforme Beratung bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es bei Trägern, die – wie z. B. Pro Familia – für ein „Recht auf Abtreibung“ eintreten. Deshalb müsste ihnen die staatliche Anerkennung längst entzogen werden, was jedoch bisher nie geschehen ist.

Die Hoffnung der Verfassungsrichter, die Mitwirkung der Ärzte könne zugleich Schutz für das Leben des ungeborenen Kindes bewirken, hat sich längst als Illusion erwiesen. Denn Schwangerschaftsabbbrüche werden inzwischen weitgehend von Ärzten durchgeführt, die sich hierauf spezialisiert haben und sich als Gehilfen zur Erfüllung von Tötungswünschen – oft weniger der Schwangeren als ihres Umfeldes – verstehen.

Trotz der offenkundigen und schwerwiegenden Mängel seines gesetzlichen „Schutzkon-zepts“, über welche die offizielle Abtreibungsstatistik nicht hinwegtäuschen kann, hat der Gesetzgeber bisher seine Pflicht zur Beobachtung der Auswirkungen der geltenden Regelung sowie zu deren Nachbesserung bzw. Korrektur ignoriert. An ihre Erfüllung ist deshalb mit Nachdruck zu erinnern.


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