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Künftig 19% Umsatzsteuer auf den Pfarrfestkaffee

7. Mai 2020 in Deutschland, 4 Lesermeinungen
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Deutschland: Kirchengemeinden sind beunruhigt, denn die Neubestimmungen ziehen einen hohen Aufwand in den Dokumentationspflichten nach sich.


Hannover-Bonn (kath.net) In Zukunft werden alle privatrechtlichen Umsätze von den Finanzämtern zusammengerechnet, wer dann die „Kleinunternehmergrenze“ in Höhe von 22.000 überschreitet, muss Umsatzsteuer zahlen, erläuterte der Teamleiter Umsatzsteuer für die Evangelische Kirche von Westfalen, Tobias Gäbel, gegenüber „evangelisch.de“. Kirchengemeinden seien beunruhigt, auch deshalb, weil diese Neuregelung beträchtliche Dokumentationspflichten und somit erhebliche Mehrarbeit nach sich zöge, zitiert „evangelisch.de“ die Steuerexpertin der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Eva Scheidemantel. Bisher waren Pfarrgemeinden nur umsatzsteuerpflichtig, wenn sie mit einem „Betrieb gewerblicher Art“ (dazu zählen bsp. Reisen, Basare oder Anzeigenverkäufe für den Gemeindebrief) jährliche Einnahmen von jeweils über 35.000 Euro hatten. Möglicherweise wird für diese Neuregelung noch eine Übergangszeit bis 2022 erreicht.


Nicht besteuerbar bleiben Kitabeiträge, Nutzungsgebühren für Gräber, aber auch Konfirmantenfahrten, Pfarrerausbildung, Opferkerzenverkauf und katholische Messstipendien. Für weitere Betätigungen werden Steuerbefreiungen eingeräumt, dies betrifft Vermietungen, Jugend- und Kirchenchorarbeit. Allerdings müssen auch diese Umsätze zunächst dokumentiert werden. Die Neuregelung wird zu einem hohen Aufwand für die Pfarrgemeinden führen.


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