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Wahrheit und Liebe: Maß und Grammatik der kirchlichen Rechtsprechung

vor 7 Stunden in Aktuelles, 2 Lesermeinungen
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Leo XIV.: Veritatem facientes in caritate - Der Auftrag der Rota Romana. Wahrheit der Gerechtigkeit und Liebe im Dienst der ‚salus animarum‘. Kirchliche Rechtspflege zwischen objektiver Wahrheit und caritas. Von Armin Schwibach


Rom (kath.net/as) Der Papst, der Kantonist ist: Am Vormittag des 26. Januar 2026 empfing Papst Leo XIV. zum ersten Mal anlässlich der Eröffnung des Gerichtsjahres die Prälaten der Rota Romana in Audienz. In besonderer Weise trat bei der Begegnung hervor, dass Leo XIV. nicht nur als oberster Richter der Kirche sprach, sondern auch als Kirchennrechtler, der eine Grundsatzrede zur kirchlichen Rechtspflege vorlegte. In dieser wurden Struktur, Maß und innere Ordnung des Rechts in einer umfassenden Perspektive entfaltet.

Zu Beginn der Ansprache brachte der Papst seine Wertschätzung für die richterliche Arbeit der Rota zum Ausdruck, die einen kostbaren Dienst an jener universalen richterlichen Gewalt darstelle, die dem Papst zukomme und an der die Prälaten Anteil hätten. Die tägliche richterliche Sendung stellte er unter das paulinische Wort „Veritatem facientes in caritate“ (Eph 4,15), das sich unmittelbar auf die Ausübung der kirchlichen Rechtsprechung anwenden lasse. Zugleich erstreckte sich der Dank auf alle kirchlichen Gerichte in der Welt. Aus eigener Erfahrung richterlicher Tätigkeit heraus könne er deren Auftrag besser verstehen und in seiner kirchlichen Bedeutung würdigen.

Im Mittelpunkt der Überlegungen des Papstes stand das grundlegende Thema des Verhältnisses der richterlichen Tätigkeit zur Wahrheit, die der Gerechtigkeit innewohne. Dieses Thema habe die Ansprachen an das Tribunal der Römischen Rota von Pius XII. bis Papst Franziskus geprägt. In diesem Zusammenhang legte Leo XIV. dar, dass zwischen der Wahrheit der Gerechtigkeit und der Tugend der Liebe ein enger, unauflöslicher Zusammenhang bestehe. Es handle sich weder um gegensätzliche Prinzipien noch um Werte, die pragmatisch gegeneinander abzuwägen seien, sondern um zwei untrennbar verbundene Dimensionen, die ihre tiefste Harmonie im Geheimnis Gottes selbst fänden, „der Liebe und Wahrheit ist“.

Diese innere Korrelation erfordere eine beständige und sorgfältige kritische Auslegung, da sich in der richterlichen Praxis nicht selten eine dialektische Spannung zwischen den Erfordernissen objektiver Wahrheit und den Anliegen der Liebe zeige. Der Papst machte darauf aufmerksam, dass eine übermäßige Identifikation mit den oft leidvollen Lebensumständen der Gläubigen zur Relativierung der Wahrheit führen könne. Eine missverstandene Barmherzigkeit, die scheinbar aus pastoraler Sorge entspringe, laufe Gefahr, „die notwendige Dimension der Wahrheitsfeststellung zu verdunkeln, die dem richterlichen Amt eigen ist“. Dies könne insbesondere im Bereich der Ehenichtigkeitsverfahren geschehen, wenn Entscheidungen pastoraler Prägung ohne hinreichend objektive Grundlage getroffen würden, betreffe jedoch ebenso jede andere Art von Verfahren, indem deren Strenge und Gerechtigkeit beeinträchtigt würden. Umgekehrt könne die Wahrheit auch in einer kühlen und distanzierten Weise geltend gemacht werden, die außer Acht lasse, was die Liebe zu den Personen verlange, und jene Rücksichten vermissen lasse, die aus Achtung und Barmherzigkeit erwüchsen und in allen Phasen eines Verfahrens präsent sein müssten.


Als klare Orientierung verwies Leo XIV. auf die Lehre des Apostels Paulus: „Wir aber wollen, von der Liebe geleitet, die Wahrheit bezeugen und in allem auf ihn hin wachsen. Er, Christus, ist das Haupt“ (Eph 4,15). „Veritatem facientes in caritate“ bedeute nicht lediglich, sich einer spekulativen Wahrheit anzupassen, sondern die Wahrheit zu „tun“, also eine Wahrheit zu verwirklichen, die das gesamte Handeln erhellen müsse. Dies habe „in der Liebe“ zu geschehen, die der eigentliche Antrieb wahrer Gerechtigkeit sei. In diesem Sinn seien die Richter berufen, „Mitarbeiter der Wahrheit“ (3 Joh 8) zu sein. In Erinnerung an Benedikt XVI., der diese Worte zu seinem bischöflichen Wahlspruch gewählt habe, zitierte der Papst aus der Enzyklika Caritas in veritate: „Daher ist es notwendig, die Liebe und die Wahrheit nicht nur in der vom heiligen Paulus angegebenen Richtung der ‚veritas in caritate‘ (Eph 4, 15) miteinander zu verbinden, sondern auch in der entgegengesetzten und komplementären von ‚caritas in veritate‘.“. Das richterliche Handeln müsse daher stets von einer wahren Liebe zum Nächsten getragen sein, die über alles dessen ewige Rettung in Christus und in der Kirche suche und die Zustimmung zur Wahrheit des Evangeliums einschließe. Hier eröffne sich der Horizont, in den jede kirchliche Rechtstätigkeit einzuordnen sei: „die salus animarum als oberstes Gesetz in der Kirche“. Auf diese Weise werde der Dienst an der Wahrheit der Gerechtigkeit zu einem Liebesdienst an der Rettung der Seelen.

Im Rahmen dieser Wahrheit in der Liebe seien alle Aspekte der kanonischen Verfahren zu verorten. Das Handeln aller Prozessbeteiligten müsse von dem Willen geprägt sein, zur Erhellung des gerechten Urteils beizutragen, mit strenger intellektueller Redlichkeit, fachlicher Kompetenz und rechtem Gewissen. Die beständige Ausrichtung auf die Wahrheit mache das gesamte Gefüge der Gerichtstätigkeit harmonisch, entsprechend jener institutionellen Auffassung des Prozesses, die Pius XII. in seiner Ansprache an die Rota von 1944 beschrieben habe. Das Ziel aller Beteiligten bestehe in der Suche nach der Wahrheit, die nicht bloß als Erfüllung beruflicher Pflichten zu verstehen sei, sondern als unmittelbarer Ausdruck moralischer Verantwortung.

Der Dienst an der Wahrheit in der Liebe müsse im gesamten Wirken der kirchlichen Gerichte sichtbar werden und Vertrauen wecken bei allen, die ein Urteil erbitten, beschuldigt werden, Unrecht erlitten haben oder ein Recht geltend machen. Die Gläubigen und die gesamte kirchliche Gemeinschaft hätten Anspruch auf eine rechtmäßige und zeitnahe Ausübung der prozessualen Funktionen, da dieser Weg das Gewissen und das Leben der Menschen berühre.

In diesem Licht hob der Papst die Bedeutung aller mit den Verfahren verbundenen Ämter hervor. „Veritatem facientes in caritate“ verlange eine Deontologie, die im kanonischen Bereich sorgfältig zu studieren und zu praktizieren sei. Dies betreffe auch die Arbeit der Rechtsanwälte, die Parteinteressen vertreten sollten, ohne über das hinauszugehen, was sie nach ihrem Gewissen für gerecht und gesetzeskonform hielten. Die Promotoren der Gerechtigkeit und die Verteidiger des Ehebandes seien aufgrund ihres Auftrags berufen, das Gemeinwohl zu schützen. Ein rein bürokratischer Zugang würde die Suche nach der Wahrheit beeinträchtigen. Besondere Verantwortung komme den Richtern zu, die berufen seien, das Gerechte und Wahre festzustellen. Dabei sei zu bedenken, dass „die Gerechtigkeit mit dem Frieden einhergeht und in ständiger, dynamischer Beziehung zu ihm steht“. In dieser Perspektive werde der Richter zu einem Friedensstifter, der zur Festigung der Einheit der Kirche in Christus beitrage.

Der Prozess sei seinem Wesen nach kein Austrag widerstreitender Interessen, sondern „das unverzichtbare Instrument zur Unterscheidung von Wahrheit und Gerechtigkeit im konkreten Fall“. Sein kontradiktorischer Charakter stelle eine dialogische Methode zur Wahrheitsfindung dar, die die Klärung des Sachverhalts und die Gegenüberstellung der Argumente und Beweise erfordere. Die Missachtung dieser Grundprinzipien stelle eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Profils der kirchlichen communio dar. Diese Grundsätze seien auf jede Phase des Verfahrens und auf jede Art von Rechtssache anzuwenden, auch auf das kürzere Verfahren zur Feststellung der Ehenichtigkeit. Erst das ordnungsgemäß durchgeführte Verfahren selbst könne das Vorliegen der Nichtigkeit bestätigen oder die Notwendigkeit des ordentlichen Verfahrens aufzeigen. Daher sei es unerlässlich, das kanonische Eherecht weiterhin mit wissenschaftlicher Ernsthaftigkeit und in Treue zum Lehramt zu studieren und anzuwenden.

Abschließend erinnerte Papst Leo XIV. daran, dass die Prälaten berufen seien, „die Wahrheit mit Strenge, aber ohne Härte zu wahren und die Liebe ohne Unterlass zu üben“. In diesem Gleichgewicht, das eine tiefe Einheit bilde, zeige sich die wahre christliche Rechtsweisheit. Die Arbeit der Rota vertraute er der Fürsprache der Gottesmutter an, „Speculum iustitiae“, dem vollkommenen Vorbild der Wahrheit in der Liebe.

Foto (c) Vatican Media

 


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Lesermeinungen

 Stefan Fleischer vor 8 Stunden 

Eine der wichtigsten Aussagen

dieser Ansprache ist m.E., dass das salus animarum oberstes Gesetz in der Kirche in unserer Kirche sein muss. Dieses salus animarum, das ewige Heil der unsterblichen Seelen, scheint mir in unserer Kirche heute viel zu oft vergessen zu gehen. Doch dieses ist der tiefste Sinn der Menschwerdung, des Leidens und Todes und der Auferstehung unseres Herr überhaupt.
Und eine andere Unterscheidung sollte m.E. in der ganzen Problematik viel mehr ins Spiel gebracht werden. Es geht um Urteil und Begnadigung. Gottes Urteil ist absolut wahr und gerecht. Seine Barmherzigkeit hebt es nicht auf, sondern lässt anschliessend, wo es um Strafe und Sühne geht, Gnade vor Recht walten. Das ist vielleicht sehr menschlich ausgedrückt. Aber für mich ist dieser Gedanke die Quadratur des Kreises.


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 SalvatoreMio vor 9 Stunden 
 

Welch ausgewogene Überlegungen!

Dienst der Rota: sie sei Instrument zur Unterscheidung von Wahrheit und Gerechtigkeit im je konkreten Fall. "Die Wahrheit mit Strenge, aber ohne Härte wahren und die Liebe ohne Unterlass üben".


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