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Schottlands Oberster Gerichtshof: Schließung der Kirchen verfassungswidrig

31. März 2021 in Weltkirche, keine Lesermeinung
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Die Schließung der Kirchen ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte. Nach der Öffnung sind höchstens 50 Gläubige gleichzeitig erlaubt.


Edinburgh (kath.net/LifeSiteNews/jg)

Der Oberste Gerichtshof von Schottland hat eine Regelung aufgehoben, welche die Schließung der Kirchen im Rahmen des Covid-Lockdowns angeordnet hatte.

Der Richter urteilte, dass die Regelung verfassungswidrig sei und gegen Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße. Artikel 9 regelt das Recht auf Ausübung der Religion.


Die Klage wurde von einem Konsortium christlicher Gruppen in Schottland eingebracht. Die Kläger argumentierten, dass die Regelung ein ungerechtfertigter staatlicher Eingriff in spirituelle Angelegenheiten sei. Der schottische Staat überschreite hier seine Kompetenz und verletzte die Verfassung sowie die geltenden Menschenrechtsbestimmungen.

Die schottische Regierung hielt dem entgegen, dass die Schließung der Kirchen eine Frage der öffentlichen Gesundheit sei und nichts mit spirituellen Angelegenheiten zu tun habe. Die Gläubigen hätten die Möglichkeit, Gottesdienste mitzufeiern, die über Fernsehen oder Internet übertragen würden. Das sei ein angemessener Ersatz für öffentliche Gottesdienste.

In seinem Urteil hat sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung der Klärger angeschlossen. Es bedeutet nicht, dass die Kirchen sofort und ohne Einschränkung geöffnet werden müssen. Der Richter kritisiert, dass die Regierung nicht gezeigt habe, ob weniger restriktive Maßnahmen auch zum Ziel führen könnten. Sie habe nicht nachgewiesen, dass öffentliche Messen ein unakzeptables Risiko für die Verbreitung von Covid-19 seien. Die von der Regierung angegebene Begründung für die Schließung der Kirchen auch für das private Gebet halte nicht einmal der einfachsten Prüfung stand.

Nach der Öffnung am 26. März dürfen sich höchstens 50 Personen auf einmal in einer Kirche aufhalten.

 


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