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Europarat warnt Polen vor weiteren Abtreibungseinschränkungen

30. Juli 2019 in Aktuelles, 19 Lesermeinungen
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Menschenrechtskommissarin des Europarates besuchte heuer im Rahmen ihres Mandats Polen und erstattete einen Bericht zur Menschenrechtslage in dem Land. Unter anderem ortet sie Verstöße gegen sexuelle und reproduktive Rechte von Frauen.


Wien (kath.net/IEF) Die Menschenrechtskommissarin des Europarates besuchte heuer im Rahmen ihres Mandats Polen und erstattete einen Bericht zur Menschenrechtslage in dem Land. Unter anderem ortet sie Verstöße gegen sexuelle und reproduktive Rechte von Frauen.

Bericht der Menschenrechtskommissarin über ihren Besuch in Polen im März 2019

Wie das deutsche Ärzteblatt berichtet, kritisiert die Menschenrechtskommissarin, Dunja Mijatović, in ihrem Bericht unter anderem die restriktive Abtreibungsgesetzgebung, die für zahlreiche Frauen, die gezwungen wären auf illegale Abtreibungen zurückzugreifen, eine Gesundheitsgefährdung darstellen würde. Mijatović bezieht sich dabei im Besonderen auf einen im Jahre 2017 eingebrachten und zurzeit im polnischen Parlament diskutierten Gesetzesentwurf, der die Abschaffung der eugenischen Abtreibung vorsieht. Der unter dem Namen „Stoppt Abtreibung“ bekannte Gesetzesentwurf geht auf eine Initiative des von Juristen geführten Instituts „Ordo Iuris“ zurück.

Die momentan in Polen geltende Abtreibungsregelung sei bereits sehr restriktiv, so Mijatović. Sollte die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs bei einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Missbildung oder schweren unheilbaren Erkrankung des Fötus wegfallen, würde das einem fast kompletten Abtreibungsverbot gleichkommen. Der Bericht der Menschenrechtskommissarin verweist dabei auf Daten des polnischen Gesundheitsministeriums, laut denen seit 2016 jährlich ca. 1.000 legale Abtreibungen durchgeführt wurden, von denen rund 95% auf Fälle entfielen, bei denen der Fötus schwer geschädigt war.


Gemäß den seit 1993 geltenden Abtreibungsgesetzen, darf eine Abtreibung außer bei einem schwer kranken oder missgebildeten Fötus auch im Falle einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren oder bei Vorliegen eines Straftatbestands, wie Vergewaltigung oder Inzest, durchgeführt werden. Alle Personen die sich an einem gesetzwidrigen Schwangerschaftsabbruch beteiligen, sind mit bis zu 3 Jahren Freiheitsentzug zu bestrafen, nicht jedoch die Schwangere selbst.

Mijatović kritisiert in ihrem Bericht außerdem, dass mehrere tausend Ärzte Abtreibungen unter Berufung auf die Gewissensklausel verweigern und die Frauen auch nicht weitervermitteln würden. Der Zugang zu „Verhütungsmittel“ sei zudem unter anderem durch die kürzlich eingeführte Rezeptpflicht für die „Pille danach“ erschwert. Auch hier würden Ärzte immer wieder von der der Gewissensklausel Gebrauch machen und Frauen keine „Pille danach“ verschreiben.

Stellungnahme der polnischen Regierung

In einer gleichzeitig mit dem Bericht veröffentlichten Stellungnahme der polnischen Regierung heißt es unter anderem, dass ihr keine Menschenrechtsnorm bekannt sei, von der sich ein Recht auf Abtreibung ableiten ließe. Die polnische Verfassung hingegen schütze die angeborene und unabdingbare Würde eines jeden menschlichen Wesens ab dem Moment der „Erschaffung“ und somit auch der Ungeborenen. Die Ausweitung des verfassungsmäßigen Schutzes auf ungeborene Kinder würde auch mit den Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention übereinstimmen, die Kindern besondere Betreuung, Schutz und rechtliche Absicherung sowohl vor als auch nach der Geburt garantiere.

Der verfassungsmäßig gewährleistete Schutz des Lebens ab der Empfängnis sei auch die Grundlage für ein daraus abgeleitetes Recht auf Gesundheitsschutz und zwar unabhängig vom physischen, emotionalen, intellektuellen oder gesellschaftlichen Entwicklungsstand. Ein Eingriff in die von der Verfassung geschützten Güter des Lebens und der Gesundheit auch vor der Geburt müsste daher sachlich gerechtfertigt sein. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft lässt sich jedoch kein derartiges Unterscheidungskriterium, das eine Einschränkung des Lebens- und damit auch des Gesundheitsschutzes rechtfertigen würde, feststellen.

Die polnische Regierung geht des Weiteren auf die sowohl in der polnischen Verfassung als auch im internationalen Recht verankerte Gewissensfreiheit ein, merkt jedoch gleichzeitig an, dass diese durch Gesetz und bei Vorliegen von Gründe der öffentliche Sicherheit, Gesundheit als auch durch andere Grundfreiheiten eingeschränkt werden könne. Unter anderem könne die Gewissenfreiheit durch das Recht auf Leben oder Gesundheit beschränkt werden.


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