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Rechtsexperte: Bei Asylgrund Religion die Kirchen stärker einbinden

19. Juni 2022 in Österreich, keine Lesermeinung
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Wiener Kirchen- und Religionsrechtler Kowatsch: Die Entscheidung der Behörden über die Glaubhaftigkeit von Konversionen durch Wissenstests etc. sind "religionspsychologisch fragwürdig und Ausdruck einer systemimmanenten Hilflosigkeit".


Wien (kath.net/ KAP)

Eine stärkere Einbindung der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie ein größeres Gewicht bei der Beurteilung von Konversionen bzw. dem Faktor Religion von Verfolgungsprognosen im Asylverfahren hat der Wiener Kirchen- und Religionsrechtler Prof. Andreas Kowatsch gefordert. Die Praxis einer Befragung von Asylwerbern in Form von religionsspezifischen Wissenstests sei "religionspsychologisch fragwürdig und Ausdruck einer systemimmanenten Hilflosigkeit", sagte Kowatsch bei einem Vortrag am Wochenende in Wien. "Das Dilemma, dass der Staat bei der Ernsthaftigkeitsprüfung immer hart am Rand des Verstoßes gegen seine weltanschaulich-religiöse Neutralität fährt, könnte entschärft werden, wenn den Aussagen der religionsrechtlichen Kooperationspartner ein größeres Gewicht beigemessen wird".

Kowatsch äußerte sich im Rahmen der von ihm in Kooperation mit dem emeritierten Wiener Religionsrechtler Richard Potz initiierten Tagung "Den Glauben glaubhaft machen. Religiöse Konversion im Asylverfahren", die am Samstag in Wien stattfand. Die Tagung beleuchtete u.a. Fragen des Glaubensbekenntnisses im Asylverfahren und rechtliche Grundsatzfragen etwa zu Glaubwürdigkeitsprüfungen eines religiösen Bekenntnisses durch staatliche Behörden oder Richter.


Vorbehalte gegen die Glaubwürdigkeit kirchlicher Zeugen bzw. Stimmen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit religiöser Konversionen seien jedenfalls nicht berechtigt - vielmehr sollten die Behörden in dieser Frage aus den Erfahrungen der vergangenen zwei Jahre lernen, in denen sich das kirchlich-staatliche Kooperationssystem in Österreich maßgeblich weiterentwickelt habe: In dieser Zeit habe man sich schließlich darauf verständigt, den Erlass und die Einhaltung von Normen im Infektionsschutz bei Gottesdiensten etc. den Religionsgemeinschaften selbst zu übertragen - und dies mit Erfolg. "Im Ergebnis war der Infektionsschutz in den Kirchen in den meisten Phasen der Pandemie den staatlichen Maßnahmen ebenbürtig oder hat diese sogar überboten".

Daher müsse die Frage gestellt werden: "Könnte nicht Ähnliches für das Asylrecht gelten? Die Entscheidung über die Verfolgungsprognose ist ebensowenig eine innere Angelegenheit wie der Erlass von epidemiologischen Maßnahmen. "Wer schließlich, wenn nicht begleitende Seelsorgerinnen und Seelsorger bzw. Vertreter der Religionsgemeinschaften hätten besondere Einblicke in das Seelen- und Glaubensleben des jeweiligen Asylwerbers."

Zugleich sprach sich Kowatsch jedoch gegen eine gänzliche Trennung der Sphären bzw. Zuständigkeiten aus: Die Frage, wie wichtig einem Antragsteller ein Leben nach der neuen Religion sei, könne dem Staat nicht verwehrt werden, "da andernfalls die Entscheidung über die Zuerkennung des Asylstatus nicht mehr in der Hand des souveränen Staates läge, der aber in weiterer Folge für den Schutz des Flüchtlings verantwortlich ist."

Fragen nach Weg und Ablauf der Konversion seien daher im Asylverfahren durchaus zulässig; ebenso Fragen, nach dem persönlichen Verortung der Religiosität in der eigenen Biografie und nach der religiösen Praxis. Fragen indes im Stil einer Abfrage von Katechismus-Wissen oder Fragen, "die an ein Bibelquiz erinnern" seien ungeeignet und abzulehnen, so der Religionsrechtler, da sie "über die religiöse Identität des Antragstellers wenig aussagen".

 

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