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Strafanzeige gegen Paul Spiegel nach Angriff auf Kardinal Meisner

13. Jänner 2005 in Deutschland, keine Lesermeinung
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Das Verhalten des Zentralrates der Juden in Deutschland stelle einen "massiven Eingriff in den durch das Grundgesetz geschützten Bereich der katholischen Kirche" dar.


Köln (www.kath.net) Bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln ist gegen den Vorsitzenden des Zentralrates der Juden in Deutschland, Paul Spiegel, eine Strafanzeige eingereicht worden. Spiegel hatte den Kölner Erzbischof Kardinal Joachim Meisner massiv kritisiert und ihm unterstellt, er habe die Opfer des Holocausts beleidigt.

Kardinal Meisner hatte in seiner Dreikönigspredigt verschiedene Verbrechen in Geschichte und Gegenwart beim Namen genannt. Konkret nannte er den Kindermord zu Bethlehem, die millionenfache Vernichtung von Menschen durch Hitler und Stalin und die millionenfache Tötung von ungeborenen Kindern „in unserer Zeit“. KATH.NET hat berichtet.

Spiegel drohte dem Kardinal über Medien rechtliche Schritte an und forderte eine Bestrafung. Mit der Strafanzeige soll das Verhalten Spiegels gegenüber Kardinal Meisner unter strafrechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden. „Die Erklärung des Herrn Kardinals hat offensichtlich keinen strafbaren Inhalt“, meint der Kläger, ein deutscher Rechtsanwalt, in dem KATH.NET vorliegenden Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft.

„Es handelte sich um eine Predigt im Rahmen der ihm obliegenden Glaubensverkündung, in der er ausdrücklich den theologischen Charakter des angesprochenen Problems betonte.“ Der Kläger erinnerte an die bereits vier Jahre zurückliegende Holocaust-Babycaust-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die zu Artikel 5 des Grundgesetzes ergangen ist. Darin wurde bestätigt, dass es legitim ist, Abtreibung als Holocaust zu bezeichnen.

„Wenn er dennoch eine Bestrafung des Herrn Kardinals forderte, ihm den Verlust seines Amtes und zusätzlich in der Hauptnachrichtensendung der ARD am selben Tage ‚rechtliche Schritte’ in Aussicht stellte, dürfte dies als rechtswidrige Androhung eines empfindlichen Übels gegenüber einem anderen zu werten sein, der dadurch zu einem bestimmtem Tun gezwungen werden sollte (§ 240 StGB)“, stellte der Kläger fest.

Verschärft worden sei die Handlung durch den Umstand, dass Spiegel seine Angriffe gegen Kardinal Meisner über die Medien geführt habe, „was seinen Äußerungen größtmögliche Verbreitung und größtmöglichen Druck auf den Angegriffenen garantierte“. Weiters dürfte ein Verstoß gegen § 164 StGB infrage kommen, meint der Kläger.

Das Verhalten von Spiegel stelle einen „massiven Eingriff in den durch das Grundgesetz geschützten Bereich der katholischen Kirche“ dar, heißt es weiters. „Die Glaubensverkündung beinhaltet auch das Recht und die Pflicht, Lebensvorgänge aus Vergangenheit und Gegenwart und mögliche Entwicklungen, die noch in der Zukunft liegen, einzubeziehen und an ihnen die Glaubenslehre zu verdeutlichen.“

Sollte sich die im Verhalten Spiegels zutage getretene Auffassung durchsetzen, „würde dies das Ende der freien Glaubensverkündigung in der katholischen Kirche wie auch in anderen religiösen Vereinigungen in Deutschland bedeuten, wenn es um die Einbeziehung des Unrechts in die Glaubensverkündung geht, das im Dritten Reich an Juden begangen wurde“, ist der Kläger überzeugt. „Herr Spiegel oder andere Dritte hätten dann jeweils die Entscheidungsmacht darüber zu bestimmen, was insofern und mit welchen Worten in der katholischen Kirche hierzu gelehrt werden darf.“ Der Kläger machte sein eigenes Recht als katholischer Christ geltend, bestätigt durch Art. 4 GG, „eine unzensierte Glaubensverkündigung zu erhalten“. Dazu gehöre auch, „dass Priester keine Angst zu haben brauchen, dass sie wegen ordnungsgemäßer Ausübung ihres Amtes verfolgt werden“.

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