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Paderborner Priesterkreis: Erzbischof Beckers Weisung ist unannehmbar

4. Juli 2018 in Aktuelles, 39 Lesermeinungen
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„Es gehört zum Wesen des Protestantismus, nicht den vollen katholischen Eucharistieglauben zu haben“ – „In einer echten Notlage müsste der Protestant zunächst zum Bußsakrament geführt werden“


Paderborn (kath.net) Der Paderborner „Priesterkreis Communio veritatis“ nimmt kritisch Stellung zur Entscheidung des Paderborner Erzbischofs Hans-Josef Becker, sich mit der umstrittenen DBK-Orientierungshilfe „intensiv vertraut machen und entsprechend seelsorglich verantwortbar handeln“. Becker hatte damit erlaubt, dass evangelische Christen in konfessionsverschiedenen Ehen die Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Erlaubnis zum Empfang der katholischen Eucharistie erhalten, kath.net hat berichtet.

kath.net dokumentiert die Erklärung des „Priesterkreises Communio veritatis“ in voller Länge:

Der Priesterkreis Communio veritatis hat sich intensiv mit dem Vorstoß Erzbischof Beckers befasst, der den Kommunionempfang für protestantische Partner in einer konfessionsverschiedenen Ehe in sogenannten Einzelfällen ermöglichen will.


Wir stellen einmütig fest, dass diese Weisung unannehmbar ist.

Unsere Vereinigung erklärt dazu folgendes:

1. Grundsätzlich gilt: „Um die heilige Kommunion zu empfangen, muss man der Katholischen Kirche voll eingegliedert sein und sich im Stand der Gnade befinden“ (Kompendium zum Katechismus der katholischen Kirche KKKK 291).

2. In der Enzyklika Ecclesia de Eucharistia des hl. Papst Johannes Paul II. lesen wir: „Die Ablehnung einer oder mehrerer Glaubenswahrheiten über diese Sakramente […] hat zur Folge, dass der Bittsteller nicht für ihren rechtmäßigen Empfang disponiert ist“ (EdE 46). Es gehört zum Wesen des Protestantismus, nicht den vollen katholischen Eucharistieglauben zu haben.

3. Bezüglich Kanon 844 § 4 CIC kann kein Diözesanbischof die Situation in einer konfessionsverschiedenen Ehe zur schweren Notlage erklären, um eine Interkommunion zu ermöglichen. (Kardinal Brandmüller sagte zur Deutung der schweren Notlage: „dass der Kanon sich auf Extremsituationen, wie sie in Krieg, Verfolgungen, auch Deportationen und Naturkatastrophen entstehen, bezieht“ (kath.net, 25.6.2018).

4. Kanon 844 § 4 des katholischen Kirchenrechts stellt für den Kommunionempfang eines nichtkatholischen Christen unter anderem die notwendige Bedingung, dass ein Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufgesucht werden kann.

5. Die in Nummer 1401 des Katechismus der Katholischen Kirche beschriebene rechte Disposition schließt notwendig auch das Freisein von schwerer Sünde ein. Daraus ergibt sich, dass der Protestant in einer echten Notlage zunächst zum Bußsakrament geführt werden müsste.

6. Im Hinblick auf das ewige Heil gibt es in ziemlich seltenen Ausnahmefällen die Möglichkeit, einzelne nichtkatholische Christen zum Bußsakrament, zur Krankensalbung und zur Eucharistie zuzulassen. Das setzt jedoch voraus, dass bestimmte, außergewöhnliche, durch genaue Bedingungen gekennzeichnete Situationen (siehe oben 2 bis 5) - wobei alle Punkte zutreffen müssen - gegeben sind. Es ist die Pflicht eines jeden, sich treu daran zu halten (vgl. Papst Benedikt XVI., Sacramentum Caritatis, 56).

Der Priesterkreis Communio veritatis bleibt fest entschlossen, in allem Jesus Christus und dem beständigen Lehramt der Katholischen Kirche zum Heil der Seelen treu dienen zu wollen.

Paderborner Dom - Blick auf das beeindruckende romanische Westwerk


Archivfoto (c) kath.net/Petra Lorleberg


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