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Wenn Antidiskriminierung zum Mittel der Diskriminierung wird

28. November 2012 in Kommentar, 4 Lesermeinungen
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Warum will man eigentlich ein Gleichbehandlungsgesetz? Im Vordergrund steht Parteiideologie, Gleichmacherei, Erwachsenenumerziehung, Grätzeldenken oder Privilegienheischerei. Ein Gastkommentar von Gudrun Kugler


Wien (kath.net) Mit viel Unmut müsste die SPÖ kürzlich eine Gesetzesinitiative aufgeben: Die Novelle des österreichischen Gleichbehandlungsgesetzes hätte das Verbot von Diskriminierung auf die Zurverfügungstellung von Gütern und Dienstleistungen – inklusive Wohnraum – auf Grund von „Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexueller Orientierung“ ausgedehnt.

Obwohl die Novelle bereits Anfang 2011 im Parlament in dieser Form abgelehnt worden war, legte Sozialminister Hundstorfer dieselben Inhalte demselben Parlament innerhalb derselben Legislaturperiode im Sommer dieses Jahres nochmals vor. Dass Parteigenossen den Gesetzesentwurf bejubelten, erstaunt nicht. Nur die Zustimmung von Wirtschaftsminister Mitterlehner (ÖVP) und Wirtschaftskammerpräsident Leitl bleibt unverständlich und besorgniserregend.

Druck von Seiten der betroffenen Unternehmer und der Zivilgesellschaft mit Unterstützung freiheits-orientierter Kräfte innerhalb der ÖVP brachten den Gesetzesvorschlag schlussendlich zu Fall. Damit ist dieses Thema in Österreich vorerst vom Tisch. Aber genau dasselbe Gesetz liegt als Richtlinie in Brüssel seit 2008 auf Eis. Dort wartet es (leider mit der Zustimmung Österreichs) auf einen Regierungswechsel in Deutschland, denn von dort wird derzeit lobenswerterweise blockiert. Die ersten vier bereits verbindlichen EU Gleichbehandlungsrichtlinien sehen für die Privatwirtschaft „nur“ das Verbot der Diskriminierung im Bereich der Anstellung vor. Dies ist auch in Österreich geltendes Recht. Die 5. Gleichbehandlungsrichtlinie findet aus guten Gründen keine ausreichende Zustimmung: Die Ausdehnung des Diskriminierungsverbotes auf die Güter und Dienstleistungen der Privatwirtschaft hätte dramatische Auswirkungen.

Es ist an der Zeit für Österreich, die Unterstützung der sogenannten fünften EU-Gleichbehandlungsrichtlinie zurückzuziehen.

Güter, Dienstleistungen, Wohnraum: ein paar Beispiele

Diskutiert wird das Verbot der unterschiedlichen Behandlung aufgrund von Religion, Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung in der Zurverfügungstellung von Gütern und Dienstleistung in der Privatwirtschaft. Unter diesem Gesetz müsste zum Beispiel ein jüdischer Hotelbesitzer seine Versammlungsräume gegen seinen Willen einer muslimischen Vereinigung vermieten. Ein Homosexueller dürfte sein Mietshaus nicht nur an Homosexuelle vermieten und ein greiser Greißler nicht nur seinen Altersgenossen Rabatte geben. Eine katholische Partnervermittlungsagentur, die sich auf das Zusammenführen von Menschen des gleichen Glaubensbekenntnisses spezialisiert hat, müsste Andersgläubige aufnehmen. Eine einst vor den osteuropäischen Kommunisten geflohene Familie müsste ihre Wohnung an einen KPÖ-Funktionär vermieten. Ein Paar, dessen Tochter durch eine radikale Sekte völlig entfremdet worden ist, welches daher nichts mit einem Angehörigen dieser Sekte als Mieter oder Mitarbeiter zu tun haben will, dürfte diese Sekte als Mieter ihres Hauses nicht ablehnen. Ein evangelikaler Graphiker müsste die explizit gehaltene Einladung zu einer schwulen Verpartnerung gestalten, die christliche Photographin dort Fotos schießen, der Tortenbäcker eine dafür gestaltete Torte bringen, usw. Warum sollten ein Graphiker, eine Photographin, ein Tortenbäcker sich nicht für eine Verpartnerungsfeier anheuern lassen wollen? Nicht weil sie die Beteiligten als Menschen ablehnen. Sondern weil eine Mitwirkung an diesem ehe-ähnlichen Rechtsinstitut von außen als moralische Zustimmung verstanden werden könnte. Aus Religions- und Gewissensgründen möchte mancher davon Abstand nehmen.

Jean-Jacques Rousseau schreibt: „Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern, dass er nicht tun muss, was er nicht will.“

Legitim wäre eine unterschiedliche Behandlung eines Mitglieds einer privilegierten Gruppe (z.B. auf Grund von Religion, Weltanschauung oder sexueller Orientierung) nach der fünften Gleichbehandlungsrichtlinie nur dann, wenn ein Richter diese für „angemessen und erforderlich“ hielte: die Folge davon wäre richterlich regulierte unternehmerische Freiheit, also aufwendige Verfahren und Rechtsunsicherheit für Unternehmen. Und eines ist klar: Hinter dem Wort „Diskriminierungsschutz“ verbergen sich in Wahrheit Privilegien für ein paar wenige. Wieso gerade diese? Weil sie die stärkste Lobby haben?

Die unternehmerische Freiheit wird von der Regel zur Ausnahme

So wie der – Gott sei Dank – nun in Österreich begrabene Gesetzesentwurf stellt der Entwurf der 5. EU-Gleichbehandlungsrichtlinie eine inakzeptable Bevormundung dar. Insbesondere für kleine Dienstleistungsbetriebe wird damit die unternehmerische Freiheit von der Regel zur Ausnahme. Für die Unternehmer ist die Einhaltung dieser Regelungen kostspielig und zeitintensiv, Kundenkorrespondenzen und neue Marktstrategien müssten mit Rechtsanwälten abgesprochen werden.

Eine vom Richter abhängige Erlaubnis bedeutet Rechtsunsicherheit und erschwert das langfristige Planen. Die vorgesehene Beweislastumkehr bzw. -verschiebung widerspricht unserem Rechtssystem und bringt zusätzliche Schwierigkeiten. Denn anstatt „im Zweifel für den Angeklagten“ sieht die Gleichbehandlungsgesetzgebung ein „im Zweifel für das ‚Diskriminierungsopfer“ vor.


Die Zeiten für Unternehmer sind schwer genug - muss man ihnen solche zusätzlichen Sorgen und Zwänge aufbürden? Auch für den Staat bedeutet die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften einen bedeutenden Mehraufwand, den die Allgemeinheit bezahlen muss.

Den Preis der entstehenden Schattenwirtschaft zahlt der Konsument

Vor kurzem war ein christlicher Kirchenoberer auf der Suche nach einer Sekretärin. Sein juristischer Berater fragte wohlweislich vor der Ausschreibung des Jobs bei der Gleichbehandlungskommission an: Dürfte man eine Kopftuchtragende Muslima ablehnen? Nein, war die Antwort. Die europäische Rechtssprechung erlaubt auf Basis der ersten vier Gleichbehandlungsrichtlinien eine Unterscheidung aufgrund der Religion im Bereich der kirchlichen Anstellung nur für verkündigende Berufe. Man nehme nun an, ein Gemeindeschäfchen käme ins Büro des Kirchenoberen. Die augenscheinlich muslimische Dame im Empfangsbereich könnte einiges an Verwirrung auslösen. Der betroffene Kirchenobere schrieb diesen Job deshalb gar nicht aus sondern suchte privat. Nicht zum Zug kamen die vielen Geeigneten, die leider von diesem Job nichts erfahren hatten.

Die Ausdehnung des Diskriminierungsverbotes auf die Privatwirtschaft hätte Ähnliches zur Folge. Viele heute öffentlich beworbener Dienstleistungen würden auf weniger öffentlichen Wegen ihre Kunden suchen – und eine ganze Menge von Interessenten würde von diesen Angeboten nichts erfahren. Die „geschützten Gruppen“ könnten hier aus Angst vor Klagen besonders gemieden werden. Letztendlich ist es jeder einzelne Bürger, der diese Rechnung bezahlt.

Oft sind es Christen, die vor Gericht stehen

Gleichbehandlungsgesetze sind scheinbar neutral formuliert. In der Praxis sind es aber immer wieder Christen, die vor Gericht stehen. Einige Beispiele: Ein Spanier bezahlte 12.000 Euro Verwaltungsstrafe, weil er sein Restaurant nicht für eine Hochzeit von Homosexuellen zur Verfügung gestellt hat. Englische Betreiber von Privatpensionen mussten bis zu 4.000 Euro Schadenersatz leisten, weil sie homosexuellen Paaren Doppelzimmer verweigerten. Eine christliche Partnerbörse in den USA musste in der Abfrage der Partnersuche die Option „Ich bin ein Mann und suche einen Mann“ zulassen.

Gleichbehandlungsgesetze treiben Christen in einen unlösbaren Gewissenskonflikt, in dem sie sich zwischen ihrem Glauben oder ihrem Unternehmen entscheiden müssen. In einigen Ländern sehen Gleichbehandlungsgesetze Verwaltungsstrafen, in anderen Schadenersatz vor. Oft heißt es in den erläuternden Materialen zu Gleichbehandlungsgesetzen, dass die Geldbußen „empfindlich“ sein sollen.

Erfahrungsgemäß führen Gleichbehandlungsgesetze zu strategisch-motivierten Klagen. In England gehört es zur Tagesordnung, dass radikale Lobbys die Interaktion mit Unternehmen suchen, von denen sie wissen, dass sie von Menschen geführt werden, die anders denken als sie selbst, um die Unternehmen anschließend dann für diese weltanschaulichen Einstellungen juristisch zu belangen. Klagsverbände, die die juristische Arbeit erledigen und einen Prozentsatz vom Schadenersatz bekommen, mit dem sie dann weitere Klagen anstreben, gehören in anderen Rechtsgebieten bereits zur Tagesordnung. Und je höher der Schadenersatz, desto lukrativer ist die Opferrolle.

Wo ist die Notwendigkeit für solche Gleichbehandlungsgesetze?

Der große Staatstheoretiker und Begründer der Gewaltenteilung, Charles de Montesquieu, hat gesagt: „Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen.“ Gesetze müssen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sein.

Gleichbehandlungsgesetze privilegieren bestimmte Menschengruppen. Eine Privilegierung kann notwenig sein – aber es muss sehr gute Gründe dafür geben. In Zuge der Debatten wurde von einem Homosexuellen gesprochen, der am Betreten eines Nachtclubs gehindert worden wäre. Wenn dies so war, dann finde ich den Türsteher und den Lokalbesitzer unmöglich. Ich würde mich solidarisch erklären, nie wieder in dieses Lokal gehen und meinen Freunde nahelegen, es genauso zu machen. Aber brauchen wir dafür gleich ein Gesetz, das alle Unternehmer in die Mangel nimmt? Und wenn unser Boykott nicht fruchtet, sollten wir Inzentiven und Disinzentiven oder Bewusstseinskampagnen von politischer Seite anregen. Nur dann, wenn die Diskriminierung einer Gruppe von Menschen in einem Land derart weit verbreitet ist, dass diese nur durch ein Gesetz unter Kontrolle gebracht werden kann, könnte man eine vorübergehende Freiheitseinschränkung überlegen.

Aber diese Beweislast tragen die Befürworter von Gleichbehandlungsgesetzen, und bislang konnte die Notwendigkeit solcher Regelungen noch nicht demonstriert werden.

Deutschlands gute Gründe gegen die 5. Gleichbehandlungsrichtlinie

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag ist gegen die 5. EU-Gleichbehandlungsrichtlinie, weil sie einen größeren bürokratischen Aufwand und vermehrte Rechtsunsicherheit mit sich bringen würde. Auch die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, die faktische Benachteiligung von „Nicht-Merkmalsträgern“ durch Ausweitung des Diskriminierungsschutzes und schlichtweg das fehlende Diskriminierungsproblem werden als Gründe gegen das Gesetz genannt.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks ist ebenso strikt gegen die Richtlinie. Hier ein kleiner Auszug aus der Begründung: „Massive Eingriffe in die verfassungsmäßig geschützte Vertragsfreiheit und die unternehmerische Freiheit sind dadurch vorprogrammiert. Bei sämtlichen Kontakten zu Kunden und Interessenten, von der Begrüßung über Informationen und Produktangebote, die Konditionen, das Beratungsgespräch oder die Verhandlung bis hin zum Vertragsabschluss, hat der Unternehmer künftig sicherzustellen, dass er und seine Beschäftigten das Benachteilungsverbot beachten. Dies erzeugt nicht nur ein hohes Maß an bürokratischen Belastungen und Rechtsunsicherheit, sondern kann im Ergebnis auch dazu führen, dass Unternehmen Rechtsgeschäfte mit Personen mit möglichen Diskriminierungsmerkmalen vor vornherein meiden, um vermeintlich drohenden Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Die Integrationsintention des Richtlinienvorschlags kann sich damit in ihr Gegenteil verkehren."

Das deutsche „Centrum für Europäische Politik“ befürchtet einen „verfügten Kontrahierungszwang“ als Antwort auf „ Ausnahmefälle“ und spricht von einer „Drohung mit hoheitlichem Eingreifen“, mit dem eine „Umerziehung der Gesellschaft“ angestrebt werden soll.

In Brüssel auf Eis - Österreich im vorauseilenden Gehorsam?

Eine noch nicht verabschiedete EU-Richtlinie national umzusetzen bezeichnet man als „Levelling Up“. Politische Agiteure, die derzeit mit ihrem Anliegen in Brüssel nicht weiterkommen, belagern nun die einzelnen Mitgliedsstaaten. Aber ein so umstrittenes Gesetz einzuführen – obwohl es Brüssel nicht verlangt? Das braucht überzeugendere Argumente.

17 Länder haben bereits ein entsprechendes Gleichbehandlungsgesetz, schreibt die „Homosexuelle Initiative Wien“ (HOSI). Das Sozialministerium spricht gar von 21 Ländern. Die genannten wissen aber oft nichts von ihrem Glück. Wer genauer hinsieht, erkennt: Die Statistik des Sozialministeriums spricht nur von der Existenz von Regelungen, die über die Arbeitsbereich hinausgehen. Bezeichnenderweise lautet die Überschrift der relevanten Spalte der Übersicht des Ministeriums neben „Employment“ einfach nur „other“ (andere).

Offene Diskriminierung und sozial unerwünschtes Verhalten zulassen

Für die Stunde der Wahrheit formuliere ich das Eingemachte: Ja, wir muten einem abgewiesenen Kunden einen weiteren Weg zu einem anderen Anbieter zu. Wir tun dies im Namen der Freiheit, die es auch vorsieht, falsche und unangenehme Entscheidungen treffen zu dürfen. Selbst wenn ich die Entscheidung eines einzelnen falsch finde. Dies entspricht Voltaires Auffassung von Toleranz: Ganz anderer Meinung zu sein – aber bis zum letzten Atemzug das Recht des anderen zu verteidigen, diese Meinung zu haben.

In den österreichischen Debatten rund um die Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes wurde auch überlegt, ob ein größerer Schutz von Christen nicht auch ein Vorteil wäre. Ohne Frage erleben auch – und immer mehr – Christen verschiedene Formen der Diskriminierung. Missstände und Diskriminierung ans Licht zu bringen ist ein wichtiges Element in der Bewusstseinsbildung. Aber Christen dadurch zu schützen, dass Gegner in ihren persönlichen Freiheiten eingeschränkt, das, was sie tun wollten, nicht tun dürfen, davon hat ein Christ herzlich wenig.

Michael Prüller fragt zu Recht: „Ist es tatsächlich die Aufgabe einer Regierung, genau jene Gesellschaft, deren Auftragnehmer sie ist, per Gesetz und Polizeigewalt zu Fortschritten zu zwingen?“

Freiheit vor Bevormundung ist das Prinzip, auch wenn die Freiheit für Dummheiten genützt würde. Eine wichtige Ausnahme besteht bereits: Eine Monopolsituation darf nicht ausgenützt werden. Sobald ein Unternehmen als Monopol gilt, sind alle „geschützt“, unabhängig welcher Gruppe man zugerechnet wird. Die österreichische Rechtslage sieht vor, dass im Falle eines Monopols der Unternehmer nicht frei ist, alternativlose Kunden abzulehnen.

Es gibt kein Menschenrecht auf Nichtdiskriminierung!

Wenn es um Fragen der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung geht, werden gerne die Menschenrechte strapaziert. Denn diese sind bekanntlich geduldig. Nun muss man nicht die Rechtswissenschaften studiert haben, um in diesem Falle die politische Absicht zu erkennen und verstimmt zu sein. Das Diskriminierungsverbot in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 2), im Internationalen Menschenrechtspakt (Art. 26) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 14) betreffen nur die jeweils in ihnen angeführten Menschenrechte. Das ist mit dem in allen Rechtsordnungen essentiellen Gleichbehandlungsgebot für den Staat vergleichbar. In der EU-Grundrechtecharta ist dieses Prinzip schwammiger formuliert und die Auslegung des Art. 21 wurde noch nicht vom Europäischen Gerichtshof vorgenommen. Aber selbst wenn Art. 21 substantieller als reines Prinzip der Anwendung der genannten Rechte verstanden werden würde, so bindet die Grundrechtecharta die EU-Institutionen und die Mitgliedsstaaten nur dann, wenn sie EU-Recht anwenden. Weit und breit gibt es also kein Menschenrecht auf Gleichbehandlung durch andere Menschen!

Ganz im Gegenteil: Es sind die Gleichbehandlungsgesetze, die Menschenrechte einschränken und brechen.

Die Privatautonomie des Einzelnen ist die Basis aller Menschenrechte, die dazu da sind, dem Einzelnen zu ermöglichen, „nach seiner Facon glücklich zu werden“.

Die unternehmerische Freiheit ist Ausfluss des Eigentumsrechtes, dessen Beschränkungen angemessen, erforderlich und verhältnismäßig sein müssen, und der Achtung des Privatlebens, das vorsieht, dass der Staat nicht willkürlich in persönliche Entscheidungen eingreifen darf. Des weiteren verletzen Gleichbehandlungsgesetze die Religions- und Gewissensfreiheit: Wenn ein Unternehmer gezwungen wird, durch seine Dienstleistungen Dingen Vorschub zu leisten, die er mit seiner Religion oder seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, dann liegt ein klarer Verstoß gegen seine Menschenrechte vor.

Auch die UNO verlangt kein Gleichbehandlungsgesetz

In der Debatte um das Gleichbehandlungsgesetz wurden in Österreich gerne sogenannte „UNO – Empfehlungen“ aus dem Jahr 2011 herangezogen. Es handelt sich hier um die periodische Überprüfung der Lage der Menschenrechte in Österreich durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Universellen Staatenprüfung. Um diesen Aspekt der Debatte zu verstehen, bedarf es eines zweiten Blickes:

47 Staaten sind Mitglieder des Menschenrechtsrates. Sie nehmen sich ein Land nach dem anderen vor und schlagen Dutzende von Maßnahmen vor, die die Menschenrechtssituation in diesem Land verbessern können. Diese sind aber lediglich Empfehlungen, von denen einige gar nicht, andere nur unter Vorbehalt angenommen werden. Die Empfehlungen selbst stammen also nicht von „der UNO“ als solcher, sondern von einzelnen Ländern, die oft aus politischen Gründen agieren oder als besonders fleißig wahr genommen werden möchten. Interessanterweise haben nur die folgenden Ländern ein Ausdehnung des österreichischen Diskriminierungsverbotes gefordert: Honduras, das Vereinigte Königreich und Kanada, Norwegen und die Islamische Republik Iran.

Nun ja, Kanada und das Vereinigte Königreich verfolgen in diesen Fragen ihre eigene politische Agenda. In diesen beiden Ländern gibt es massive Probleme mit und massiven Widerstand gegen ähnlich formulierte Gleichbehandlungsgesetze.

Norwegen und Honduras wollten vielleicht besonders mit Proaktivität punkten, das soll ihnen gegönnt sein... aber der Iran? Der Iran, der sollte vielleicht zuerst aufhören, Homosexuelle ins Gefängnis zu stecken!

Diese Empfehlungen sind also nicht Meinung der internationalen Staatengemeinschaft. Sie sind als unverbindliche Anregungen für Österreich zu verstehen. Sie substituieren ebenso wenig den nationalen parlamentarischen Prozess.

Gleichbehandlung unter Privaten im Namen der Menschenrechte zu empfehlen, lenkt allerdings kein gutes Licht auf die erwähnten Ländern: Denn Art 26 des Menschenrechtspaktes (ICCPR) schreibt nämlich nur vor, dass das Recht für alle gleich sein soll, also dass der Staat alle gleich behandeln muss – aber nicht, dass der Staat dafür zu sorgen hat, dass alle Bürger sich gegenseitig gleich behandeln. Daraus folgt, dass der Ausschuss entweder Art 26 ICCPR in vollkommen abwegiger Weise fehlinterpretiert, oder dass er (bewusst und absichtlich) seine durch die ICCPR definierte Kompetenz überschreitet, indem er Empfehlungen abgibt, die über den Regelungsbereich der ICCPR weit hinausgehen.

Alles klar? Nicht allen. Sowohl das Sozialministerium als auch der ÖVP Wirtschaftsminister Dr. Reinhold Mitterlehner und der Präsident der österreichischen Wirtschaftskammer, Dr. Christoph Leitl, haben in den Diskussionen immer wieder brav auf die „UNO-Verpflichtungen“ verwiesen.

Wer will denn nun so ein Gesetz?

Warum will man trotz allem ein Gleichbehandlungsgesetz? Im Vordergrund steht Parteiideologie, Gleichmacherei, Erwachsenenumerziehung, Grätzeldenken oder Privilegienheischerei – oder ein bisschen von allem. Die sozialist-sozialdemokratische Front arbeitet wahrscheinlich schon jetzt an der Anpassung der Beistriche für die nächste Gleichbehandlungsnovelle. Bis dahin wäre es sinnvoll, Dr. Mitterlehner und Dr. Leitl eine einzuladen, über die Thematik nochmals nachzudenken.

Die exzessive Gleichbehandlungspolitik ist eine Therapie, die die Krankheit erst hervorruft: Laut einem Eurobarometer aus 2009 fühlen sich die Schweden am meisten und die Türken am wenigsten diskriminiert. In vielen Punkten stellt die Lösung ein größeres Problem dar als das Ursprungsproblem selbst.

Wir haben uns in der Geschichte die Freiheit, die wir heute haben, hart erkämpft. Diese Freiheit sollten wir nun nicht leichtfertig aufs Spiel setzen!

Dr. Gudrun Kugler arbeitet bei Kairos Consulting und betreibt die katholische Online-Heiratsbörse www.kathtreff.org


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Lesermeinungen

 Cosinus 28. November 2012 
 

Abtreibung bedeutet, dass jemand auf Grund seines/ihres Alters

umgebracht wird.
Aber das meinen die Gleichberechtigungsfanatiker natürlich nicht.


0
 
 Morwen 28. November 2012 

Vielen Dank für die detaillierten und guten Argumente!


1
 
 Marcus 28. November 2012 
 

Sehr guter Kommentar! Danke!

Leider etwas zu lang, so liest man nur bis zur Hälfte oder zwei Drittel.

Viel Erfolg dieser couragierten Dame!


1
 
 dominique 28. November 2012 
 

Es gibt kein Menschenrecht auf Nichtdiskriminierung!

Richtig! Aber aus der doppelten Verneinung wird deshalb keineswegs die Bejahung einer staatlich organisierten Diskriminierung. Entscheidend ist der Respekt der Gewissensfreiheit des Einzelnen. Niemand darf zu gesellschaftlichen und beruflichen Handlungen gezwungen werden, die seine ethischen Überzeugungen effektiv verletzen. Wohlgemerkt: ethische Überzeugungen = der gemeinsame Nenner für alle auf das Feld sozialer Handlungen übertragenen Gewissensentscheidungen (ob religiösen oder anderen geistigen humanistischen Werten verpflichtet). Beispiel: Ein Arzt, eine Krankenschwester etc. dürfen nicht unter Androhung irgendwelcher Sanktionen dazu genötigt werden, Abtreibungen vorzunehmen bzw. an deren Durchführung mitzuwirken usw.
Damit dies funktionieren kann, müssen von Gesellschaft und Staat überhaupt erst einmal das Einzelgewissen und seine Motivationen (auch in ihrer sozialen Konsequenz) anerkannt und respektiert werden.


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