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Die Ehe zwischen Vertrag und Sakrament

15. Februar 2010 in Weltkirche, keine Lesermeinung
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Eine Buchbesprechung von Giuseppe Sciacca, Auditor der Rota Romana, im L’Osservatore Romano – Exklusiv in deutscher Sprache auf kath.net


Rom (kath.net/AP)
Im Osservatore Romano ist am 27. Januar 2010 eine wichtige kanonistische Buchrezension unter dem Titel "Consenso coniugale e requisito della fede. Il matrimonio fra contratto e sacramento" ("Der Ehekonsens und das Erfordernis des Glaubens. Die Ehe zwischen Vertrag und Sakrament)" von Hw. Giuseppe Sciacca, Prälat-Auditor der Rota Romana, erschienen, welche für den deutschen Sprachraum eine noch größere Bedeutung hat, sind doch gerade in unseren Breiten die Fehlhaltungen (als ob ein "mangelnder" Glaube eine kirchliche Ehe von vorneherein ungültig machte oder als ob ein "Kirchenaustritt" immer aus Glaubensgründen erfolgte) noch immer verbreitet.

Mit einer Fülle an Argumentationen sowie an präzisen und ausführlichen Bezugnahmen auf die Rechtslehre, auf die Rechtsprechung der Rota Romana und auf das Lehramt hat Giacomo Bertolini, ein junger, aber bereits angesehener und ausgereifter Kanonist - er erhielt in der Schule anerkannter Meister wie Paolo Moneta und Sandro Gherro seine Ausbildung - in zwei ansehnlichen Bänden unter dem Titel "Intenzione coniugale e sacramentalità del Matrimonio" (Intention der Ehegatten und Sakramentalität der Ehe, Padova, Cedam, 2008, 96 Seiten, € 27) seine Reflexionen zu einem für die heutige sozio-kulturelle Atmosphäre schwierigen, aber sicherlich nicht abstrakten Gegenstand (man würde vom Lateinischen her sagen argumentum salebrosum) vorgelegt, dessen Einfluß auf das Leben und die praktischen Verhaltensweisen, auf die existentiellen Entscheidungen der Gläubigen, nicht ausbleibt, obwohl es sich um eine Frage handelt, die manch einer als reine Schultheorie betrachten könnte, die aber in Wirklichkeit kirchenrechtlich-theologischer und seelsorglicher Natur ist, weil sie paradigmatisch ist und mit ihr vielfältige Reflexionen verbunden sind.

Es handelt sich um die anstrengende Fragestellung der Beziehung, die zwischen dem Konsens der Ehegatten, aus dem die Ehe als Sakrament und Vertrag erwächst, und zwischen der sakramentalen Würde besteht, die eo ipso aus der zwischen Getauften gefeierten Hochzeit folgt, worauf der Canon 1055 § 2 des Codex Iuris Canonici lapidar hinweist.

Es bedarf des sofortigen Hinweises - ohne die Bedeutung des zu besprechendes Werkes zu mindern -, daß der Unterzeichnete sich veranlaßt sieht, diese Fragestellung als abgeschlossen anzusehen, das heißt, daß das Sakrament und der Vertrag für den Getauften ein Einziges ausmachen, gemäß der in dem berühmten Rota-Urteil coram monsignor Persiani am 27. August 1910 bekräftigten Ausführung, was in die Anfänge der Wiedererrichtung des Apostolischen Gerichtshofes führt: das Urteil definiert das Prinzip der Untrennbarkeit von Ehevertrag und Ehesakrament als proximum fidei (einem Dogma nahe).

Und eine derartige Konklusion gründet sich auf dem aktuellsten päpstlichen Lehramt, mit dem sich der Diener Gottes Johannes Paul II. unmißverständlich auszudrücken hatte, als er sich in der Audienz des 30. Januar 2003 an die Prälaten-Auditoren wandte und sich zu einem bewußten Echo der beständigen Lehre der Vorgänger machte: "Es ist entscheidend, sich vor Augen zu halten, daß eine Haltung der Brautleute, welche die übernatürliche Dimension der Ehe nicht in Betracht zieht, die Ehe nur dann ungültig macht, wenn sie sich auf die Gültigkeit des natürlichen Bereiches auswirkt, auf dem eben das sakramentale Zeichen aufliegt", wodurch er das in Erinnerung rief, was er selbst in der Audienz des 1. Februar 2001 bekräftigt hatte: "Seit der Zeit des II. Vatikanischen Konzils ist des öfteren der Versuch einer Belebung des übernatürlichen Aspekts der Ehe unternommen worden – auch durch theologische, seelsorgliche und kirchenrechtliche Vorhaben, die der Tradition fremd sind, so etwa den Glauben als Voraussetzung für die Eheschließung zu fordern."

Im ersten Band des Werkes, das hier rezensiert wird und als Untertitel "Il dibattito contemporaneo" (Die gegenwärtige Debatte) führt, untersucht der Autor die Quellen, die Lehre und die Rechtsprechung der jüngsten Zeit.

Die Quellen werden sowohl in den Dokumenten des Lehramtes als auch in der langen Revisionsarbeit des lateinischen Codex und in der Redaktionsarbeit des orientalischen Codex durchgegangen. Was die Rechtslehre betrifft, wird ein kritischer Exkurs angeboten, der sich den möglichen Konzeptionen der Beziehung zwischen subjektiver Intention, natürlicher Substanz und Sakramentalität des Ehebandes widmet und mit dem eine Entwicklung dargestellt wird, ausgehend von einigen pastoraltheologischen Ansätzen der Siebzigerjahre, die zuweilen auch in manche Ausrichtung der Rechtsprechung hineinwirkten, wenn sich diese einem erbärmlichen Philosophieren mit existentialistischen Vorzeichen unterordnete. Diese Ansätze hatten die Tendenz, die Fundamente der traditionellen Theorie der Untrennbarkeit von Vertrag und Sakrament in der Ehe aus den Angeln zu heben und schlugen als eigenständigen Ehenichtigkeitsgrund den positiven Ausschluß der sakramentalen Würde vom Ehekonsens vor.


Diesbezüglich unterläßt es Bertolini angemessenerweise nicht, auf die Existenz praktischer Lösungen hinzuweisen wie den Rückgriff auf Kapitel wie jenes der Totalsimulation oder des error iuris. Manche Positionen halten eben von vorneherein fest, daß sich die Abwesenheit des Glaubens mittels des Bereiches der Intention unbedingt auf die sakramentale Würde und die Fähigkeit, das Sakrament zu feiern oder zu empfangen, auswirke, wobei diese aber vergessen, daß die Sakramentalität der Ehe nicht von der subjektiven Intention abhängt und nicht in der Disposition der Gatten steht und daher auch nicht zum Objekt des Ausschlußwillens gemacht werden kann, dann nämlich über jenes Notwendige und Ausreichende hinausgehend, was nach dem Naturrecht zur Begründung eines gültigen Ehebandes genügt.

Die Analyse der Rechtsprechung, die dann zum Abschluß des ersten Bandes präsentiert wird, kann für die im Bereich des Rechtes Tätigen von Interesse sein, weil sie die zu diesem Sachbereich noch unveröffentlichten Rotaurteile sorgfältig kommentiert. In der Tat werden die Urteile zum Ausschluß oder zum Irrtum in Bezug auf die Sakramentalität sehr gründlich durchgegangen, nicht nur was die Rechtsparteien betrifft, aber auch was die konkrete Geschichte des dem Apostolischen Gerichtshof zum Urteil vorgelegten Tatbestandes betrifft, sodaß der Autor auf diese Weise versucht, eventuelle Strömungen der Rechtsprechung in bezug auf die genannten Ehenichtigkeitsgründe einzufangen. Es ist darauf hinzuweisen, wie Bertolini betont, daß in einigen jüngeren Entscheidungen die eingeteilten Rotarichter die Eigenständigkeit der zitierten Ehenichtigkeitsgründe in Frage gestellt haben (und so eine im übrigen minoritäre Tendenz überwanden), indem die Richter nämlich die Irrelevanz des Glaubens bei der Formung einer rechten Eheintention bekräftigten und an der einheitlichen Gleichzeitigkeit der natürlichen Eheintention und jener sakramentalen festhielten, wobei sie dadurch auch einer kohärenten Interpretation des Grundsatzes der Identität von Vertrag und Sakrament anhingen.

Die im ersten Band vorgenommene Forschung erlaubt es also dem Autor, die Punkte festzumachen, die er zur lehrmäßigen Klärung als notwendig erachtet, und zwar: was die wesentlich relationale Struktur der Ehe juridisch als ihren eigenen Inhalt auferlegt; was das Objekt des Ehekonsenses ist, insoweit geschuldete res iusta im Gerechtigkeitsverhältnis, das zwischen den Verheirateten entsteht; ob der genannte Inhalt auch im Bezug zur sakramentalen Würde ausreicht; ob beim Austausch des materialen Objekts des Ehekonsenses der Akt des Glaubens und die interne und/oder externe sakramentale Intention eine Rolle spielen; und ob schließlich die Kirche die Fakultät besitzt, solche betreffend ihre natürliche Substanz rechtmäßig geschlossenen Ehen dann für nichtig zu erklären, wenn sie mit Aversion gegen die exklusiv-sakrale Dimension geschlossen würden, angenommen (und wir sagen: nicht zugestanden), daß dies überhaupt von den Vertragspartnern ausgeschlossen werden könnte.

Im zweiten Band mit dem Titel "Approfondimenti e riflessioni" (Vertiefungen und Reflexionen) bietet der Autor eine gewaltige und ausgedehnte historisch-juridisch-theologische Forschung, mit welcher der ganz besondere und providentielle Zeitpunkt in Betracht genommen wird, zu dem sich die angesprochenen Thematiken in ihrer Komplexität enthüllten, soll heißen das Konzil von Trient.

Es war an dortiger Stelle, daß das Problem der Untrennbarkeit von Ehevertrag und Ehesakrament vollständig an die Oberfläche trat und damit auch die Fragen der Intention, der Spender sowie der Grenzen der kirchlichen Vollmacht, Ehen ex ante zu verhindern oder ex post für nichtig zu erklären, Ehen, welche die Mindestkonsistenz besitzen, sodaß das Recht auf Eheschließung, welches dem Naturrecht zugehört, faktisch eingeschränkt wurde.

Die Analyse hat es Bertolini erlaubt, in diesen Debatten klare Spuren jener theologischen Unterscheidung zwischen "Natur" und "Übernatur" der Ehe aufzufinden; eine echte begriffliche Aufspaltung, die sich - so der Autor - schon in der späten scholastischen Epoche gebildet hatte und dann zumindest bis zu ihrer Infragestellung im 20. Jahrhundert angenommene Lehre war. Eine Aufspaltung, die sich in den negativen juridischen Konsequenzen als folgenschwer erwies, welche sich sowohl auf die in der gegenwärtigen Kanonistik entstandenen Debatte in bezug auf die sakramentale Würde der Ehe als auch abgeleitet auf die Interpretation vieler Bereiche des fundamentalen Eherechtes selbst und einiger Ehenichtigkeitsgründe tiefergehend ausfalteten.

An diesem Punkt angelangt, setzt der Autor mit einem der vielschichtigsten und vorzüglichsten Teile des Werkes fort, worin er versucht, die Folgen der Theologie des doppelten Zweckes der Theorie vom Ehekonsens auszumerzen, indem er die Einheitlichkeit der der unmittelbar vor der Aufspaltung "Natur-Übernatur" vorausgehenden theologischen, philosophischen und juridischen Lehre wieder ins Licht rückt, das heißt also die Einheitlichkeit des augustinisch-thomasischen Systems, als dessen zuverlässiger Kenner er sich erweist.

Auf diese Weise wird die strikte Zugehörigkeit der Ehe zum Naturrecht wiedergewonnen, und zwar nicht als "reine Natur", sondern als Einrichtung, zu der die Natur hin inkliniert, um uns die berühmte thomasische Formulierung zu eigen zu machen (vgl. In IV Sententiarum., D. 26, q. 2, a.1).

Das Sakrament ist also die naturrechtliche Ehe, weil in ihr die mystische Symbolik und auch die Ursächlichkeit der Gnade innewohnen - aus dem Willen Christi heraus zwischen Getauften sichergestellt - ohne daß man irgendeiner Aufspaltung zwischen der natürlichen und der übernatürlichen Dimension Platz geben würde. Die sakramentale Intention ist folglich keine andere als die einfache Heiratsintention zwischen zwei Getauften, vernünftigen Geschöpfen.

Indem der Autor von einigen Anregungen des Lehramtes von Johannes Paul II. und von einigen seiner Rotaansprachen ausgeht, beschließt er die Argumentation und skizziert eine allgemeine Theorie der Ehe, deren Wert in der Aufgabe der Kategorien der Lehre von der "reinen Natur" liegt. Bertolini bekräftigt die Notwendigkeit, daß die Sakramentalität der Ehe nicht mehr als Objekt abgetrennten und rationalistischen Erkennens und Wollens gedacht werden dürfe, wie es bei den anderen essentiellen Elementen oder Eigenschaften der Ehe geschieht, sondern er vertieft die Untersuchung betreffend die eheliche Beziehung gemäß der Schöpfung. Der Autor bekräftigt, daß das eheliche Wesen nicht etwa in kulturellen, juridischen oder theologischen Modellen gesucht werden dürfe, die der Beziehung zwischen den zwei Personen äußerlich-fremd sind, sondern es müsse vielmehr mit juridischem Realismus und authentischem Personalismus in jener inneren Inklination erkannt werden, durch welche sich die Ehe mit einem besonderen natürlichen und interpersonalen Charakter auszeichnet.

Mit anderen Worten, es gibt eine konstitutive Transzendenz der Beziehung zwischen den Gatten, welche es ihnen erlaubt, die wahre und einzige sakramentale Materie anzubieten in jener gegenseitigen Übergabe und Annahme, kraft derer sie ein Fleisch werden. Mit fester Überzeugung unterstreicht Bertolini, daß es zwischen Getauften keine wahre Ehe geben könne, die nicht Sakrament sei. Der Ausschluß der sakramentalen Würde erweist sich daher als unrealisierbar und somit als rechtlich unmöglich, sodaß weiter geschlossen werden kann, daß man daraus kein eigenständiges Nichtigkeitskapitel konfigurieren könne, nämlich jenes der Simulation der sakramentalen Würde. Nur ein zwanghaftes Hinbiegen würde es in der Tat erlauben, im exklusiv-sakralen Bereich dieselben Kategorien anzuwenden, die man bei den augustinischen Gütern anwendet (Treue, Unauflöslichkeit, Nachwuchs).

Mario Francesco Kardinal Pompedda betonte diesbezüglich 2003 gegenüber dem Arcisodalizio der römischen Kurie, mit der vollen Ausreifung seiner langen und wertvollen kanonistischen Reflexion, es wäre "korrekter, nicht gleich von der sakramentalen Intention zu sprechen, sondern ganz einfach von der Heiratsintention tout court (...) Wenn es wirklich möglich wäre, die natürliche Heiratsintention von jener sakramentalen Heiratsintention zu unterscheiden - und häufig wird gedrängt, damit dies geschehen möge - würde man bei der Durchführung eines letzten Bruches, eine irreversiblen und schwerwiegenden Bruches landen, und es würde dem Menschen die Macht zugestanden, das von Gott den geschaffenen und erlösten Wirklichkeitsbereichen gegebene ontologische Statut aus den Angeln zu heben und zu reformieren".

Deshalb "kann der Ausschluß der sakramentalen Würde" - so folgerte der verstorbene Kardinal mit Autorität - "nicht als eigenständiger Ehenichtigkeitsgrund angesehen werden, weil dafür die Voraussetzungen vollständig fehlen. Und dieselbe Untersuchung betreffend die Intention der Brautleute wird nur eine auf die rein natürliche Wirklichkeit beschränkte Erhebung zulassen. Richtig dargestellt konstituiert die genannte natürliche Wirklichkeit das einzige intendierte Objekt, so wie es vom verborgenen schöpferischen Ratschluß Gottes gewollt ist".

Was die Notwendigkeit des Glaubens der Brautleute betrifft, so geht die Rede weiter, ob man denn auch die gebührende Unterscheidung zwischen Gültigkeit der Ehe und zwischen ihrer Furchtbarkeit vornimmt, wodurch die Dringlichkeit aufscheint, sich von Seiten aller pastoralen Mitarbeiter her unermüdlich für eine angemessene Vorbereitung der Brautleute einzusetzen, die mit Hilfe der dialektisch-vernünftigen Einschätzung von Gegensätzen auch Gewinn aus dem zieht, was jenes Lackmuspapier erweisen kann, das aus nichts anderem als aus den Ehenichtigkeitsfällen besteht, um nämlich die Wiederholung von Fehlern zu vermeiden. Und andererseits war dies schon 1977 von der Internationalen Theologenkommission bemerkt worden: "Fides est praesuppositum et causa dispositiva effectus fructuosi, sed validitas non necessario implicat fructuositatem matrimonii."

In der Tat darf man das Recht, zu heiraten, jenen katholisch Getauften nicht verweigern, die - auch wenn sie das Geschenk des Glaubens verloren haben - jedenfalls die natürliche Fähigkeit zum Wollen und zum Abschluß einer legitimen, einigen, fruchtbaren und unauflöslichen Ehe haben.

Und schließlich hat eben Benedikt XVI., um "die Notwendigkeit, mit Kohärenz die Identität 'Eheschließung-Sakrament' aufzuzeigen" (Francesco Coccopalmerio http://www.kath.net/detail.php?id=24949), mit dem Motu proprio Omnium in mentem [http://www.kath.net/detail.php?id=24932] vom 26. Oktober 2009 wiederum entschieden, die Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 von der Klausel "durch einen formalen Akt von der Katholischen Kirche abgefallen" zu befreien, sodaß auch wer einen solchen Abfall vollzogen hätte - und dies geschieht oft wegen konkreter Umstände, die wenig mit authentischen Glaubensproblemen zu tun haben - zur Gültigkeit weiterhin an die kanonische Form gebunden ist, aber dann auf diese Weise jedenfalls gültig heiraten kann.

Diese Entscheidung erweist sich als kohärent zu den unmißverständlichen Worten des Papstes an die Rota in der Ansprache des 29. Januar 2009 [http://www.kath.net/detail.php?id=25421 ]: "Es ist vor allem nötig, die Fähigkeit positiv wieder neu zu entdecken, die im Prinzip jeder Mensch besitzt, nämlich aufgrund seiner Natur als Mann oder Frau zu heiraten (...) Ja, die Bekräftigung der angeborenen Fähigkeit des Menschen zur Ehe ist gerade der Ausgangspunkt, um den Eheleuten zu helfen, die natürliche Wirklichkeit der Ehe und die Bedeutung zu entdecken, die sie auf der Ebene des Heils hat. Was schließlich auf dem Spiel steht ist die Wahrheit über die Ehe und über die ihr innewohnende rechtliche Natur".

Übersetzung durch Dr. Alexander Pytlik


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