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Kein neuer Ritus, aber

12. November 2009 in Aktuelles, keine Lesermeinung
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Ein Kath.net-Kommentar von Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik, Eichstätt, zu Einzelaspekten der neuen Gesetzgebung für die Errichtung von Personalordinariaten für die Anglikaner


Eichstätt (kath.net)
Im Zusammenhang mit der neuen universal geltenden Gesetzgebung zur Errichtung von Personalordinariaten für anglikanische Christen, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche eintreten, ergeben sich sehr interessante Einzelaspekte und Fragestellungen, auf die vor allem durch den bekannten Kirchenrechtsprofessor P. Gianfranco Ghirlanda SJ, Rektor der Päpstlichen Universität Gregoriana, unter dem Titel "Eine grundlegende Gesetzgebung für eine flexible kirchenrechtliche Struktur" (veröffentlicht durch das Presseamt des Heiligen Stuhles und durch den L'Osservatore Romano vom 9./10. November 2009) hingewiesen wurde. Bereits der schöne Vorspann der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus zeige die ratio legis (den Sinn des Gesetzes), und "jene anglikanischen Gläubigen, die unter dem Einfluß des Heiligen Geistes um den Eintritt in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche gebeten haben, wurden zur Rekonstruktion der Einheit gedrängt von den der Kirche Christi eigenen Elementen, die in deren persönlichem und gemeinschaftlichem christlichem Leben immer präsent gewesen waren." (Ghirlanda) Das juridische Mittel, um die volle katholische Gemeinschaft herzustellen, ist nunmehr die Errichtung von Personalordinariaten.

Die Kongregation für die Glaubenslehre hat die Kompetenz zur Errichtung, weil sie während des langen Weges bis zur Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus die lehrmäßigen Fragen behandeln mußte und sich bei der Errichtung und bei der vollen Inkorporation der Gruppen anglikanischer Christgläubiger Fragen desselben Charakters stellen werden.

Was die anderen Dikasterien betrifft, so gibt Prof. Ghirlanda folgende Beispiele: für die Vereinigungen von Gläubigen hat der Päpstliche Rat für die Laien eine Kompetenz, für die Ausbildung der Kleriker die Kongregation für den Klerus, für die verschiedenen Formen des geweihten Lebens die Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens usw. - nur betreffend des Besuches ad limina Apostolorum nennt die Konstitution explizit Dikasterien, nämlich die Kongregation für die Bischöfe und die Kongregation für die Evangelisierung der Völker. Meiner Meinung nach ist für die neuen Personalordinariate auch die klare Linie Roms zur Verhinderung homosexueller Neupriester von großer Bedeutung, wie sie sich in der von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen) verantworteten Instruktion über Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesteramt und zu den heiligen Weihen vom 4. November 2005 eindeutig zeigt. In der informellen Note der Glaubenskongregation vom 20. Oktober wurde ja ausdrücklich festgehalten: "Noch aktueller haben einige Segmente der Anglikanischen Gemeinschaft das gemeinsame biblische Lehrgut zur menschlichen Sexualität aufgegeben – welches schon klar im Dokument des ARCIC enthalten ist: 'Leben in Christus' – indem sie die heiligen Weihen bekennend-homosexuellen Klerikern spendeten und die Gemeinschaften zwischen Personen desselben Geschlechtes segneten."

Daß nunmehr anglo-katholische Seminaristen gemeinsam mit den herkömmlichen Diözesanseminaristen ausgebildet werden, betrachte ich daher in den betreffenden Bistümern als keinen Nachteil, ganz im Gegenteil.

Mit der Vorsorge zur Errichtung von Personalordinariaten für Anglikaner, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche treten, schafft die Apostolische Konstitution für die kirchenrechtliche Gesetzgebung keine neue Figur, sondern verwendet die bereits bekannte Figur des Personalordinarius, die von der Apostolischen Konstitution Spirituali militum curae durch Papst Johannes Paul II. am 21. April 1986 bereits für die Militärseelsorge vorgesehen wurde, woran Prof. Ghirlanda erinnert.

Der unmittelbare Zweck der Militärordinariate (= im Grunde "Militärdiözesen") und jener der anglo-katholischen Personalordinariate (= im Grunde "Personaldiözesen") ist natürlich jeweils ein anderer, auch wenn es Analogien zwischen diesen beiden Typen von Personalordinariaten gibt. Wir bewegen uns hier in Bereichen, die das normale Leben und die herkömmlichen Notwendigkeiten der Gläubigen überschreiten. Die pastorale Sorge und die Elastizität der kanonischen Gesetzgebung erlauben es der Katholischen Kirche, neue Umschreibungen bzw. Kirchenbezirke (Teilkirchen) zu schaffen, die dem geistlichen Wohl der Gläubigen am besten entsprechen, vorausgesetzt sie widersprechen nicht den Prinzipien, welche die katholische Kirchenlehre fundieren. So wie die Militärordinariate nicht ausdrücklich im lateinischen Codex des Kanonischen Rechtes (CIC 1983) vorgesehen sind, so sind es auch die Personalordinariate für frühere anglikanische Christgläubige nicht.

Trotzdem werden die künftigen anglo-katholischen Personalordinariate so wie die Militärordinariate den territorialen Diözesen als besondere Kirchenbezirke gleichgestellt. Diese anglo-katholischen Personalordinariate können sich jedoch nicht als eigene katholische Rituskirche (Ecclesia sui iuris) betrachten, weil sich nämlich die liturgische, geistliche und seelsorgliche Tradition der Anglikaner vor allem als eine Besonderheit innerhalb der lateinischen Rituskirche darstellt. Außerdem hätte die Schaffung einer eigenen neuen und zusätzlichen (lateinischen) Rituskirche durchaus ökumenische Probleme geschaffen, so Prof. Ghirlanda. Andererseits dürfen die Personalordinariate auch nicht bloß als Personalprälaturen bewertet werden, weil nämlich die Personalprälaturen gemäß can. 294 CIC von Priestern und Diakonen des Weltklerus getragen werden, während sich die Laienchristen nach can. 296 CIC durch bestimmte Vereinbarungen apostolischen Werken derselben Prälatur widmen können, und die in der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus ausdrücklich genannten Mitglieder von Instituten geweihten Lebens und von Gesellschaften apostolischen Lebens werden im Zusammenhang mit den Personalprälaturen vom CIC nicht einmal erwähnt.


Die Ordinariate für die sich aus dem Anglikanismus herleitenden Christgläubigen sind daher personal umschriebene Kirchenbezirke (Teilkirchen), "insoweit die Jurisdiktion des Ordinarius und in Folge der Pfarrer nicht durch ein Territorium innerhalb einer Bischofskonferenz definiert wird, sondern diese wird 'ausgeübt gegenüber allen, die zum Ordinariat gehören' (Anglicanorum coetibus, V)." (Ghirlanda) Außerdem können auf dem Territorium derselben Bischofskonferenz je nach Bedarf sogar mehrere Personalordinariate geschaffen werden. Damit soll zwei Notwendigkeiten begegnet werden: einerseits soll innerhalb der Katholischen Kirche der anglikanisch-christliche Traditionsschatz als wertvolles Geschenk bewahrt werden, und andererseits sollen einzelne sowie Gruppen aus dem Anglikanismus in das Leben der Katholischen Kirche voll integriert werden. Diese Bereicherung ist somit gegenseitig: die anglo-katholischen Gläubigen werden den Reichtum des Traditionsschatzes der römisch-lateinischen Rituskirche integrierend erfahren dürfen, und andererseits wird die anglikanische Tradition authentisch entgegengenommen als ein Gut der Anglikaner, welches diese schließlich zur katholischen Einheit drängte. Somit geht Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. mit der neuen universalen Gesetzgebung über die am 20. Juni 1980 von Papst Johannes Paul II. approbierte Seelsorge-Regelung (Pastoral Provision) der Glaubenskongregation hinaus.

Während die "Pastoral Provision" vorsah, daß die anglo-katholischen Gläubigen zu jener Territorialdiözese gehörten, in der sie ihren Wohnsitz hatten (auch wenn sie eine besondere Seelsorge seitens des zuständigen Diözesanbischofs erhielten), so sieht Anglicanorum coetibus vor, daß diese Gläubigen Glieder des Personalordinariates werden. Die Kleriker werden sich durch das bekannte Instrument der Inkardination einfügen, während sich die anglo-katholischen Laienchristen und die Ordensmitglieder schriftlich eintragen müssen. Prof. Ghirlanda schießt: "Während man zu einer territorialen Teilkirche wegen des Faktums des Wohnsitzes oder Quasidomizils gehört, gehört man zum Personalordinariat auf der Basis des objektiven Faktums der vorherigen Zugehörigkeit zum Anglikanismus, oder weil man durch das Ordinariat zum katholischen Glauben gefunden habe. Wir können also sagen, daß die Eintragung ins Register das Faktum des Domizils oder Quasidomizils ersetzt, welches nämlich in bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Struktur mit personalem Charakter irrelevant ist."

Der Ordinarius, der sich um die Seelsorge der Ordinariatsgläubigen kümmert, übt tatsächlich eine ordentliche stellvertretende Vollmacht im Namen des römischen Papstes aus, und da er somit eine gerechte Autonomie im Hinblick auf die Jurisdiktion der anderen Diözesanbischöfe besitzt, in deren Diözesen die Ordinariatsgläubigen ihren Wohnsitz haben, kann er besser garantieren, daß keine solche Assimilation der anglo-katholischen Gläubigen geschehe, die den Reichtum ihrer anglikanischen Tradition verloren gehen ließe und so zur Verarmung der ganzen Kirche beitrüge. Andererseits muß der Ordinarius bei der Ausübung seiner stellvertretenden Vollmacht auch die volle Integration seines Personalordinariates ("Personaldiözese") in das Leben der Katholischen Kirche garantieren, damit sich diese nicht zu einer "Kirche in der Kirche" entwickle. Prof. Ghirlanda hebt zunächst einige Punkte hervor, mit denen die Bewahrung der anglikanischen Tradition sichergestellt wird:

a) durch die Konzession, daß alle liturgischen Handlungen gemäß den römisch-approbierten liturgischen Büchern der eigenen Tradition gefeiert werden dürfen, ohne Feiern nach dem Römischen Ritus in seinen beiden Formen auszuschließen;

b) durch die Möglichkeit des Personalordinarius, eigene Ausbildungsprogramme oder sogar Ausbildungshäuser für die anglo-katholischen Seminaristen zu schaffen;

c) durch die Konzession, daß jene, die verheiratete anglikanische Amtsträger gewesen sind, auch wenn sie dort als Bischöfe galten, bis zur Priesterweihe gelangen und trotzdem in ihrem naturrechtlichen bzw. sakramentalen Ehestand verbleiben dürfen;

d) durch die Möglichkeit, nach einem objektiven Entscheidungsprozeß beim römischen Papst anzufragen, ob im Einzelfall auch verheiratete Männer zu Priestern geweiht werden dürfen, wenn auch in Hinkunft die Grundregel des Zölibates gelten werde;

e) durch die Errichtung von Personalpfarreien, nachdem der Ortsbischof befragt und der Heilige Stuhl seinen Konsens erteilt habe (Anmerkung von mir: falls es keinen lateinischen Bischof gibt, kann und soll wohl jeder andere betroffene regierende katholische Ordinarius befragt werden);

f) durch die Möglichkeit, Institute geweihten Lebens und Gesellschaften apostolischen Lebens aus dem Anglikanismus aufzunehmen oder solche neu zu errichten;

g) durch den in der neuen Gesetzgebung herauslesbaren Respekt gegenüber der synodalen Tradition des Anglikanismus, wodurch nämlich der anglo-katholische Personalordinarius auf Basis eines vom Verwaltungsrat präsentierten Dreiervorschlages durch den römischen Papst ernannt werde und der genannte Verwaltungsrat obligatorisch einzurichten sei, der zudem in bestimmten Fällen durch sein Votum entscheide.

Zum Punkt (c) betreffend den Zölibat füge ich noch hinzu: interessanterweise werden weder in der Apostolischen Konstitution noch in den ergänzenden Normen der Glaubenskongregation Canones des Codex der katholischen Ostkirchen (CCEO) erwähnt oder zitiert.

Einerseits wird offenbar überhaupt nicht damit gerechnet, daß es die Bitte um Errichtung eines Personalordinariates an einem Ort geben könnte, der keinen lateinischen Diözesanbischof oder ihm gleichgestellten Ordinarius aufzuweisen hätte. Andererseits kann die Nichterwähnung des CCEO durchaus ein zusätzlicher Hinweis darauf sein, daß nicht-zölibatäre Priester in den anglo-katholischen Personalordinariaten langfristig nicht in der Mehrheit bzw. die Regel sein sollten. Immerhin: die Apostolische Konstitution ist meines Erachtens sogar über die Möglichkeiten des CCEO ein Stück hinausgegangen. Mir selbst sind jedenfalls keine dem Diözesanbischof (Eparchialbischof) gleichgestellten dauerhaft regierenden Ordinarien (Exarchen) im orientalisch-katholischen Bereich bekannt, die verheiratet wären. Im can. 247 § 1 CCEO heißt es sogar: "Der Protosynkellos [= Generalvikar] und die Synkelloi werden vom Eparchialbischof frei ernannt und ... § 2 ... müssen zölibatäre Priester sein, außer das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche (Ecclesiae sui iuris) hat anderes festgesetzt." Immerhin wäre es nach dem Partikularrecht einer bestimmten orientalisch-katholischen Rituskirche (Ecclesia sui iuris) möglich, daß verheiratete (Proto)synkelloi dauerhaft eingesetzt würden (gemäß can. 245 § 1 CCEO mit ordentlicher stellvertretender Vollmacht, um dem Eparchialbischof bei der Leitung der gesamten Eparchie zur Seite zu stehen). Ich habe jedenfalls keine Bestimmungen gefunden, die mittels des CCEO die Möglichkeit eines verheirateten Priesters als Exarchen (für einen Teil des Gottesvolkes, das wegen besonderer Umstände nicht als Eparchie errichtet werden kann, vgl. ab can. 311 CCEO) angeben.

Auch für den Fall der Vakanz oder bei Behinderung des eparchialbischöflichen Sitzes wird vom can. 227 § 2 CCEO gefordert: "Zum Amt des Administrators der Eparchie kann nur ein Bischof oder Priester gültig gewählt oder ernannt werden, der unverheiratet ist." Der Heilige Stuhles ist daher den bisherigen anglikanischen Bischöfen, die gültig verheiratet sind und nicht ursprünglich vom katholischen Glauben abgefallen waren, ökumenisch ganz weit entgegengekommen. Das klare apostolische Prinzip bleibt jedoch für jeglichen Dialog und sowohl für die lateinische als auch die orientalische Gesetzgebung in der Katholischen Kirche: die heiligen Bischofsweihe wird es niemals für verheiratete Männer geben. Durch die neue Gesetzgebung für Personalordinariate wurde auch der Spagat geschafft, einerseits die Ungültigkeit der anglikanischen Weihen zur Kenntnis zu nehmen, andererseits aber den bisher in einem sakramentalen Geist versehenen Dienst der Vergangenheit nicht für null und nichtig zu erklären. Doch die Konsequenzen sind auch klar: es kann zwischen den anglo-katholischen Personalordinariaten und anglikanisch verbliebenen Diözesen keine Eucharistiegemeinschaft und keinen gemeinsamen Tabernakel geben. Und damit sind wir auch schon bei der Integration der Personalordinariate in das Leben der Katholischen Kirche, die nach Prof. Ghirlanda vor allem sichergestellt wird durch:

a) den Katechismus der Katholischen Kirche als authentischen Ausdruck des Glaubens der Glieder des Ordinariates;

b) die Errichtung der Personalordinariate seitens des Heiligen Stuhles innerhalb der Grenzen einer Bischofskonferenz, nachdem diese konsultiert wurde;

c) die Mitgliedschaft des Ordinarius als gleichberechtigtes Mitglied der betreffenden Bischofskonferenz und die weitgehende Beachtung ihrer rechtmäßig erlassenen Direktiven;
d) die (neue und absolute) Weihe der aus dem Anglikanismus kommenden Amtsträger in Beachtung des Briefes Apostolicae curae von Papst Leo XIII. (13. September 1896);

e) die Aufforderung an das Presbyterium des Personalordinariates, Bande der Einheit mit dem Presbyterium der Territorialdiözese zu pflegen, in welcher ein Dienst verrichtet wird, bishin zur Möglichkeit gegenseitig vereinbarter seelsorglicher Aushilfe;

f) die Möglichkeit für Priester des Personalordinariates, zu Mitgliedern des Priesterrates einer Territorialdiözese gewählt zu werden;

g) die Möglichkeit für Priester und Diakone des Personalordinariates, Mitglieder des Pastoralrates einer Territorialdiözese zu sein;

h) die gemeinsam-kumulative Ausübung der Vollmacht des Ordinarius mit dem örtlichen Diözesanbischof in den von den ergänzenden Normen präzisierten Fällen;

i) die gemeinsame Ausbildung der anglo-katholischen Seminaristen mit den territorialen Diözesanseminaristen, besonders im Bereich der Lehre und Seelsorge;

j) die Verpflichtung, vor der Errichtung einer Personalpfarrei die Meinung des örtlichen Diözesanbischofs zu hören.

Die einzelnen Errichtungsdekrete für anglo-katholische Personalordinariate werden noch mehr auf die jeweiligen Umstände und Bedürfnisse eingehen können, in voller Ausschöpfung des von Papst Benedikt XVI. somit geschaffenen flexiblen kirchenrechtlichen Instruments. Somit ist klar geworden, daß die von manchen bewußt oder ohne Schuld nicht verstandene Großzügigkeit beim Erlaß der Exkommunikation gegenüber den von Erzbischof Lefebvre geweihten Bischöfen für die "Priesterbruderschaft St. Pius X." keine einseitige war und ist.

Festzuhalten ist auch, daß für jene anglikanischen Christgläubigen und Gemeinschaften, die das Angebot des Heiligen Stuhles (noch) nicht annehmen, weiterhin der gute Glaube gilt, ohne den kein ökumenischer Dialog funktioniert.

Eben dieser gute Glaube ist - trotz einer all zu kurzen Zeit seit den illegalen Bischofsweihen des 30. Juni 1988 - auch der genannten Piusbruderschaft aus Barmherzigkeit und im Sinne dringend gebotener Versöhnung gewährt worden, sodaß jetzt ein Dialog zwischen dem Heiligen Stuhl und ihr begonnen hat. Noch weniger als bei der Errichtung von anglo-katholischen Personalordinariaten wird es dabei um einen zusätzlichen lateinischen Ritus gehen, gelten doch die älteren liturgischen Feiern längst verbindlich als "außerordentliche Form des einen Römischen Ritus. Wenn diese Gespräche dann zu
einer vertretbaren Einigung auf Basis des" Katechismus der Katholischen Kirche führen werden, dann wird es meiner Meinung nach aber nicht um die Errichtung von Personalordinariaten gehen, sondern eher um ein Art Personalprälatur, die sich möglicherweise in bestimmten Bereichen einem solchen Personalordinariat annähern könnte.

Daß die katholische Ekklesiologie von der neuen Apostolischen Konstitution voll und ganz beachtet wurde, wird auch die Piusbruderschaft anerkennen müssen. Um jedes Mißverständnis schon im Vorspann auszuschließen, wird die "universale Gemeinschaft aller Kirchen" sofort mit dem Hinweis auf das wichtige Schreiben Communionis notio der Glaubenskongregation vom 28. Mai 1992 versehen, in dem es heißt: "Tatsächlich gründet die Einheit der Kirche auch in der Einheit des Episkopates. Wie schon die Idee vom Corpus Ecclesiarum (Leib der Kirchen) verlangt, daß eine Kirche das Haupt der Kirchen ist - dies ist eben die Kirche von Rom, die der 'universalen Gemeinschaft der Liebe vorsteht', so erfordert die Einheit des Episkopates, daß ein Bischof das Haupt des Corpus (Körperschaft) oder Kollegiums der Bischöfe ist, und dies ist der Bischof von Rom (...) Damit jedoch die Teilkirche voll Kirche sei, das heißt konkrete Präsenz der universalen Kirche mit allen ihren Wesenselementen, und somit nach dem Bild der Gesamtkirche gestaltet, muß in ihr als ureigenes Element die höchste Autorität der Kirche gegenwärtig sein: das Bischofskollegium 'gemeinsam mit seinem Haupt, dem Bischof von Rom, und niemals ohne dieses Haupt'.

Der Primat des Bischofs von Rom und das Bischofskollegium sind Wesenselemente der Gesamtkirche, 'die sich nicht aus der Partikularität der Kirchen ableiten', die aber dennoch auch jeder Teilkirche innerlich zu eigen sind. Daher 'müssen wir das Amt des Petrusnachfolgers nicht nur als einen 'globalen' Dienst ansehen, der jede Teilkirche 'von außen' erreicht, sondern als schon 'von innen her' zum Wesen jeder Teilkirche gehörig' ... Die Tatsache, daß das Amt des Petrusnachfolgers innerlich zum eigentlichen Kirchesein jeder Teilkirche gehört, ist notwendiger Ausdruck jenes schon erwähnten Verhältnisses grundlegender gegenseitiger Innerlichkeit zwischen Gesamtkirche und Teilkirchen." (Nr. 12 f.)

Die Internetseite www.motu-proprio.de hat mit ihrer positiven Würdigung der neuen Apostolischen Konstitution unter dem Titel "Schätze der Tradition - und wie man sie nutzen kann" nicht unrecht: "Mit der Apostolischen Konstitution hat Papst Benedikt jetzt den Anglikanern, die das wollen, den Weg zur Einheit mit dem Stuhl Petri freigemacht, ohne von ihnen die Aufgabe der Traditionen zu verlangen, die ihnen zu Recht lieb und teuer sind und ohne andererseits Tradition und Disziplin der Kirche zu beeinträchtigen oder aufzuweichen (...) Hoch interessant sind auch die Regelungen der Konstitution zur Liturgie (...) Dann ist auch die Zelebration nach dem Römischen Ritus nicht ausgeschlossen. Das kommt zum einen den besonders in England zahlreichen anglikanischen Gemeinden entgegen, die bisher schon praktisch nach dem Novus Ordo zelebriert haben.

Es ermöglicht aber auch - schließlich hat der Römische Ritus offiziell zwei Formen - die generelle Verwendung der Liturgie nach den Büchern von 1962. Das kommt den hochkirchlichen Gemeinden entgegen, die sich bis jetzt an verschiedenen Stadien der tridentinischen Tradition orientiert haben. Das Signal ist unübersehbar: liturgische Unterschiede bei sonst gleichem Bekenntnis nach dem Katechismus begründen keine kirchentrennenden Differenzen." Prof. Ghirlanda sagt, daß der Heilige Geist die Vorbereitungsarbeiten zur Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus geleitet habe, und er wünscht, daß Dieser auch die Anwendung der neuen universalen Normen leiten möge, und diesem Wunsch schließen wir uns alle sicherlich gerne an.

Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik ist Kirchenrechtler im Bistum Eichstätt und Herausgeber der Website
http://www.internetpfarre.de/


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